Die Betriebsrente kann für Berufstätige eine wichtige Säule der Altersvorsorge darstellen. Dabei werden sie nicht nur vom Chef oder der Chefin unterstützt, sondern auch vom Staat.
Damit sich eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) auch auszahlt, sollte der Zuschuss des Arbeitgebers entsprechend hoch sein, meint Ralf Scherfling von der Verbraucherzentrale NRW. Denn nicht immer wird die Betriebsrente vom Arbeitgeber vollständig finanziert.
Anspruch auf Entgeltumwandlung
«Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht darauf, einen Teil des Gehalts mit der sogenannten Entgeltumwandlung für die Betriebsrente aufzuwenden», erklärt Marta Böning, Arbeitsrechtlerin vom Deutschen Gewerkschaftsbund. Dabei wird direkt aus dem Bruttolohn ein Sparbeitrag in einen Vorsorgevertrag gezahlt. Die Beiträge sind damit zunächst steuer- und sozialversicherungsfrei.
Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltumwandlung ist, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist und jährlich mindestens 240 Euro anspart, erklärt Klaus Stiefermann von der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung. Wichtig sei auch, dass ein Anspruch in einem möglichen Tarifvertrag nicht ausgeschlossen wird. Denn aus Tarifverträgen ergeben sich oftmals bereits Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge, sagt der Experte.
Zu geringe Zuschüsse lohnen kaum
Grundsätzlich müssen Arbeitgeber das Sparvorhaben bei Neuverträgen seit 2019 mit mindestens 15 Prozent des Umwandlungsbetrags unterstützen, heißt es vom Fondsverband BVI. Ab 2022 gelte dieser verpflichtende Arbeitgeberzuschuss auch für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen.
Scherfling betont aber, dass sich Zuschüsse unter 20 Prozent für den Arbeitnehmer nur selten lohnen. Grund dafür seien Nachteile der bAV, die sich erst später bei der Rentenauszahlung bemerkbar machen. Unter Umständen sei eine Riester-Vorsorge dann vorteilhafter. Wie hoch der Arbeitgeberzuschuss ausfallen kann, sei vom Einzelfall abhängig.
Laut Stiefermann könne sich die Betriebsrente aber aufgrund besserer Konditionen auszahlen: «Diese können nämlich manchmal deutlich attraktiver sein, als wenn man eine vergleichbare Versorgung auf dem Markt, zum Beispiel in Form einer privaten Lebensversicherung, "kauft"».
Das liege daran, dass teilweise niedrigere Abschlusskosten und oftmals keine oder geringere Provisionen anfallen. In manchen Fällen seien neben der reinen Altersversorgung auch noch Invaliditäts- und Hinterbliebenenabsicherung kostengünstig integriert.
Steuern und Sozialabgaben in Ansparphase sparen
Unterstützt wird die betriebliche Altersvorsorge nicht nur durch den Arbeitgeber. Auch der Staat entlastet Arbeitnehmer während der Ansparphase. Denn Beitragszahlungen bis monatlich maximal 552 Euro sind zunächst steuerfrei. Auf Beiträge bis zu 276 Euro im Monat entfallen außerdem keine Abgaben zur Renten-, Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer jährlich bis zu acht Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei umwandeln. Auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld kommen laut BVI dafür in Frage. Bis zu vier Prozent können Arbeitnehmer ohne Abzug von Sozialabgaben investieren. Für das Jahr 2020 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 82 800 Euro. 2019 lag sie bei 80 400 Euro.
Steuern und Sozialabgaben werden bei Auszahlung fällig
Doch ganz um die Zahlungen herum kommen die Sparer nicht: «Für gesetzlich Krankenversicherte ist die spätere Rente nicht nur steuer- sondern auch sozialabgabenpflichtig», erklärt Scherfling. Anders als bei der gesetzlichen Rente müssten sie in der Auszahlungsphase außerdem den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zahlen. Bei der Krankenversicherung gibt es allerdings für die Summe aller Betriebsrenten einen Freibetrag, der aktuell 159,25 Euro im Monat beträgt.
Scherfling macht auf einen weiteren Nachteil aufmerksam: Wurden sozialversicherungsfrei Gehaltsanteile für die Betriebsrente umgewandelt und damit weniger eingezahlt, fallen die Ansprüche auf die gesetzliche Rente sowie das Kranken- und Arbeitslosengeld entsprechend geringer aus.
Wer außerdem über Jobwechsel nachdenkt, müsse mit neuen Abschluss- und gegebenenfalls auch mehrfachen Verwaltungskosten rechnen, sagt Scherfling: «Denn nur selten kann und will man den Altvertrag mitnehmen.» Ob und wie die Konditionen übertragbar sind, hängt von der Vertragsart ab. «Der Arbeitgeber ist nur dazu verpflichtet, eine Vertragsform der betrieblichen Altersvorsorge anzubieten. Welche das ist, können sich Arbeitnehmer nicht aussuchen», erklärt Scherfling.
Verschiedene Wege führen zum Ziel
Derzeit gibt es fünf mögliche Wege zu Betriebsrente: Die zwei internen Wege sind ein konkretes Rentenversprechen des Arbeitgebers über eine sogenannte Direktzusage oder eine Zusage über Unterstützungskassen. Daneben gibt es drei externe Wege über Verträge mit Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds, erklärt Böning.
Bei Direktversicherungen oder Pensionskassenzusagen ist es laut Stiefermann einfach möglich, dass der neue Arbeitgeber in die Zusage des alten Arbeitgebers eintritt und fortsetzt. (dpa)