Letzte Warnung? Was Mitarbeiter zur Abmahnung wissen sollten

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Wer sich im Job etwas zuschulden kommen lässt, erhält vom Arbeitgeber womöglich eine Abmahnung. Der Schreck ist dann oft groß, denn die Abmahnung kann der erste Schritt zu einer Kündigung sein.

Doch die rechtlichen Hürden dafür sind hoch. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Was sind Ziel und Zweck einer Abmahnung?

Die Abmahnung erfüllt drei wesentliche Funktionen. Sie weist auf eine verletzte Vertragspflicht hin, rügt dieses Fehlverhalten und warnt vor den Folgen. Die abgemahnte Person erhalte mit diesen Schritten die Gelegenheit, ihr Verhalten zu ändern, sagt Martin Bauer, Jurist beim Vorstand der IG Metall.

 

Der Arbeitsrechtler sieht die Abmahnung als ein Instrument, mit dem von einer Kündigung erst einmal abgesehen werden kann. Sie dient zunächst als Nachweis, der in der Personalakte erscheint.

Welche Gründe sind für eine Abmahnung zulässig?

Die Gründe müssen immer triftig und konkret sein, sagt Rechtsanwältin Christina Gehrig. Zulässig ist eine Abmahnung etwa bei wiederholt «unentschuldigtem Fehlen, regelmäßig verspätetem Arbeitsbeginn und wenn jemand mehrmals absichtlich seinen Aufgaben nicht nachkommt», so Syndikusanwalt Markus Würstle von der IHK Darmstadt.

Rechtlich angreifbar ist eine Abmahnung hingegen, wenn die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter keine Schuld trifft. Oder wenn sich das Fehlverhalten der persönlichen Kontrolle entzogen hat. Das ist bei einer schweren Suchterkrankung der Fall, wie Alkoholabhängigkeit. Darüber hinaus könne der Anlass zu trivial für eine Abmahnung sein, etwa bei «Meinungsverschiedenheiten, Empfindlichkeiten oder bloßem Ärger übereinander», sagt Martin Bauer von der IG Metall.

Nach wie vielen Abmahnungen droht die Kündigung?

Rechtliche Grenzen, wie viele Abmahnungen man anhäufen kann, bevor es zur Kündigung kommt, gibt es nicht.

Bei der Frage, wann eine verhaltensbedingte Kündigung zulässig ist, kommt es auf mehrere Faktoren an. Laut Rechtsanwältin Christina Gehrig sind Ziel und Ausmaß des Verstoßes wesentlich. Sie sagt: «Bei schwereren Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung bereits für eine Kündigung ausreichen, bei leichten Verstößen sind grundsätzlich mehrere nötig.»

Unter Umständen ist bei Fehlverhalten aber sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich. In der Regel betrifft das schwere arbeitsrechtliche Vergehen wie Diebstahl, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Unterschlagung und Arbeitszeitbetrug.

In welcher Form sollte die Abmahnung erfolgen?

Gesetzliche Vorgaben hierzu gibt es nicht. Theoretisch kann eine Abmahnung also auch mündlich ausgesprochen werden. Die gängigste Form ist allerdings die schriftliche. Von der mündlichen rät Fachanwalt Alexander Bredereck Arbeitgebern ab: «Wenn der Arbeitgeber später kündigt und die Abmahnung verwenden will, muss er den abgemahnten Vertragsverstoß und den Inhalt der Abmahnung beweisen.» Mit einer mündlichen misslinge das regelmäßig, so Bredereck.

Wie sollten Abgemahnte reagieren?

Betroffene haben verschiedene Möglichkeiten zu reagieren. Aus Sicht von Arbeitsrechtsanwalt Alexander Bredereck ist es sinnvoll, die Abmahnung hinzunehmen, wenn «sie inhaltlich zutreffend ist und man im Unternehmen bleiben will».

Empfindet man die Abmahnung als ungerechtfertigt oder enthält sie fehlerhafte Angaben, hat man mehrere Optionen. Rechtsanwältin Christina Gehrig nennt zum einen die schriftliche Gegendarstellung als probates Mittel. «Der Arbeitgeber muss sie zur Personalakte nehmen.»

Zum anderen könne die abgemahnte Person Beschwerde beim Betriebsrat einlegen, falls es einen gibt. Vor allem aber seien Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berechtigt, das zuständige Arbeitsgericht die Abmahnung prüfen zu lassen, so Gehrig. Dazu zählt auch, die Abmahnung mithilfe eines Klageverfahrens aus der Personalakte entfernen zu lassen.

Wie zeitnah muss eine Abmahnung erfolgen?

Der Gesetzgeber sieht keine konkreten Fristen vor. Laut Markus Würstle von der IHK Darmstadt sollte die Abmahnung zeitnah erfolgen, am besten innerhalb weniger Wochen. Fachanwalt Alexander Bredereck spricht von mehreren Monaten, die zwischen dem Vertragsverstoß und der Abmahnung liegen könnten.

Wenn der Arbeitgeber aber zu lange wartet, verwirkt er unter Umständen sein Recht, eine Abmahnung auszusprechen, sagt Bredereck.

Können Abmahnungen verjähren?

Eine Abmahnung verjährt im Arbeitsrecht nicht. Darauf weist das Fachportal Haufe.de hin. Demnach gibt es keinen rechtlich bestimmten Zeitpunkt, zu dem die Abmahnung keine Wirksamkeit mehr entfaltet.

Weil die Abmahnung aber eine Warnfunktion erfüllen muss, verliere sie mit der Zeit ihre Bedeutung - sofern sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum keine weiteren Fehltritte erlauben. Gleiches gilt, wenn das Verhalten, das mit der Abmahnung gerügt wurde, für das Arbeitsverhältnis unbedeutend geworden ist. Entscheidend sind hier die jeweiligen Umstände im Einzelfall.


 

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