Steuerentlastung: Wer Anspruch auf die Energiepreispauschale hat

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Im September dürften sich viele Arbeitnehmer freuen: Mit dem Gehalt wird einmalig die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Sie soll ein finanzielles Polster für diejenigen darstellen, die durch die gestiegenen Energiepreise und beruflichen Fahrtkosten belastet wurden.

Die Pauschale ist Teil des Steuerentlastungsgesetzes, in dem der Gesetzgeber mehrere Entlastungsmaßnahmen beschlossen hat. Berechtigt sind laut Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) alle aktiv Erwerbstätigen. Darunter fallen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Auszubildende, Werkstudenten, Studenten im bezahlten Praktikum und Minijobber, die einen Wohnsitz in Deutschland haben.

Wer alles Anspruch auf die Energiepreispauschale hat

Wer außerdem Anspruch hat: Personen, die derzeit Kranken- oder Elterngeld erhalten oder 2022 irgendwann gearbeitet haben und nun arbeitslos sind. Und auch Rentner mit Nebenverdienst erhalten die 300 Euro - dazu zählt neben einem Nebenjob übrigens laut BVL auch ein Angestelltenverhältnis mit einem Angehörigen. Ebenso Ehrenamtliche mit Aufwandsentschädigung.

Von der Förderung ausgeschlossen sind allerdings alle nicht Erwerbstätigen. Und damit auch Elterngeldbezieher ohne Arbeitsverhältnis, Ehrenamtler ohne Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie Rentner ohne Nebenerwerb.

Zwei Auszahlungswege der Energiepreispauschale für Arbeitnehmer

Allerdings ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig. Bei den 300 Euro handelt es sich um eine Bruttosumme, die in erster Linie über den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Wer im September zum Zeitpunkt der Ausschüttung entweder gar nicht oder bei einem Angehörigen angestellt ist, kann sich die Pauschale über die Einkommenssteuererklärung 2022 zurückholen.

Ein gesonderter Antrag ist dazu laut BVL nicht nötig. Das Finanzamt prüft, ob der Steuerzahler berechtigt ist und setzt die Pauschale mit dem Steuerbescheid fest. Das heißt: Je geringer das Einkommen des Steuerzahlers, desto höher fällt laut BVL der Anteil der Energiepreispauschale aus. Dafür muss eine Steuererklärung eingereicht werden, auch wenn dies sonst nicht verpflichtend der Fall wäre.

Die Arbeitgeberverbände haben bereits im Mai darauf hingewiesen, dass sich aus dem Gesetz zahlreiche Anwendungsfragen ergeben, insbesondere was die Anspruchsberechtigung und die Auszahlung durch die Arbeitgeber angeht. Dazu hat nun das Bundesfinanzministerium den hier verlinkten Katalog mit Fragen und Antworten mit den Finanzbehörden der Länder abgestimmt und veröffentlicht.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die aktuelle Dehoga-Umfrage zum Jahresauftakt 2026 belegt eine anhaltende Flaute im Gastgewerbe. Hohe Personalkosten und bürokratische Hürden belasten die Betriebe nach dem sechsten Verlustjahr in Folge massiv.

Die neue DIN 33463 definiert erstmals bundesweite Mindeststandards für Tagungspauschalen. Die Norm soll für mehr Transparenz im MICE-Markt sorgen und die Vergleichbarkeit von Hotelangeboten bei Veranstaltungen signifikant erleichtern.

Zwei Krankschreibungen ohne Unterbrechung – gibt das erneut für sechs Wochen Lohnfortzahlung? Ein Gericht stellt klar: Nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Generation Z leidet laut einer aktuellen Swiss-Life-Studie doppelt so häufig unter Stress wie die Babyboomer. Während 82 Prozent der Deutschen über stressbedingte Beschwerden klagen, offenbaren sich bei der Akzeptanz von Homeoffice und flexibler Arbeit tiefe Gräben zwischen den Generationen und Defizite in der betrieblichen Vorsorge.

Der Zoll zieht Bilanz: Im Jahr 2025 führt das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe die Statistik der eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren an. Mit einer Gesamtschadenssumme von 675 Millionen Euro und neuen digitalen Befugnissen verschärft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ihr Vorgehen gegen illegale Beschäftigungsstrukturen.

Ein Arbeitnehmer kündigt und wird zwei Wochen vor Arbeitsende krankgeschrieben. Darf das einen Arbeitgeber stutzig machen und dazu bringen, keinen Lohn mehr zu zahlen?

Die Erhöhung des Mindestlohns zum Jahreswechsel hinterlässt deutliche Spuren im Gastgewerbe: Die Löhne stiegen im Januar 2026 um 6,1 Prozent. Gleichzeitig verzeichnet die Branche mit einem Minus von 3,2 Prozent den stärksten Beschäftigungsrückgang im gesamten deutschen Mittelstand.

Aktuelle Daten zeigen die Insolvenzwelle im britischen Gastgewerbe des Jahres 2025. Trotz eines leichten Rückgangs der Fallzahlen im vierten Quartal belasten hohe Lohnkosten, Personalmangel und steuerliche Änderungen die Branche weiterhin massiv.

Das deutsche Gastgewerbe blickt auf ein schwieriges Jahr 2025 zurück: Trotz nominaler Zuwächse sank der reale, preisbereinigte Umsatz um 2,1 Prozent. Auch der Dezember dämpfte die Bilanz mit Rückgängen in der Gastronomie.

In der deutschen Wirtschaft sind zum Jahresende keine zusätzlichen Jobs mehr entstanden. Nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamts endete im vierten Quartal 2025 die langjährige Zunahme bei den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.