Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Betriebe in Deutschland einer erweiterten Mitteilungspflicht, wenn sie Personal aus Nicht-EU-Staaten rekrutieren. Arbeitgeber sind nun gesetzlich dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige bereits im Rahmen des Anwerbeprozesses über verfügbare arbeits- und sozialrechtliche Beratungsangebote aufzuklären. Diese Information muss zwingend in Textform erfolgen.
Beratungsnetzwerk Faire Integration als zentrale Anlaufstelle
Im Fokus dieser Neuregelung steht das Beratungsangebot Faire Integration. Arbeitgeber müssen ihre künftigen Angestellten gezielt auf die unentgeltliche Unterstützung dieser Stellen hinweisen. Dabei ist es erforderlich, konkret die nächstgelegene Beratungsstelle zu benennen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Transparenz über geltende Standards am deutschen Arbeitsmarkt für ausländische Fachkräfte bereits vor dem Stellenantritt zu erhöhen.
Ausweitung auf Auszubildende empfohlen
Ein wichtiger Aspekt der Neuregelung betrifft den Personenkreis der Betroffenen. Während der Gesetzestext explizit Drittstaatsangehörige mit Arbeitsverträgen nennt, ohne Ausbildungsverträge gesondert aufzuführen, hat das Bundesarbeitsministerium klargestellt, dass auch Auszubildende von dieser Regelung erfasst sein sollen. Fachverbände empfehlen Unternehmen daher, die Informationspflicht vorsorglich auch auf diesen Personenkreis auszuweiten, um rechtliche Unklarheiten zu vermeiden.
Fehlende Sanktionen bei Verstößen
Trotz der gesetzlichen Verankerung sieht der Gesetzgeber derzeit keine harten Strafen bei einer Nichtbeachtung vor. Ein Versäumnis dieser Informationspflicht stellt aktuell keine Ordnungswidrigkeit dar und ist dementsprechend nicht bußgeldbewährt.
Merkblatt
Um die Umsetzung in der betrieblichen Praxis zu erleichtern, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam mit den Beratungsstellen ein Merkblatt sowie spezifische Informationsvorlagen für Beschäftigte erstellt, die von den Unternehmen genutzt werden können.












