Fünf Regeln zur Krankmeldung, die jeder kennen sollte

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Im Bett liegen bleiben, schnellstmöglich ein ärztliches Attest vorlegen und für den Fall der Fälle erreichbar sein: So ein Verhalten mögen sich Arbeitgeber zwar von ihren Beschäftigten wünschen, wenn die krankheitsbedingt ausfallen - zwingend notwendig ist es aber längst nicht immer. Im Krankheitsfall gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer klare Regeln und Rechte. Ein Überblick. 

1. Arbeitgeber darf ab erstem Krankheitstag Attest verlangen

Arbeitgeber dürfen schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen, offiziell Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) genannt. Im Gesetz ist zwar lediglich vorgesehen, dass die Bescheinigung spätestens ab dem vierten Tag der Krankheit vorliegen muss, wenn Beschäftigte weiter ihr Entgelt bekommen möchten. 

Arbeitgeber können aber eigene Regeln aufstellen, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund in einem Ratgeber erklärt. Die Vorgaben müssen den Infos zufolge nicht mal im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein. Der Arbeitgeber kann jederzeit verlangen, dass Beschäftigte bei Krankheit eine AU-Bescheinigung vorlegen - sofern das zeitlich nicht unmöglich ist.

2. Krankgeschriebene müssen nicht im Bett liegen 

Schnell zur Apotheke oder frische Luft schnappen im Park – manche fühlen sich unwohl, das Haus oder die Wohnung zu verlassen, wenn sie krankgeschrieben sind. Diese Sorge ist jedoch teilweise unberechtigt. Was arbeitsunfähige Beschäftigte unternehmen, darf die Krankheit zumindest nicht verschlimmern, wie die Arbeitnehmerkammer Bremen erklärt.

Da alle Krankheiten unterschiedlich sind, heißt das eben nicht immer, dass Beschäftigte strenge Bettruhe halten müssen. Bei einer Grippe etwa sollten sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich schonen, etwas in der Apotheke oder im Supermarkt zu besorgen, ist aber trotzdem erlaubt.

3. Krankgeschriebene müssen nicht an die Tür oder ans Telefon gehen

Beschäftigte seien nicht verpflichtet, die Tür aufzumachen, zu Hause zu sein oder Auskünfte zu ihrer Erkrankung zu geben, wenn der Arbeitgeber unangekündigt für einen Hausbesuch auftaucht, so Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. 

In aller Regel müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht einmal telefonisch erreichbar sein oder Anrufe entgegennehmen, während sie krank sind. Anrufe zu Kontrollzwecken, weil der Arbeitgeber Zweifel an der AU-Bescheinigung hegt, sind der Anwältin zufolge allenfalls sehr begrenzt möglich.

Ausnahmen können einen Anruf aber in Einzelfällen rechtfertigen - etwa, wenn ein erkrankter Mitarbeiter dringende dienstliche Fragen beantworten muss. Es kommt aber auch hier darauf an, was das konkrete betriebliche Interesse ist und welche Krankheit vorliegt.

4. Grund für Krankschreibung geht Arbeitgeber nichts an

Manch ein Arbeitgeber ist bei Krankschreibungen vielleicht neugieriger als er sein sollte. Auch wenn Beschäftigte bisweilen schon von sich aus mitteilen, warum sie krank sind, besteht dazu eigentlich gar keine Pflicht. «Die Diagnose ist geheim», heißt es im DGB-Ratgeber zum Thema. Falls der Arbeitgeber aktiv nach dem Grund der Erkrankung fragt, müssen Beschäftigte keine Antwort geben.

5. Arbeitgeber kann Krankschreibung prüfen

Hat ein Arbeitgeber Zweifel daran, dass ein Mitarbeiter trotz vorliegendem Attest tatsächlich krank ist, kann er eine Krankschreibung unter Umständen auch überprüfen. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber von der Krankenkasse verlangen, dass diese eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Das ist gesetzlich geregelt. Einfach so geht das aber nicht. Der Arbeitgeber muss dafür begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit haben.

size=0 width="100%" align=center>

Notizblock

Zurück

Vielleicht auch interessant

Sind Schnee, Schneematsch oder Glätte vorhergesagt, wird der Arbeitsweg unter Umständen zur Geduldsprobe. Aber was passiert, wenn Beschäftigte zu spät zur Arbeit kommen?

Die Konjunkturlage im Gastgewerbe zeigt eine anhaltende Abschwächung. Nachdem das Statistische Bundesamt (Destatis) heute für den September 2025 einen Umsatzrückgang meldete, bestätigt der aktuelle DATEV Mittelstandsindex für Oktober 2025 diesen negativen Trend und zeigt eine weitere deutliche Verschlechterung in der Branche.

Der Anteil der von Fachkräftemangel betroffenen Unternehmen in Deutschland hat sich weiter verringert. Trotz des allgemeinen Rückgangs bleibt der Wert im Dienstleistungssektor, insbesondere in der Gastronomie und Hotellerie, weiterhin hoch.

Hochverarbeitete Lebensmitteln sind praktisch und allgegenwärtig. Doch was auf den ersten Blick nach bequemer, schneller Mahlzeit aussieht, kann der Gesundheit langfristig schaden. Die zunehmend von hochverarbeiteten Lebensmitteln dominierte Ernährung trage zum Anstieg von Fettleibigkeit, Diabetes und psychischen Erkrankungen bei, so eine Studie.

Eine aktuelle Studie zur Kundenzufriedenheit europäischer Fernbahnen zeigt: Die Deutsche Bahn belegt im Ranking den letzten Platz. Ein britischer und ein tschechischer Anbieter führen die Liste an.

Die Verwertungseinrichtung Audiovision GmbH (VEA) versendet aktuell an zahlreiche Betriebe Schreiben, in denen die Lizenzierung von Urheberrechten gefordert wird. Der DEHOGA Bayern rät dringend zur rechtlichen Prüfung.

Gleitzeit, Teilzeit, Vertrauensarbeitszeit, Schichtdienst, Jobsharing oder Vier-Tage-Woche: Die Möglichkeiten sind vielfältig. Die wichtigsten Arbeitszeitmodelle im Überblick.

Arbeitsverträge können unter bestimmten Voraussetzungen digital abgeschlossen werden. Doch was gilt, wenn das Arbeitsverhältnis wieder beendet werden soll? Was Beschäftigte beachten sollten.

In der stagnierenden deutschen Wirtschaft geht vielen Firmen die Luft aus. Auch im Oktober wächst die Zahl der Insolvenzen - etwa am Bau und in der Gastronomie. Experten erwarten erst 2027 Besserung.

Die durchschnittliche Vergütung der CEOs im Gastgewerbe ist trotz eines wirtschaftlich von globalen Unsicherheiten geprägten Jahres 2024 weiter gestiegen. Glenn Fogel von Booking Holdings führt die Liste weiterhin an.