Streik im Nahverkehr keine Entschuldigung für Verspätung

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Wenige Tage nach dem GDL-Streik kann es für Pendler nun im Nahverkehr stressig werden: Für Freitag hat die Gewerkschaft Verdi Warnstreiks im öffentlichen Nahverkehr in vielen Städten in fast allen Bundesländern angekündigt.

Berufstätige dürfen aber deswegen nicht einfach zu spät zur Arbeit kommen. Arbeitnehmer tragen das sogenannte Wegerisiko und sind selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig im Betrieb zu erscheinen.

Andernfalls können Gehaltseinbußen oder Sanktionen drohen. «Wenn ich nicht zur Arbeit komme, gilt der Grundsatz: ohne Arbeit kein Geld», so Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Arbeitgeber können Beschäftigte auch abmahnen, wenn diese zu spät oder gar nicht im Unternehmen erscheinen. Das ist zumindest immer dann möglich, wenn der Streik - wie auch in dieser Woche - rechtzeitig vorher angekündigt worden ist.

Bei Streik frühzeitig Absprachen mit Arbeitgeber treffen

Für Pendlerinnen und Pendler heißt das: Am kommenden Freitag nicht auf Bus und Bahn verlassen, sondern Alternativen suchen. Dabei muss man in der Regel auch höhere Kosten in Kauf nehmen, etwa weil man mit dem Auto zur Arbeit fährt. Wobei die Kosten für alternative Verkehrsmittel laut Alexander Bredereck im Verhältnis zu dem Gehalt stehen müssen, das Arbeitnehmer an dem entsprechenden Arbeitstag verdienen würden.

Grundsätzlich lautet die Empfehlung des Fachanwalts: frühzeitig Absprachen mit dem Arbeitgeber treffen. Unter Umständen können auch eine Freistellung, Urlaub oder der Abbau von Überstunden für den Streik-Tag eine gute Lösung sein. 

Wer von zu Hause arbeiten möchte, kann das nur tun, wenn es dazu Absprachen. «Ein Recht auf Homeoffice gibt es nur dann, wenn ich es mit dem Arbeitgeber vereinbart habe, etwa im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag», so Bredereck.

Kinderbetreuung: Beschäftigte sollten Lösung mit Arbeitgeber finden

Sollte der Schulweg für die Kinder zum Problem werden, gilt auch hier: Eltern dürfen der Arbeit nicht einfach fernbleiben, auch wenn für Kinder bis zu 12 Jahren oder Kinder mit einer Behinderung in der Regel eine Betreuungspflicht besteht. Alexander Bredereck zufolge muss man zunächst klären, wie sich die Situation anders lösen lässt: «Können vielleicht Großeltern einspringen oder Nachbarn? Ist Arbeit im Homeoffice möglich?» 

Am besten ist es auch hier, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren und möglichst gemeinsam eine Lösung zu finden. «Ist das alles nicht möglich, geht die Betreuungspflicht der Pflicht zur Arbeitsleistung vor», sagt der Fachanwalt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen in dem Fall weder eine Abmahnung noch eine Kündigung befürchten. Möglicherweise verlieren sie aber ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt. (dpa)


 

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