Trotz Corona zurück ins Büro? Welche Rechte Beschäftigte aktuell haben

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Seit dem 20. März 2022 können Vorgesetzte ihre Beschäftigten wieder ins Büro zurückholen. Arbeit im Homeoffice müssen sie nicht mehr anbieten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich jetzt um ihre Gesundheit sorgen, bietet das Arbeitsrecht gewisse Schutzmöglichkeiten. Antworten auf wichtige Fragen:

Was hat sich seit 20. März für Arbeitnehmer geändert?

An diesem Tag sind die meisten Corona-Schutzmaßnahmen, darunter auch die Homeoffice-Pflicht und der 3G-Nachweis in Betrieben, weggefallen. Arbeitgeber schätzen die Gefährdung durch das Virus seither wieder selbst ein - und legen ein betriebliches Hygienekonzept zum Infektionsschutz fest. Für die Umsetzung sind die Betriebe ebenfalls selbst verantwortlich.

Droht nun Willkür des Arbeitgebers?

Nein. Aufgrund der hohen Infektionszahlen gelten weiterhin gewisse Mindestanforderungen für Betriebe, die die Bundesregierung bis 25. Mai als Übergangsphase verordnet hat. Der Arbeitgeber müsse weiterhin Schutzmaßnahmen treffen, um die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter zu gewährleisten, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh.

Dazu gehören: 1,5 Meter Abstand, etwa durch Einzelbüros oder ausreichend Platz zwischen den Schreibtischen. Falls das nicht möglich ist, kann die Führungskraft die Beschäftigten etwa im Wechsel vor Ort arbeiten lassen. Hinzu kommen Lüftung, Maskenpflicht dort, wo der Schutz nicht möglich ist, und wöchentliche Testangebote. Setzt der Arbeitgeber die Vorgaben nicht um, muss er dies laut Schipp gegenüber den Beschäftigten auch begründen können.

Können Beschäftigte auf Homeoffice pochen, auch wenn im Unternehmen Präsenzpflicht herrscht?

Davon rät Johannes Schipp ab. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben kein Recht mehr auf Homeoffice. Covid-19 gilt nun als ein Gesundheitsrisiko unter vielen. Damit haben Beschäftigte nicht mehr die Möglichkeit, sich auf die strengen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes zu berufen. Es gilt regulär wieder das Arbeitsschutzgesetz.

Ob Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten dürfen, ist aber grundsätzlich im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt. Ohne eine entsprechende Klausel, so Schipp, dürfe der Arbeitgeber auf eine Rückkehr ins Büro bestehen. Wer trotzdem zu Hause bleibt, muss entweder mit einer Kündigung rechnen oder in Kauf nehmen, dass der oder die Vorgesetzte kein Gehalt mehr zahlt.

Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, wenn sie um ihre Gesundheit am Arbeitsplatz fürchten?

Johannes Schipp rät Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Vorfeld gut abzuwägen, ob ein Anspruch auf Homeoffice rechtlich umsetzbar ist. «Nur in Extremfällen können Arbeitnehmer darauf bestehen», sagt er. Das kann Schipp zufolge nur bezogen auf den konkreten Einzelfall geklärt werden.

Als Maßstab gelte: Die Arbeit im Büro darf dem Arbeitnehmer nicht mehr zuzumuten sein, weil das Gesundheitsrisiko überwiegt. Für den Arbeitsrechtler fallen beispielsweise Risikopatienten nach einer Organtransplantation darunter, für die eine Ansteckung auch mit vollständiger Impfung lebensgefährlich sein kann. In allen anderen Fällen sieht Johannes Schipp den rechtlichen Anspruch nicht gegeben.

Mein Arbeitgeber hat keine Schutzmaßnahmen mehr. Was nun?

Lassen die hygienischen Schutzmaßnahmen darauf schließen, dass ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht - etwa weil nicht regelmäßig gelüftet oder der Abstand nicht eingehalten wird - dann empfiehlt Johannes Schipp im ersten Schritt den Arbeitgeber auf die Unzulänglichkeiten anzusprechen.

Erst wenn sich an der Situation nichts ändert, können Arbeitnehmer sich auf das Arbeitsschutzgesetz (§17) berufen und sich bei der Gesundheitsbehörde beschweren und im äußersten Fall den Vorgesetzten anzeigen. Auch wenn durch diesen Schritt im Unternehmen schlechte Stimmung drohen könnte, dürfe dem Arbeitnehmer laut Schipp dadurch kein Nachteil entstehen.

Die Führungskraft leugnet Corona gänzlich. Wie können sich Mitarbeitende schützen?

Schießt der oder die Vorgesetzte jegliche Vorgaben in den Wind, sollten Mitarbeiter sich von Beginn an rechtlichen Beistand holen, sagt Schipp. Es stünde immer die Frage der Recht- und Verhältnismäßigkeit im Raum, die von Laien schwer einzuschätzen sei.

Besteht - egal, ob man als Risikopatient gilt - eine besondere Gefahr, sich im Betrieb anzustecken und gesundheitlich schweren Schaden zu erleiden, können Beschäftigte gegebenenfalls auch ein Zurückhaltungsrecht geltend machen und zu Hause bleiben. Jegliche Beschwerden sollten jedoch schriftlich erfolgen, um vor Gericht notfalls erforderliche Nachweise erbringen zu können.

Steckt der Arbeitgeber durch sein Fehlverhalten einen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin an, könne man nach Einschätzung des Arbeitsrechtlers wegen fahrlässiger Körperverletzung klagen und Schadenersatz verlangen.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland ist im Juli 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Im Gastgewerbe zeigt sich von Januar bis Juli eine überdurchschnittlich hohe Insolvenzhäufigkeit.

Psychische Erkrankungen entwickeln sich nach einer Auswertung der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) zusehends zu einem Treiber für Fehlzeiten im Job - und das mit langen Ausfallzeiten.

Ab dem 15. Oktober ist das Trinken von Alkohol auf allen Bahnhöfen verboten. Das Anstoßen auf dem Bahnsteig etwa hat dann Konsequenzen. Aber was gilt für Gepäck - und in der Gastronomie?

Die vom Dehoga befragten Gastgewerbebetriebe in Mecklenburg-Vorpommern melden für Januar bis September 2026 sinkende Umsätze. 84,7 Prozent beobachten geringere Gästeausgaben, fast die Hälfte beurteilt die wirtschaftlichen Aussichten für das vierte Quartal als eher schlecht oder sehr schlecht.

Wem wie viel Pausenzeit während der Arbeit zusteht, ist gesetzlich klar geregelt. Doch wie sieht das mit der Aufteilung aus: Kann der Arbeitgeber einfach vorschreiben, wann man zu pausieren hat?

Die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland ist im September wieder unter die Drei-Millionen-Grenze gefallen. Dennoch fällt die Herbstbelebung in diesem Jahr schwach aus.

Destatis meldet für 2025 einen Anteil von 56 Prozent Beschäftigten mit Einwanderungsgeschichte unter Köchen. Im gastronomischen Service lag er bei 47 Prozent, im Hotelservice bei 40 Prozent.

Die Unternehmen in Deutschland treten beim Stellenabbau auf die Bremse. Das Beschäftigungsbarometer des Münchner Ifo-Instituts ist den dritten Monat in Folge gestiegen. Eine echte Erholung sei aber noch nicht in Sicht, so das Institut.

Wer in den Feierabend geht, möchte bis zur nächsten Schicht nicht über die Arbeit nachdenken. Doch was passiert, wenn in der Zwischenzeit eine wichtige Nachricht eingeht? Müssen Arbeitnehmer diese auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit beantworten?

„Nachhaltiges Hotel“, „umweltfreundliches Frühstück“ oder „klimaneutrale Übernachtung“: Seit dem 27. September gelten strengere Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Hotels und Restaurants sollten ihre Werbung auf Websites, in Buchungsstrecken, auf Speisekarten und in weiteren Materialien überprüfen.