Kündigung vom Arbeitgeber: Darf ich während der Arbeitszeit zum Jobinterview?

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Nach einer Kündigung vom Arbeitgeber braucht man im besten Fall schnell einen neuen Job. Es geht also darum, passende Stellen zu finden, Bewerbungen zu schreiben und sich bei Arbeitgebern vorzustellen. Aber wann soll man Jobinterviews absolvieren, wenn man noch bis Ablauf der Kündigungsfrist beim alten Arbeitgeber tätig sein muss?

Kündigung vom Arbeitgeber: Freie Zeit muss auf Wunsch gewährt werden

Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg, verweist hier auf Paragraf 629 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Darin steht, dass nach Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses «angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren» ist.

Konkret heißt das: Während der Kündigungsfrist muss der Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Freizeit zur Stellensuche gewähren. Laut Jürgen Markowski gilt das für alle Arbeitsverhältnisse, die nicht nur Aushilfsjobs sind, ebenso für Ausbildungsverhältnisse.

Der Anspruch auf Freistellung gelte dabei nicht nur für ein konkretes Vorstellungsgespräch, sondern auch für Termine bei der Agentur für Arbeit oder bei einer Jobvermittlung.

Arbeitnehmer müssen Freistellung verlangen

Die freie Zeit müsse aber ausdrücklich verlangt werden, so Markowski. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen ihren Arbeitgeber im Zuge dessen über den Grund für und die Dauer der benötigten Freistellung informieren. «Natürlich muss nicht angegeben werden, bei welcher Firma das Bewerbungsgespräch stattfinden wird. Das geht den alten Arbeitgeber nichts an.»

Der Arbeitgeber muss die verlangte Freizeit dann gewähren, und dabei die Terminwünsche der Beschäftigten berücksichtigen. «Das Interesse an der Jobsuche überwiegt hier etwaige Interessen des Arbeitgebers», erklärt Markowski. Er warnt aber davor, ohne ausdrückliches Einverständnis des Arbeitgebers von der Arbeit fernzubleiben, um etwa ein Jobinterview wahrzunehmen. «Das wäre eine Verletzung der noch bestehenden Arbeitspflicht.»

Anspruch auf Vergütung unterschiedlich geregelt

Bleibt die Frage, ob Beschäftigte für die Zeiten, in denen sie freigestellt sind, auch ihre Vergütung erhalten. Das sei in Paragraf 629 BGB nicht ausdrücklich vorgesehen, so Markowski. Hier kommt Paragraf 616 BGB ins Spiel, demzufolge die Vergütung zu bezahlen ist, wenn wegen der Freistellung lediglich eine «verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit» ausfällt.

Dieser Paragraf kann jedoch im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen ausgeschlossen sein. Dann wiederum gibt es Markowski zufolge häufiger Regelungen im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung, in denen der Anspruch auf bezahlte Freistellung «pauschaliert» wird. Darin heißt es dann etwa, dass Beschäftigte im Falle der Kündigung für die Stellensuche eine gewisse Anzahl an Stunden oder Tagen vergütet freigestellt werden müssen.

Zur Person: Jürgen Markowski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg und Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).


 

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