Unerlaubte Vermietung der Wohnung an Touristen rechtfertigt Kündigung

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Mieter dürfen Teile ihrer Wohnung nicht einfach an Touristen untervermieten. Dafür brauchen sie die Erlaubnis der Vermieter. Haben sie diese nicht und es wird trotzdem ein Zimmer an Urlauber vermietet, ist eine Kündigung gerechtfertigt, entschied das Landgericht Berlin.

Dass sich der Reisende verdeckt im Auftrag des Vermieters eingemietet hat, ändert an dem Urteil nichts, wie die Zeitschrift «Das Grundeigentum» des Eigentümerverbandes Haus und Grund Berlin berichtet. Denn die Pflichtverletzung des Mieters ist erheblich.

In dem Fall hatte eine Mieterin ein Zimmer ihrer Fünfzimmerwohnung an Touristen vermietet und dazu auch eine Anzeige in einem Internetportal geschaltet. Die Vermieter mahnten das Verhalten ab. Die Mieterin löschte danach zwar ihr Profil auf der Vermietungsplattform, nahm aber trotzdem eine Touristin auf.

Diese handelte allerdings verdeckt im Auftrag der Vermieter. Nach der Abreise der Frau sprachen die Vermieter daher die Kündigung aus, der das Amtsgericht auch stattgab. Die Mieterin ging in Berufung.

Ohne Erfolg: Das Verhalten der Mieterin sei eine schwere Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertige. Das Abmahnschreiben sei eindeutig gewesen. Der Einsatz detektivischer Mittel durch die verdeckte Anmietung sei grundsätzlich zulässig. Ein Hausfriedensbruch durch die Touristin habe nicht stattgefunden. Denn sie habe sich mit Wissen und in Anwesenheit der Mieterin in deren Wohnung aufgehalten. (dpa)


 

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