Nur Parmigiano Reggiano darf als Parmesan bezeichnet werden

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Eine italienische Vereinigung mit dem Namen „Consorzio del Formaggio Parmigiano-Reggiano“ ist auf den DEHOGA zugegangen, um auf die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) des Käsenamens „Parmigiano Reggiano“ aufmerksam zu machen.

Diese Bezeichnung ist in der gesamten Europäischen Union geschützt. In Deutschland wird der Käse häufig auch unter dem Begriff „Parmesan“ angeboten.

Als „Parmigiano Reggiano“ bzw. „Parmesan“ darf ein Käse jedoch nur bezeichnet werden, wenn spezielle Voraussetzungen bei der Herstellung erfüllt sind. Neben Zutaten wie roher Kuhmilch, Salz und Kälberlab sowie einer Reifezeit von mindestens 12 Monaten gehört unter anderem dazu, dass dessen Erzeugungsgebiet in Italien die Gebiete der Provinzen Parma, Reggio Emilia, Modena, Mantua auf der rechten Seite des Po und Bologna auf der linken Seite des Reno umfasst.

Auch auf Speisekarten dürfen die Bezeichnungen „Parmigiano Reggiano“ oder „Parmesan“ nur verwendet werden, wenn tatsächlich dieser Originalkäse zum Einsatz kommt. Die Nutzung der Begriffe für andere Hartkäsesorten – etwa „Grana Padano“ – ist unzulässig.

Der Käse „Parmigiano Reggiano“, der gerieben oder portioniert vorverpackt in Verkehr gebracht wird, ist deutlich gekennzeichnet. Erkennungsmerkmal ist ein Logo mit einer stilisierten Darstellung eines Käselaibs und -keils sowie dem Schriftzug „PARMIGIANO REGGIANO“. Zusätzlich muss das DOP-Siegel („Denominazione di Origine Protetta“ – geschützte Ursprungsbezeichnung, g. U.) auf der Verpackung angebracht sein.

Etwaige Fragen in diesem Zusammenhang können direkt an den DEHOGA Bundesverband an benad@dehoga.de gerichtet werden.


 

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