Verdachtskündigung: Wenn der Job auch ohne Beweis verloren geht

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Die Unschuldsvermutung ist ein fundamentaler Rechtsgrundsatz, der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel sechs, Absatz zwei) verankert ist. Im Arbeitsrecht wird dieser Grundsatz jedoch durchbrochen: Arbeitgeber dürfen Beschäftigten bereits dann kündigen, wenn lediglich der Verdacht einer schweren Pflichtverletzung oder Straftat besteht – ein Beweis ist nicht erforderlich.

Der Hamburger Arbeitsrechtler Prof. Michael Fuhlrott nennt ein Beispiel: Bei einem Unternehmen kommt es in der Nachtschicht wiederholt zu Diebstählen von Edelmetallen. Das Unternehmen installiert Kameras, die allerdings keinen Diebstahl aufzeichnen. Der Beschäftigte X ist auffallend oft – das zeigen Kameraaufnahmen – im Lager in der Ecke, in der die Metalle gelagert sind. Danach geht er regelmäßig auf die Toilette oder in die Umkleide.

Ein Abgleich der Verluste mit der Schichtplanung ergibt über mehrere Monate, dass die Diebstähle immer dann auftreten, wenn X zur Nachtschicht eingeteilt ist. Bevor das Unternehmen in einer der nächsten Schichten X «stellen will», sickert in der Belegschaft die Information der heimlichen Kameraüberwachung durch. Fortan gibt es keine Diebstähle mehr und X wird nicht überführt. Das Unternehmen spricht eine Verdachtskündigung aus. X streitet die Vorwürfe ab.

Was genau ist eine Verdachtskündigung?

Bei einer Verdachtskündigung handelt es sich um eine besondere Form der außerordentlichen Kündigung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, Paragraph 626). «Anders als die sogenannte Tatkündigung beruht sie nicht auf dem Nachweis einer begangenen Pflichtverletzung, sondern auf den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Verfehlung durch den oder die Beschäftigten», sagt Michael Fuhlrott.

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Verdachtskündigung vorliegen?

Die Rechtsprechung lässt die Verdachtskündigung nur unter strengen Voraussetzungen zu. «Wenn ein Arbeitsverhältnis schon alleine aufgrund eines Verdachtes beendet werden soll, muss es dafür sehr gute Gründe geben», sagt Till Bender von der DGB Rechtsschutz GmbH in Frankfurt/Main.

Ihm zufolge muss sich der Verdacht, auf den sich die Kündigung stützt, auf eine schwere Pflichtverletzung beziehen. «In der Praxis sind es meist Straftaten zulasten des Arbeitgebers oder anderer Beschäftigter», so Bender. Zudem muss es eine hohe Wahrscheinlichkeit geben, dass der oder die zu kündigende Beschäftigte die Pflichtverletzung begangen hat. Hierfür müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die einen Schluss auf die Pflichtverletzung zulassen. «Reine Vermutungen oder Unterstellungen reichen selbstverständlich nicht aus», sagt Bender. 

Weitere Punkte:

  • Anhörung: Der Arbeitgeber muss den oder die Beschäftigte anhören, damit er oder sie sich zu den Vorwürfen äußern und den Verdacht entkräften kann. Das Gespräch ist ergebnisoffen zu führen. Das heißt: «Für den Arbeitnehmer darf nicht der Eindruck entstehen, es komme auf seine Einlassungen überhaupt nicht mehr an, weil die Kündigung ohnehin beschlossene Sache ist», so Bender. Der oder die Beschäftigte kann ein Betriebsratsmitglied oder einen Anwalt zu dem Gespräch hinzuziehen.
  • Verhältnismäßigkeit: Die Verdachtskündigung muss das letzte Mittel sein. «Mildere Maßnahmen wie etwa Abmahnung, Versetzung oder eine Weiterbeschäftigung unter Auflagen sind vorrangig zu prüfen», sagt Michael Fuhlrott. Die Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat stehen.

Ist die Verdachtskündigung nicht ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung?

Eine solche Auffassung greift laut Fuhlrott aus juristischer Sicht zu kurz. «Im Arbeitsrecht geht es nicht um die Sanktion von Fehlverhalten im strafrechtlichen Sinne, sondern um die Bewertung des für die Zukunft tragfähigen Vertrauensverhältnisses», sagt der Hamburger Arbeitsrechtler. Auch ein nicht vollständig aufgeklärter, aber dringender Verdacht könne dieses Vertrauen nachhaltig zerstören und somit eine Verdachtskündigung rechtfertigen. Sie ist seit langem durch die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt.

Wie läuft das Verfahren ab?

Die Verdachtskündigung muss schriftlich erfolgen. Und wie bei jeder anderen Kündigung auch ist der Betriebsrat anzuhören, sofern ein solcher besteht. Im Falle einer ordentlichen Verdachtskündigung hat der Betriebsrat eine Woche, im Falle einer außerordentlichen Kündigung drei Tage Zeit, zur beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen», sagt Till Bender. Wird der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt, ist die Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam.

Wie kann man sich gegen eine Verdachtskündigung wehren?

Wie gegen jede Kündigung kann man auch bei der Verdachtskündigung Kündigungsschutzklage erheben. «Diese muss innerhalb einer Frist von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen», sagt Bender. Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung ohne Klage als wirksam.

«Gerade bei einer Verdachtskündigung kommt es oft vor, dass Arbeitgeber mehrere Kündigungen aussprechen», so Bender. Infrage kommen für denselben Pflichtverstoß eine fristlose und eine ordentliche Kündigung. Zudem kann der Arbeitgeber nicht nur wegen des Verdachts, sondern auch wegen der Tat selbst kündigen. 

Das wären im Extremfall vier Kündigungen wegen desselben Pflichtverstoßes: 

  1. fristlose Verdachtskündigung
  2. fristlose Tatkündigung
  3. ordentliche Verdachtskündigung
  4. ordentliche Tatkündigung

Die Kündigungsschutzklage muss sich dann auf jede einzelne Kündigung beziehen. Wenn der Arbeitnehmer hier auch nur eine vergisst, geht diese durch und die Kündigung gilt.

Welche Rolle spielt die Beweislast?

Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. «Der Arbeitgeber muss die objektiven Tatsachen, die den dringenden Verdacht begründen, konkret darlegen und im Streitfall beweisen», sagt Michael Fuhlrott. Der Arbeitgeber steht in der Pflicht, vor dem Arbeitsgericht nachzuweisen, dass die Verdachtsmomente schwerwiegend und geeignet sind, das Vertrauensverhältnis zu zerstören. Und der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen und dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Per WhatsApp oder Signal lässt sich viel erledigen - eine Kündigung gehört nicht dazu. Die Kündigung eines Arbeitsvertrags per Nachricht einer Messenger-App ist rechtlich nicht wirksam. Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hin. 

Der DEHOGA Baden-Württemberg hat eine dringende Warnung an seine Mitgliedsbetriebe herausgegeben. Hintergrund ist eine aktuelle Betrugsmasche, bei der digitale Rechnungen gezielt abgefangen und manipuliert werden. Die Täter verändern dabei die hinterlegten Bankdaten, um Zahlungen auf ausländische Konten umzuleiten.

Während Krankheit und Urlaub scheint der Job oft weit weg. Flattert aus dem Nichts die Kündigung ein, ist der Schreck groß. Doch darf der Arbeitgeber in der Situation überhaupt eine Kündigung aussprechen oder sind Arbeitnehmer in dieser Zeit geschützt?

Die private Nutzung eines Dienstwagens muss man regelmäßig versteuern. Dafür gibt es zwei verschiedene Methoden. Zwei Expertinnen zeigen, welche das sind und wo jeweils die Vor- und Nachteile liegen.

Die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland hat im Januar die Schwelle von drei Millionen übertroffen. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit waren im Januar 3,085 Millionen Menschen arbeitslos gemeldet - 92.000 mehr als im Januar 2025.

Eine aktuelle Erhebung zeigt die Reisetrends für 2026: Die Deutschen planen frühzeitig, buchen bevorzugt selbst und setzen dabei verstärkt auf digitale All-in-One-Plattformen.

In vielen Branchen und Betrieben geht es längst nicht mehr ohne ausländische Fachkräfte. Die dahinterliegenden Zahlen zeigen klare Trends.

Sind Beschäftigte in Deutschland zu oft krank? Eine neue Studie stützt Kritiker. Die großen Arbeitsausfälle haben demnach erhebliche Auswirkungen für die deutsche Wirtschaft.

Das wichtigste deutsche Konjunkturbarometer enttäuscht im Januar. Am Bau hellte sich die Stimmung der Unternehmen auf. Den Trend sieht das Ifo auch im Handel. Im Dienstleistungssektor und im Tourismus trübte sich das Geschäftsklima hingegen ein.

Dass simple Passwörter nicht sicher sind, hat wohl fast jeder schon einmal gehört - hält aber viele nicht davon ab, leichtsinnige Zugangsdaten zu verwenden. Eine Auswertung - und wie es besser geht.