Trinkgeld im Job: Welche Regeln gelten?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

In vielen Berufen ist Trinkgeld eine wichtige Einkommensquelle. Aber welche Regeln gelten? Muss das Trinkgeld versteuert werden, dürfen Beschäftigte es in jedem Fall behalten - und hat der Arbeitgeber da ein Wörtchen mitzureden? Arbeitsrechtler geben einen Überblick für Arbeitnehmer und Trinkgeldgeberinnen. 

Was ist Trinkgeld eigentlich?

Beim Trinkgeld handelt es sich um eine freiwillige Geldzahlung, die ein Kunde zusätzlich zum Rechnungsbetrag für eine Dienstleistung gibt. Rechtlich gesehen ist Trinkgeld eine sogenannte Anstandsschenkung. 

«Der Arbeitgeber darf das Trinkgeld also nicht auf den Lohn anrechnen», sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Der Arbeitnehmer wiederum kann aber auch nicht auf Trinkgeld bestehen. 

Was ist der Unterschied zwischen Trinkgeld und Bedienzuschlag? 

Während Trinkgeld auf Freiwilligkeit beruht, sind Bedienzuschläge verpflichtende Zahlungen.

Ein Beispiel für einen solchen verpflichtenden Bedienzuschlag: Metergeld, das man beispielsweise Möbelpackern zahlt. Anders als Trinkgeld ist es Bestandteil des ausgewiesenen Preises - muss also vom Kunden bezahlt werden. Rechtlich handelt es sich hier um Arbeitsentgelt, das vom Arbeitgeber eingenommen wird und arbeits- sowie steuerrechtlichen Regelungen unterliegt.

Darf der Arbeitgeber das Trinkgeld einkassieren?

Nein. Freiwillig vom Kunden gezahltes Trinkgeld gehört dem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber darf es nicht einbehalten und muss es an die Mitarbeitenden weitergeben.

Wenn der Kunde das Trinkgeld an den Arbeitgeber zahlt - etwa weil im Restaurant die Rechnung mit Karte bezahlt wird - kann der Arbeitnehmer dessen Herausgabe verlangen. 

Darf der Arbeitgeber das Trinkgeld für alle sammeln - und wer entscheidet dann über die Verteilung?

Grundsätzlich können Beschäftigte das von ihnen eingenommene Trinkgeld auch behalten. Eine Abschöpfung ist aber bei entsprechender arbeits- oder betriebsrechtlicher Regelung zulässig - das kann ein sogenanntes Tronc-System sein. Dabei handelt es sich um einen Trinkgeld-Pool. 

Der Arbeitgeber darf aber nicht allein über die Aufteilung entscheiden, gibt Peter Meyer zu Bedenken. Die Verteilung muss nachvollziehbar sein – etwa nach Funktion, Einsatzzeit oder Umsatzbeteiligung. «Häufig existieren in kleinen Betrieben keine schriftlichen Regelungen, stattdessen wird die Aufteilung intern festgelegt», sagt Prof. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).

Müssen Beschäftigte ihrem Vorgesetzten mitteilen, wie viel Trinkgeld sie in einer Schicht bekommen haben?

Eine generelle Pflicht dazu besteht nicht. Eine Auskunftspflicht kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag oder betrieblichen Regelungen ergeben – insbesondere bei der Aufteilung des Trinkgelds unter den Beschäftigten. 

Dürfen Beschäftigte auf Trinkgeld in bar bestehen?

Nein. Es besteht kein Anspruch auf Barzahlung. Die Zahlungsform richtet sich nach den Gepflogenheiten des Betriebs und den Wünschen der Kunden.

Müssen Beschäftigte ihr Trinkgeld versteuern?

Freiwilliges Trinkgeld, das direkt vom Kunden gezahlt wird, ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Wird das Trinkgeld dagegen vom Arbeitgeber über ein Tronc-System ausgezahlt oder handelt es sich um Bedienzuschläge, ist es steuerpflichtig.

Wie viel Trinkgeld ist in den jeweiligen Branchen üblich? 

Die Höhe des Trinkgelds variiert je nach Branche, Betrieb und Standort. In der Gastronomie kann das Trinkgeld Fuhlrott zufolge zwischen fünf und 20 Prozent des Umsatzes ausmachen. Allgemeingültige oder tarifliche Regelungen zur Höhe existieren jedoch nicht.

In typischen Trinkgeldbranchen wie (Friseur-)Handwerk oder Lieferdiensten sind laut Meyer etwa zehn Prozent Trinkgeld üblich. 

Gut zu wissen: «Besonders bei Paket- und Lieferdiensten empfiehlt sich die Barzahlung, da bei elektronischer Zahlung das Trinkgeld nicht immer bei den Beschäftigten ankommt», sagt Meyer. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Wer gerade im Nahen Osten festsitzt, kann höchstens mobil arbeiten. Warum das arbeitsrechtlich womöglich heikel ist und welche Risiken Arbeitgeber und Beschäftigte in solchen Fällen kennen sollten.

Struktureller Wandel bei der dfv Mediengruppe: Die eigenständige redaktionelle Arbeit der Fachmedien tw tagungswirtschaft und m+a report wird zum 31. März 2026 eingestellt. Die Marken werden in die veranstaltungsorientierte dfv Conference Group überführt.

Ferienzeit, alle wollen weg – aber wer darf zuerst? Arbeitgebende müssen bei der Urlaubsplanung soziale Aspekte berücksichtigen. Das kann bedeuten, dass Eltern Vortritt haben, muss es aber nicht.

Rund 8,70 Euro für eine Tasse Cappuccino - dieser Preis an einer Raststätte in Österreich sorgte zuletzt für Aufsehen. Doch anderswo in Europa werden vereinzelt zweistellige Preise für Kaffee verlangt. Wie leistbar ist das Getränk in europäischen Ländern? Ein Überblick

Die erweiterte Verdienstungleichheit in Deutschland stagniert. Laut aktuellem Bericht des Statistischen Bundesamtes liegt der Gender Gap Arbeitsmarkt weiterhin bei 37 Prozent, wobei erhebliche Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland bestehen bleiben.

Das deutsche Gastgewerbe kämpft weiterhin mit den Folgen der Krise. Im Jahr 2025 lagen die realen Umsätze fast 15 Prozent unter dem Niveau von 2019. Steigende Kosten und eine schwache Konsumstimmung belasten die Betriebe trotz nominaler Zuwächse.

Die aktuelle Dehoga-Umfrage zum Jahresauftakt 2026 belegt eine anhaltende Flaute im Gastgewerbe. Hohe Personalkosten und bürokratische Hürden belasten die Betriebe nach dem sechsten Verlustjahr in Folge massiv.

Die neue DIN 33463 definiert erstmals bundesweite Mindeststandards für Tagungspauschalen. Die Norm soll für mehr Transparenz im MICE-Markt sorgen und die Vergleichbarkeit von Hotelangeboten bei Veranstaltungen signifikant erleichtern.

Zwei Krankschreibungen ohne Unterbrechung – gibt das erneut für sechs Wochen Lohnfortzahlung? Ein Gericht stellt klar: Nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Generation Z leidet laut einer aktuellen Swiss-Life-Studie doppelt so häufig unter Stress wie die Babyboomer. Während 82 Prozent der Deutschen über stressbedingte Beschwerden klagen, offenbaren sich bei der Akzeptanz von Homeoffice und flexibler Arbeit tiefe Gräben zwischen den Generationen und Defizite in der betrieblichen Vorsorge.