Wann darf man Resturlaub mit ins nächste Jahr nehmen?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Wer gegen Ende des Jahres noch Urlaubstage offen hat, will diese vielleicht lieber ins nächste Jahr mitnehmen. Aber geht das überhaupt?

Im Bundesurlaubsgesetz steht, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss, sonst verfällt er, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Der Arbeitnehmer muss Hinweise geben

«Ganz so einfach ist es aber doch wieder nicht», beruhigt Schipp. Im Jahr 2018 habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Arbeitgeber dafür sorgen müssen, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub auch nehmen. Dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht gefolgt.

Während früher nicht genommene Urlaubstage einfach futsch waren, gilt heute: «Der Arbeitgeber muss darauf hinwirken, dass ein Arbeitnehmer seinen gesamten Urlaub im laufenden Kalenderjahr nimmt», so Schipp.

Dazu gehört auch: Arbeitgeber müssen darauf hinweisen, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird. Reagieren Arbeitnehmer trotz der Hinweise nicht, ist der Urlaub mit Ablauf des Jahres weg. (dpa)


 

Anspruch auf Urlaubstage kann länger bestehen

Laut Bundesurlaubsgesetz (Paragraf 7) kann der Urlaub ins nächste Jahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche Gründe das rechtfertigen.

«Denkbar wäre», so Schipp: ein Arbeitgeber bekommt gegen Ende des Jahres einen riesigen Auftrag. Dann könne er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verbieten, im laufenden Jahr noch Urlaub zu nehmen. Der Anspruch bestehe dann bis zum 31. März des Folgejahres.

Im Gesetz ist noch ein anderer Fall vorgesehen: Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen kann. «Auch dann überträgt sich der Anspruch», erklärt Schipp.

Bei Krankheit gilt noch eine Besonderheit: Der Anspruch verlängert sich nicht nur wie üblich bis zum 31. März des Folgejahres. Kann jemand wegen der Krankheit den Urlaub darüber hinaus wieder nicht nehmen, bleibt der Anspruch bis zum 31. März im übernächsten Jahr bestehen, so Schipp. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Eine aktuelle Umfrage zeigt, dass viele kleine Betriebe in Deutschland vor einer ungewissen Zukunft stehen. Vor allem bürokratische Hürden und der Mangel an Nachfolgern gefährden den Erhalt von praktischem Fachwissen und lokalen Strukturen.

Plant und finanziert eine Firma für Angestellte eine Abschiedsfeier, kann das Finanzamt die Betroffenen nicht dafür zur Kasse bitten. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Bei einer internationalen Umfrage zur Lebenszufriedenheit landet Deutschland im europäischen Mittelfeld. Die Folgen des Krieges im Iran sind dabei noch nicht berücksichtigt.

Der MICE-Report 2026 zeigt eine Stabilisierung der Eventbudgets bei gleichzeitig anhaltendem Kostendruck. Die Mehrwertsteuersenkung wird laut Anbieterbefragung nur teilweise an Kunden weitergegeben.

Im Alltag spielt der Lebensmitteleinkauf eine große Rolle. Verbraucher spüren die gestiegenen Preise im Portemonnaie. Neue Marktforschungsdaten und Umfragen bieten detaillierte Einblicke.

Ein neuer Gefahrtarif führt laut BGN dazu, dass die Beiträge für 2025 im Durchschnitt sinken. Gleichzeitig sind die Ausgaben für Entschädigungsleistungen gestiegen.

Aprilscherz im Büro? Wer Kollegen aus dem Arbeitsfluss reißt oder sogar beleidigt, riskiert mehr als nur schlechte Laune – manchmal steht sogar die Kündigung im Raum.

Der mittlere Bruttojahresverdienst in Deutschland ist 2025 laut Destatis gestiegen. Im Gastgewerbe lag der Median weiterhin deutlich unter dem gesamtwirtschaftlichen Niveau.

Auf dem Arbeitsmarkt setzt eine gewisse Frühjahrsbelebung ein - wenn auch bisher nicht mit durchschlagender Wirkung. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen bleibt über einer markanten Schwelle.

Ab wann brauche ich eine Krankmeldung? Darf ich, wenn ich krank bin, nicht das Haus verlassen? Und kann ich während einer Krankschreibung wirklich nicht gekündigt werden? Wenn es um das Thema Krankschreibung geht, gibt es viele weit verbreitete Annahmen - und darunter viele Irrtümer.