Kleiner Kündigungsknigge: Was es beim Jobwechsel zu beachten gibt

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Viele Menschen können sich vorstellen, ihren bisherigen Arbeitgeber für einen neuen zu verlassen. Zuletzt hatten einer repräsentativen Umfrage der Beratungs- und Prüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY)zufolge insgesamt 63 Prozent der Arbeitnehmer Interesse an einem Arbeitgeberwechsel.

Klappt es mit einem neuen Job, steht noch eine letzte Hürde im bisherigen bevor: der würdige Abgang - die Kündigung. Die kann man dem Arbeitgeber nicht per E-Mail zukommen lassen - und auch nicht per Messenger-Dienst oder Fax. Sie muss diesen in schriftlicher Form inklusive Unterschrift erreichen, etwa per Post oder persönlicher Übergabe. Wichtig außerdem: das aktuelle Datum im Schreiben angeben.

Gespräch kann sinnvoll sein

Ob man Vorgesetzten vorab mitteilt, dass man kündigen will, ist vor allem eine Frage der persönlichen Präferenzen.

«Ich empfehle, vorher mit der eigenen Führungskraft zu sprechen und Klarheit zu schaffen, da die Zusammenarbeit meist nicht mit der Abgabe der Kündigung beendet ist», sagt der Kölner Karriereberater Bernd Slaghuis. Sei das Verhältnis zerrüttet, müsse man sich allerdings nicht zu einem Gespräch zwingen.

Sinnvoll sei in jedem Fall, sich vorab zu fragen: «Was brauche ich für einen guten Abschied von meinem aktuellen Arbeitgeber?», so Slaghuis. Dazu kann auch gehören, dass man diesem noch einmal Feedback gibt oder die Gründe für die Kündigung im direkten Gespräch erläutert. Wissen sollte man: Verlangen kann der Arbeitgeber das nicht. Will man die Gründe für die eigene Kündigung lieber für sich behalten, hat der Arbeitgeber kein Recht darauf, sie zu erfahren. Teilt man sie ihm mit, darf er sie nicht weitergeben.

Doch nicht nur die Kündigung selbst stellt so manchen Job-Wechsler vor Herausforderungen. Auch die Kündigungsfrist kann für Kopfzerbrechen sorgen. Nämlich dann, wenn man im neuen Job anfangen will oder soll, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Im eigenen Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag steht, wie lang die Frist ist. Ist hier nichts festgelegt, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach Paragraf 622 BGB. Demnach kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Gut zu wissen: Zwar können vertragliche Kündigungsfristen länger sein als gesetzliche Kündigungsfristen. «Sie dürfen aber nicht so ausgestaltet sein, dass Beschäftigte dadurch unangemessen benachteiligt werden», erklärt André Niedostadek, Professor für Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht an der Hochschule Harz. Wem die Kündigungsfrist zu lang erscheint, könne also einmal prüfen, ob sie vielleicht unwirksam ist. Das ist Niedostadek zufolge beispielsweise der Fall, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber kürzer ist als für die Beschäftigten.

Aufhebungsvertrag als Option

Will man früher raus aus dem Job, als die Kündigungsfrist es zulässt, ist der Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür zufolge ein Aufhebungsvertrag die beste Option, «da man sich damit vertragsgemäß verhält».

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis so einvernehmlich - und ohne die etwa im Arbeitsvertrag vorgesehene Kündigungsfrist - beenden. Ein Recht darauf, dass der Arbeitgeber einem Aufhebungsvertrag zustimmt, hat man aber nicht.

Karriere-Coach Slaghuis rät Arbeitnehmern, die sich einen Aufhebungsvertrag wünschen, um früher den Job wechseln zu können, das Gespräch mit den Vorgesetzten zu suchen - und die Situation zu erklären. «Jobwechsler sollten sich Angebote überlegen, die es ihrer Führungskraft leichter machen, sie in der Kündigungsfrist früher aus dem Vertrag zu entlassen.» Das könne etwa sein, ein aktuelles Projekt vor dem Wechsel zu Ende zu bringen oder sich bei der Einarbeitung eines neuen Kollegen in den eigenen Aufgabenbereich zu engagieren.

Doch was tun, wenn es mit dem Aufhebungsvertrag nicht klappt? Theoretisch können Arbeitnehmer zwar eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zum gewünschten Beendigungstermin aussprechen. «Für eine fristlose Kündigung braucht es aber schon sehr gewichtige Gründe», so Niedostadek. «Ein Arbeitgeberwechsel ist kein solcher Grund.»

Besser nicht einfach wegbleiben

Kündigt man als Arbeitnehmer dennoch fristlos, macht man sich «dem Grunde nach schadenersatzpflichtig», erklärt Fachanwältin Oberthür. «Muss die Arbeitgeberin eine Ersatzkraft zu einer höheren Vergütung einstellen, wäre die Vergütungsdifferenz ein von dem Arbeitnehmer zu ersetzender Schaden.»

Manche Arbeitsverträge sehen zudem eine Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist vor. «Diese lässt sich für die Arbeitgeberin relativ leicht durchsetzen und begründet damit ein hohes wirtschaftliches Risiko», so Oberthür. «Sofern der Arbeitnehmer die Arbeit bei einem Wettbewerbsunternehmen aufnehmen möchte, kann die frühere Arbeitgeberin dies zudem für die Dauer der Kündigungsfrist durch eine einstweilige Unterlassungsverfügung verhindern.»

Übrigens: Auch wer den Job vor dem Auslaufen der Kündigungsfrist wechselt, indem er nach der Kündigung einfach nicht mehr zur bisherigen Arbeit geht, macht sich Oberthür zufolge schadensersatzpflichtig.

Im Zweifel ist also vor allem eines sinnvoll: Den Jobwechsel rechtzeitig planen - und nichts übers Knie brechen. (dpa)


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