In vielen Betrieben des Gastgewerbes wird derzeit diskutiert, wie mit der ermäßigten Mehrwertsteuer bei Frühstücksbuffets und Pauschalen umgegangen werden muss. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums liefert hier Aufklärung.
Im Mittelpunkt der Neuregelung steht die Rückkehr zum ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent für Speisen, während Getränke weiterhin mit dem Regelsatz von 19 Prozent versteuert werden müssen. Besonders für Gastronomen, die Kombinationsangebote wie Frühstücksbuffets oder Pauschalarrangements anbieten, schafft die Finanzverwaltung nun Klarheit durch eine praxisnahe Regelung zur Aufteilung der Entgelte.
Die pauschale Aufteilung nach der 70/30-Regel
Für die Abrechnung von Verpflegungsangeboten, bei denen Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis verkauft werden, sieht das Ministerium eine Vereinfachung vor. Es wird nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Anteil pauschal mit 30 Prozent des Gesamtpreises angesetzt wird. Die verbleibenden 70 Prozent gelten als Entgelt für die Speisen und unterliegen damit dem ermäßigten Steuersatz. Diese Regelung findet Anwendung bei Buffets sowie anderen Formen der Pauschalverpflegung.
In dem geänderten Umsatzsteuer-Anwendungserlass heißt es dazu wörtlich: „Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“
Kalkulatorische Einzelermittlung als Alternative
Neben der pauschalen Methode steht es den Unternehmern frei, die Aufteilung des Verkaufspreises auf einer individuellen Basis vorzunehmen. Ein zulässiger Maßstab ist hierbei insbesondere das Verhältnis der jeweiligen Wareneinsätze. Wer sich für diese Methode entscheidet, muss bei der Preisermittlung für die Getränke mindestens die Sachkosten sowie einen angemessenen Gewinnaufschlag einplanen. In diesem Fall ist der Betrieb jedoch verpflichtet, detaillierte Aufzeichnungen und Dokumentationen zu führen und diese für künftige Prüfungen der Finanzbehörden aufzubewahren.
Anpassungen bei Servicepauschalen im Hotelgewerbe
Die Neuregelung zieht auch Änderungen im Hotelgewerbe nach sich. Bei sogenannten Leistungspaketen, die neben der Übernachtung weitere Dienstleistungen in einer Servicepauschale zusammenfassen, wird das Verhältnis der Versteuerung angepasst. Künftig müssen im Rahmen einer pauschalen Aufteilung nur noch 15 Prozent des Gesamtpreises dem Regelsteuersatz unterworfen werden. Zuvor lag dieser Anteil bei 20 Prozent. Diese Änderung tritt zeitgleich mit der dauerhaften Absenkung der Steuer auf Speisen zum 1. Januar 2026 in Kraft.













