Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Google-Bewertungen unter das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) fallen können. Das teilte das Gericht zu einem Urteil vom 19. März 2026 mit.
Gegenstand des Verfahrens war ein Streit zwischen einem Unternehmen aus den Bereichen Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign sowie einer Anwaltskanzlei. Die Klägerin hatte die Kanzlei auf Unterlassung mehrerer Aussagen verklagt, die diese auf ihrer Internetseite über das Unternehmen veröffentlicht hatte.
OLG Frankfurt bestätigt Aussage über nicht ausführbare Leistungen
Nach Angaben des Gerichts hatte das Landgericht Frankfurt die beklagte Kanzlei zunächst dazu verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, die Klägerin biete „oftmals eine nicht ausführbare Leistung“ an. Weitere Unterlassungsanträge waren abgewiesen worden.
Der für die Berufung zuständige 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt änderte das Urteil teilweise ab. Nach Angaben des Gerichts muss die beklagte Kanzlei die Aussage über „oftmals nicht ausführbare Leistungen“ nicht unterlassen.
Der Senat wertete die Aussage als Tatsachenbehauptung. Diese greife zwar in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ein, sei aber nicht unwahr.
Gericht sieht Prüfung einzelner Bewertungen als juristische Tätigkeit
Zur Begründung führte das Gericht aus, die Klägerin habe im Rahmen ihres Reputationsmanagements angeboten, bei gegen Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie bei Google zu melden und zu beanstanden“.
Dabei handele es sich nach Auffassung des Gerichts um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Rechtsdienstleistung sei jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere.
Nach Angaben des OLG sei eine solche Prüfung bei der Löschung negativer Bewertungen erforderlich. Dies betreffe sowohl die Frage, ob gegen eine Bewertung vorgegangen werden müsse, als auch die Auswahl der jeweiligen Schritte.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die Klägerin nicht vorgetragen habe, über eine entsprechende Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen.
DEHOGA verweist auf Folgen für Reputationsmanagement-Angebote
Der DEHOGA Bundesverband erklärte zu dem Urteil, das Beanstanden oder Entfernen von Bewertungen auf Google könne rechtlich als Rechtsdienstleistung einzustufen sein.
Der Verband teilte mit, dass Unternehmen, die professionelles Reputationsmanagement oder die Löschung negativer Bewertungen anbieten, grundsätzlich eine entsprechende rechtliche Zulassung benötigen könnten.
Weiter heißt es vom Verband, Gastgeber und Unternehmer sollten prüfen, mit welchen Dienstleistern sie zusammenarbeiten.
Hotelverband Deutschland sieht Prüfpflicht für Betriebe
Auch der Hotelverband Deutschland (IHA) äußerte sich zu der Entscheidung. Nach Angaben des Verbandes liegt eine Rechtsdienstleistung immer dann vor, wenn eine Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit eine juristische Prüfung voraussetzt.
Der Verband erklärte, das Urteil könne für Betriebe im Gastgewerbe Bedeutung haben, die Dienstleistungen zur Entfernung von Online-Bewertungen in Anspruch nehmen möchten. Betriebe sollten prüfen, ob ein Anbieter über die erforderliche rechtliche Befugnis verfüge.
Das Urteil ist nach Angaben des Gerichts noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.
Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 16 U 2/25. Vorausgegangen war ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2024 zum Aktenzeichen 2-03 O 638/23.