Auch wer gekündigt wurde, kann noch bei einer Betriebsratswahl kandidieren – und muss dafür Kontakt zur Belegschaft aufnehmen können. Wird der Zugang zum Betrieb komplett verwehrt, kann es sich um eine unzulässige Wahlbehinderung handeln. Das zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg (Az.: 9 BVGa 3/26), auf die die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem konkreten Fall war die Antragstellerin Mitglied im amtierenden Betriebsrat, als die Arbeitgeberin ihr fristlos kündigte und ihr den Zugang zum Betriebsgelände sowie zu den betrieblichen Kommunikationsmitteln entzog. Die Gekündigte erhob daraufhin Kündigungsschutzklage – und kandidierte gleichzeitig bei der anstehenden Betriebsratswahl als Spitzenkandidatin einer Vorschlagsliste.
Per einstweiliger Verfügung beantragte sie, bis zum Wahltag Zugang zum Betrieb und zu den elektronischen Kommunikationssystemen zu erhalten. Sie argumentierte, dass ohne diese Möglichkeiten eine effektive Wahlwerbung nicht möglich sei.














