Viele Arbeitgeber des Gastgewerbes sind angesichts der weiter offenen Fragen bei der Berechnung der Entschädigung für den November-Lockdown unsicher, wie sie in den nächsten Wochen ihre Mitarbeiter am besten absichern können.
Besser Kurzarbeitergeld oder besser auf die Berücksichtigung der Lohnkosten im Rahmen der versprochenen „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ setzen? Schließlich zeichnet sich ja deutlich ab, dass Kurzarbeitergeld auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden wird.
Der DEHOGA empfiehlt, in dieser für Unternehmer und Mitarbeiter nicht einfachen Situation Folgendes zu prüfen:
Für Betriebe, die noch im laufenden Kurzarbeitergeldbezug sind und deren Kug-Anzeige und arbeitsvertragliche Regelung mindestens den November auch mit umfassen, besteht jetzt kein Grund zu Aktionismus. Auch wenn in den letzten ein oder zwei Monaten kein Kug mehr abgerechnet wurde, können Unternehmer das bei erneut eintretendem Arbeitsausfall ohne neue Anzeige wieder tun. Da die Kug-Abrechnung für den November frühestens Anfang Dezember erfolgen kann, können und müssen Unternehmer der Arbeitsagentur den Arbeitsausfall auch erst dann benennen. Auch eine deutliche Erhöhung der Kurzarbeit im November im Vergleich zu den Vorjahren müssen der Arbeitsagentur nicht vorab mitgeteilt werden. Wenn sich in den nächsten Tagen nach Vorliegen der Details zur „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ herausstellt, dass Arbeitsausfälle unvermeidbar sind bzw. deren Vermeidung wirtschaftlich unzumutbar ist, kann für November (erhöhtes) Kug abgerechnet werden. Wenn Unternehmer dagegen nach Kenntnis aller Bedingungen entscheiden, dass es für den Betrieb insgesamt sinnvoller ist, Arbeitsausfälle und damit Kurzarbeit durch Realisierung des noch zulässigen Restgeschäfts über Liefer- oder Takeaway-Angebote bzw. geschäftliche Übernachtungen zu vermeiden oder zu reduzieren – auch wenn diese Angebote nicht kostendeckend sind – kann dies auch geschehen
Betriebe, die bereits seit drei Monaten oder mehr kein Kug mehr abgerechnet haben (also letztmalig spätestens für Juli), müssten für erneute Kurzarbeit im November eine neue Anzeige bei der Arbeitsagentur machen. Und zwar auch dann, wenn der ursprüngliche Anerkennungsbescheid den November mit umfasste. Damit für den Kalendermonat November Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, reicht es aber aus, wenn die Kug-Anzeige der Arbeitsagentur bis zum 30.11. zugeht. Auch hier muss also nicht vor Bekanntgabe der Bedingungen der Entschädigung entschieden werden, ob Arbeitgeber für entstehende Arbeitsausfälle Kug anzeigen und beantragen und ob es wirtschaftlich zumutbar ist, Arbeitsausfälle zu vermeiden. Auch in diesem Fall haben Mitarbeiter, die vor der Unterbrechung bereits mindestens drei Monate lang Kug bezogen haben (also z.B. April bis Juni) im vierten Monat Anspruch auf das erhöhte Kug von 70 bzw. 77 Prozent.
Falls es nach diesen Ausführungen für wahrscheinlich oder möglich erscheint, dass für November Kurzarbeitergeld beantragt wird, sollten Unternehmer rechtzeitig sicher stellen, dass die entsprechende Vereinbarung mit den Mitarbeitern jedenfalls den November umfasst. Falls das nicht der Fall oder unsicher ist, sollten Arbeitgeber die Vereinbarung erneuern. Sollte die Vereinbarung erneuert werden müssen ist, laut DEHOGA zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, diese an die verlängerte maximale Bezugsdauer des Kug anzupassen. Sollten Unternehmer nicht sicher sein, ob sie im November Kurzarbeit in Anspruch nehmen wollen oder nicht, sollte die Vereinbarung entsprechend offen formuliert sein.
Weitere Informationen gibt der Verband auch auf : www.dehoga-corona.de