Kind krank: Wie lange darf man im Job fehlen?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Wenn das Kind krank ist, kann man es kaum alleine lassen - und das muss man auch nicht. Denn rechtlich ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt: Man darf die Arbeitsleistung verweigern, wenn sie nicht zumutbar ist. «Nicht zumutbar ist sie in der Regel, wenn ein krankes Kind zu pflegen ist», erklärt Anneka Ruwolt, Fachanwältin für Arbeitsrecht. 

Wichtig ist: Die Krankheit des Kindes sollte dem Arbeitgeber möglichst frühzeitig mitgeteilt werden. Zudem brauchen Eltern ab dem ersten Tag der Krankheit des Kindes eine Bescheinigung der Kinderarztpraxis - denn das gilt als Nachweis für den Arbeitgeber.

Wie lange darf man fehlen?

Generell gibt es keine zeitliche Höchstgrenze für die Fehlzeit aufgrund der Krankheit des Kindes. Aber: Sammeln sich die Krankentage über längere Zeit an, können Arbeitnehmer dazu veranlasst werden, andere organisatorische Maßnahmen ergreifen zu müssen, um möglichst bald wieder zur Arbeit zu erscheinen. Eine Option ist es, dass sich eine andere Person um das Kind kümmert, etwa ein anderes Familienmitglied. 

Wann der Arbeitgeber das einfordern darf, dazu gibt es keine konkrete gesetzliche Regelung, so Ruwolt: «Das ist immer einzelfallabhängig, es wird zum Beispiel berücksichtigt, was für eine Krankheit beim Kind vorliegt.»

Wer zahlt den Lohn während der Abwesenheit?

Ein Freistellungsanspruch bedeutet nicht automatisch, dass die Zeit, die man wegen der Krankheit seines Kindes fehlt, vergütet wird, erklärt Ruwolt. 

Zwar gilt laut Paragraf 616 des BGB, dass der Arbeitgeber das Gehalt weiterzuzahlen hat, wenn der Arbeitnehmer «für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird». Es wird regelmäßig angenommen, dass so eine bezahlte Freistellung bis zu fünf Tage möglich ist, erläutert die Fachanwältin. Aber: Diese Regel kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.

Und dann? Wenn der Arbeitgeber für die Zeit nicht zahlt, steht man nicht zwangsläufig ohne Entgelt da: Denn wenn das Kind noch nicht im zwölften Lebensjahr ist und niemand anderes im Haushalt auf das Kind aufpassen kann, bietet die Krankenkasse Abhilfe. Sie zahlt dann Kinderkrankengeld. In der Regel sind das 90 Prozent des Nettoeinkommens des betreffenden Elternteils.

Die Krankenkasse springt ein - wenn man gesetzlich versichert ist

Wie lange die Krankenkasse das Kinderkrankengeld zahlt, ist klar geregelt: Bei Paaren gilt, dass pro Kind 15 Tage im Kalenderjahr gezahlt werden, bis hin zu einer Obergrenze von 35 Tagen bei mehreren Kindern. Bei Alleinerziehenden sind es pro Kind bis zu 30 Tage und bei mehreren Kindern 70 Tage.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nur, wenn ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert sind. Ist das Kind hingegen mit einem Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch. 

Übrigens: Sich einfach selbst krankschreiben zu lassen oder arbeitsunfähig zu melden, wenn das Kind krank ist, kann einen den Arbeitsplatz kosten, falls man damit auffliegt. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Wer gerade im Nahen Osten festsitzt, kann höchstens mobil arbeiten. Warum das arbeitsrechtlich womöglich heikel ist und welche Risiken Arbeitgeber und Beschäftigte in solchen Fällen kennen sollten.

Struktureller Wandel bei der dfv Mediengruppe: Die eigenständige redaktionelle Arbeit der Fachmedien tw tagungswirtschaft und m+a report wird zum 31. März 2026 eingestellt. Die Marken werden in die veranstaltungsorientierte dfv Conference Group überführt.

Ferienzeit, alle wollen weg – aber wer darf zuerst? Arbeitgebende müssen bei der Urlaubsplanung soziale Aspekte berücksichtigen. Das kann bedeuten, dass Eltern Vortritt haben, muss es aber nicht.

Rund 8,70 Euro für eine Tasse Cappuccino - dieser Preis an einer Raststätte in Österreich sorgte zuletzt für Aufsehen. Doch anderswo in Europa werden vereinzelt zweistellige Preise für Kaffee verlangt. Wie leistbar ist das Getränk in europäischen Ländern? Ein Überblick

Die erweiterte Verdienstungleichheit in Deutschland stagniert. Laut aktuellem Bericht des Statistischen Bundesamtes liegt der Gender Gap Arbeitsmarkt weiterhin bei 37 Prozent, wobei erhebliche Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland bestehen bleiben.

Das deutsche Gastgewerbe kämpft weiterhin mit den Folgen der Krise. Im Jahr 2025 lagen die realen Umsätze fast 15 Prozent unter dem Niveau von 2019. Steigende Kosten und eine schwache Konsumstimmung belasten die Betriebe trotz nominaler Zuwächse.

Die aktuelle Dehoga-Umfrage zum Jahresauftakt 2026 belegt eine anhaltende Flaute im Gastgewerbe. Hohe Personalkosten und bürokratische Hürden belasten die Betriebe nach dem sechsten Verlustjahr in Folge massiv.

Die neue DIN 33463 definiert erstmals bundesweite Mindeststandards für Tagungspauschalen. Die Norm soll für mehr Transparenz im MICE-Markt sorgen und die Vergleichbarkeit von Hotelangeboten bei Veranstaltungen signifikant erleichtern.

Zwei Krankschreibungen ohne Unterbrechung – gibt das erneut für sechs Wochen Lohnfortzahlung? Ein Gericht stellt klar: Nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Generation Z leidet laut einer aktuellen Swiss-Life-Studie doppelt so häufig unter Stress wie die Babyboomer. Während 82 Prozent der Deutschen über stressbedingte Beschwerden klagen, offenbaren sich bei der Akzeptanz von Homeoffice und flexibler Arbeit tiefe Gräben zwischen den Generationen und Defizite in der betrieblichen Vorsorge.