Kann ein befristeter Vertrag vorzeitig gekündigt werden?

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Eigentlich weiß man bei einem befristeten Arbeitsverhältnis genau, von wann bis wann man in einem Unternehmen tätig sein wird. Zwar können zeitlich beschränkte Verträge verlängert werden, wenn beide Seiten einverstanden sind, aber können sie auch vorzeitig gekündigt werden? Etwa wenn die Stelle nicht so ist, wie der Arbeitnehmer sie sich vorgestellt hat - oder wenn der Arbeitgeber mit der Leistung des Arbeitnehmers nicht zufrieden ist?

Grundsätzlich ist die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages nicht möglich, sagt die Fachanwältin für Arbeitsrecht Kathrin Schulze Zumkley. Zumindest nicht, wenn dazu nichts im Vertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag geregelt ist. Das ergibt sich aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.

«Die meisten befristeten Arbeitsverträge enthalten allerdings Regelungen, wonach die ordentliche Kündigung auch während der Befristung möglich ist», so Schulze Zumkley. Arbeitnehmer sollten sich diese Regelungen zu Kündigungsfristen vor Vertragsabschluss genau anschauen, um rechtliche Konflikte mit dem Arbeitgeber zu vermeiden.

Und was ist mit der außerordentlichen Kündigung?

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kann nicht durch Vertragsklauseln ausgeschlossen werden und ist immer möglich - egal ob, der Vertrag befristet ist oder nicht. Dies gilt laut Schulze Zumkley sogar, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass eine außerordentliche Kündigung ausgeschlossen ist: Denn das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann grundsätzlich nicht außer Kraft gesetzt werden. 

Für die außerordentliche Kündigung ist jedoch immer ein wichtiger Grund erforderlich. Dieser liegt etwa vor, wenn ein Arbeitnehmer stiehlt, beleidigt oder bei der Arbeitszeit betrügt. Auch Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Spesenabrechnungen oder vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit führen immer wieder zu außerordentlichen Kündigungen, so Schulze Zumkley. Erfolgt eine entsprechende Pflichtverletzung, kann ein wichtiger Grund an sich gegeben sein. Ob das den Arbeitgeber auch unter den konkreten Umständen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, muss aber immer im Einzelfall geprüft werden.

Zur Person: Kathrin Schulze Zumkley ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und Dozentin der Deutschen Anwalt Akademie sowie der Rechtsanwaltskammer Hamm.


 

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