Krankschreibung in der Kündigungsfrist provoziert Zweifel

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Arbeitgeber können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Krankschreibungen anzweifeln, wenn diese den Zeitraum einer Kündigungsfrist abdecken. Der Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen könne erschüttert sein, «wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen», heißt es in einem Urteil der höchsten deutschen Arbeitsrichter von Mittwoch in Erfurt.

Das gelte insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer «unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt» (5 AZR 137/23). «Stets erforderlich ist allerdings eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände», so die Bundesarbeitsrichter. Verhandelt wurde ein Fall aus Niedersachsen.

Der Kläger war als Helfer bei einem Unternehmen beschäftigt. Er legte einen Tag, bevor ein Kündigungsschreiben bei ihm eintraf, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die bis zum Ende seiner Kündigungsfrist zwei Mal verlängert wurde. Am Tag darauf war er wieder arbeitsfähig und startete in einen neuen Job. Sein Ex-Arbeitgeber verweigerte ihm die Entgeltfortzahlung. Dem widersprach der Arbeiter - mit Erfolg in den Vorinstanzen in Niedersachsen, die ihm Anspruch auf Entgeltfortzahlung zubilligten.

Die Revision seines Ex-Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte jedoch zumindest für den größeren Teil der Kündigungsfrist Erfolg - obwohl der Kläger «die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit mit ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachweisen» konnte.

Deren Beweiswert könne der Arbeitgeber erschüttern, wenn er Umstände darlege und möglicherweise beweise, die bei einer «Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geben», so das Bundesarbeitsgericht. Dabei sei unerheblich, ob es sich um eine Kündigung des Arbeitnehmers oder eine durch den Arbeitgeber handele.

Das Landesarbeitsgericht soll nun prüfen, ob der Kläger ab der ersten Krankschreibung nach Erhalt der Kündigung eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit darlegen und beweisen kann - als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Produktion von Fleischersatzprodukten in Deutschland ist 2025 erstmals seit Jahren leicht zurückgegangen. Gleichzeitig stieg nach Angaben von Destatis sowohl die Fleischproduktion als auch der rechnerische Fleischverbrauch pro Kopf.

Nichts mehr zu tun, aber noch Arbeitszeit übrig? Einfach so nach Hause kann man dann meist nicht – der Arbeitgeber hat nämlich noch ein paar Optionen.

Der weltweite Weinkonsum ist im Jahr 2025 auf den niedrigsten Stand seit 1957 gesunken. Wie die Deutsche Presse-Agentur unter Berufung auf Daten der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) berichtet, lag der Konsum bei 208 Millionen Hektolitern. Das entspricht einem Rückgang von 2,7 Prozent gegenüber 2024 und von 14 Prozent gegenüber 2018.

Nachdem viele Beschäftigte in der Corona-Pandemie dem Thüringer Gastgewerbe den Rücken gekehrt haben, hat die Branche die Lücken verstärkt mit ausländischen Mitarbeitern gefüllt. Ihre Zahl ist um 63 Prozent gestiegen.

Die Frankfurter Mook Group kritisiert in einem Newsletter die wachsende Bürokratiebelastung in der Gastronomie. Das Unternehmen verweist auf Zahlen des DEHOGA und fordert einen Abbau regulatorischer Vorgaben.

Laut der aktuellen ifo Konjunkturumfrage sieht sich fast jedes fünfte Unternehmen aus Beherbergung und Gastronomie wirtschaftlich bedroht. Als Belastungen nennen die Betriebe unter anderem schwache Nachfrage, steigende Kosten und Bürokratie.

Trotz Firmenwagen das Privatauto genutzt? Wer so Dienstreisen macht, riskiert den Verlust des möglichen Steuervorteils. Warum Finanzämter künftig noch genauer hinschauen dürften.

Ein neuer Bewertungsreport von HolidayCheck untersucht Unterschiede im Umgang mit Online-Bewertungen zwischen den Generationen. Besonders die Generation Z bewertet laut Umfrage spontaner und stärker emotional geprägt.

Wenn der Chef die Urlaubswünsche für das ganze Jahr haben möchte, fängt das große Grübeln an. Denn nicht immer ist alles schon durchgeplant. Darf er das überhaupt verlangen?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Wer für Unternehmen schlechte Google-Bewertungen entfernen oder beanstanden will, benötigt dafür unter Umständen eine rechtliche Zulassung. Hotelverband und DEHOGA sagen, was dies für das Gastgewerbe bedeutet.