Muss der Arbeitgeber wissen, warum ich krankgeschrieben bin?

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Manch ein Arbeitgeber ist bei Krankschreibungen vielleicht neugieriger, als er sein sollte. Auch wenn Beschäftigte bisweilen schon von sich aus mitteilen, warum sie krank sind, besteht dazu eigentlich gar keine Pflicht. 

Wenn Sie als Arbeitnehmer erkranken und nicht arbeiten können, müssen Sie laut Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht, lediglich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einholen. Der Arbeitgeber kann diese Bescheinigung entweder direkt von Ihnen erhalten oder elektronisch darauf zugreifen.

Falls Ihr Arbeitgeber nach dem Grund der Erkrankung fragt, müssen Sie darauf Schipp zufolge keine Antwort geben: «Das geht den Arbeitgeber nichts an, denn das ist Privatsphäre.»

 

Ausnahme: Wenn der Arbeitgeber begründete Zweifel hat

Das Thema wird komplizierter, wenn der Arbeitgeber begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat. Zwar kann ein Arbeitnehmer zum Arzt gehen und eine Bescheinigung erhalten, aber bei konkreten Hinweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung einstellen, so Schipp.

Wenn es tatsächlich dazu kommt, kann der Arbeitnehmer sein Gehalt beim Arbeitsgericht einklagen. Der Arbeitgeber müsste dann zunächst die Zweifel an der Bescheinigung konkret begründen, zum Beispiel durch Beobachtungen, die der Arbeitsunfähigkeit widersprechen. Das Gericht würde dann prüfen, ob die Zweifel berechtigt sind. 

Der Arbeitnehmer muss dann gegebenenfalls erklären, warum er trotz bestimmter Aktivitäten - etwa sportlichen - dennoch arbeitsunfähig ist. Wichtig ist, dass solche Tätigkeiten die Genesung nicht beeinträchtigen. Ein Arbeitnehmer muss nicht unbedingt im Bett oder zumindest zu Hause bleiben. Solange die Genesung nicht gefährdet werde, so Schipp, könne man sogar verreisen oder sich eben auch sportlich verausgaben.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis August 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. (dpa)


 

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