Wann darf man Resturlaub mit ins nächste Jahr nehmen?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Wer gegen Ende des Jahres noch Urlaubstage offen hat, will diese vielleicht lieber ins nächste Jahr mitnehmen. Aber geht das überhaupt?

Im Bundesurlaubsgesetz steht, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss, sonst verfällt er, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Der Arbeitnehmer muss Hinweise geben

«Ganz so einfach ist es aber doch wieder nicht», beruhigt Schipp. Im Jahr 2018 habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Arbeitgeber dafür sorgen müssen, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub auch nehmen. Dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht gefolgt.

Während früher nicht genommene Urlaubstage einfach futsch waren, gilt heute: «Der Arbeitgeber muss darauf hinwirken, dass ein Arbeitnehmer seinen gesamten Urlaub im laufenden Kalenderjahr nimmt», so Schipp.

Dazu gehört auch: Arbeitgeber müssen darauf hinweisen, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird. Reagieren Arbeitnehmer trotz der Hinweise nicht, ist der Urlaub mit Ablauf des Jahres weg. (dpa)


 

Anspruch auf Urlaubstage kann länger bestehen

Laut Bundesurlaubsgesetz (Paragraf 7) kann der Urlaub ins nächste Jahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche Gründe das rechtfertigen.

«Denkbar wäre», so Schipp: ein Arbeitgeber bekommt gegen Ende des Jahres einen riesigen Auftrag. Dann könne er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verbieten, im laufenden Jahr noch Urlaub zu nehmen. Der Anspruch bestehe dann bis zum 31. März des Folgejahres.

Im Gesetz ist noch ein anderer Fall vorgesehen: Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen kann. «Auch dann überträgt sich der Anspruch», erklärt Schipp.

Bei Krankheit gilt noch eine Besonderheit: Der Anspruch verlängert sich nicht nur wie üblich bis zum 31. März des Folgejahres. Kann jemand wegen der Krankheit den Urlaub darüber hinaus wieder nicht nehmen, bleibt der Anspruch bis zum 31. März im übernächsten Jahr bestehen, so Schipp. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Produktion von Fleischersatzprodukten in Deutschland ist 2025 erstmals seit Jahren leicht zurückgegangen. Gleichzeitig stieg nach Angaben von Destatis sowohl die Fleischproduktion als auch der rechnerische Fleischverbrauch pro Kopf.

Nichts mehr zu tun, aber noch Arbeitszeit übrig? Einfach so nach Hause kann man dann meist nicht – der Arbeitgeber hat nämlich noch ein paar Optionen.

Der weltweite Weinkonsum ist im Jahr 2025 auf den niedrigsten Stand seit 1957 gesunken. Wie die Deutsche Presse-Agentur unter Berufung auf Daten der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) berichtet, lag der Konsum bei 208 Millionen Hektolitern. Das entspricht einem Rückgang von 2,7 Prozent gegenüber 2024 und von 14 Prozent gegenüber 2018.

Nachdem viele Beschäftigte in der Corona-Pandemie dem Thüringer Gastgewerbe den Rücken gekehrt haben, hat die Branche die Lücken verstärkt mit ausländischen Mitarbeitern gefüllt. Ihre Zahl ist um 63 Prozent gestiegen.

Die Frankfurter Mook Group kritisiert in einem Newsletter die wachsende Bürokratiebelastung in der Gastronomie. Das Unternehmen verweist auf Zahlen des DEHOGA und fordert einen Abbau regulatorischer Vorgaben.

Laut der aktuellen ifo Konjunkturumfrage sieht sich fast jedes fünfte Unternehmen aus Beherbergung und Gastronomie wirtschaftlich bedroht. Als Belastungen nennen die Betriebe unter anderem schwache Nachfrage, steigende Kosten und Bürokratie.

Trotz Firmenwagen das Privatauto genutzt? Wer so Dienstreisen macht, riskiert den Verlust des möglichen Steuervorteils. Warum Finanzämter künftig noch genauer hinschauen dürften.

Ein neuer Bewertungsreport von HolidayCheck untersucht Unterschiede im Umgang mit Online-Bewertungen zwischen den Generationen. Besonders die Generation Z bewertet laut Umfrage spontaner und stärker emotional geprägt.

Wenn der Chef die Urlaubswünsche für das ganze Jahr haben möchte, fängt das große Grübeln an. Denn nicht immer ist alles schon durchgeplant. Darf er das überhaupt verlangen?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Wer für Unternehmen schlechte Google-Bewertungen entfernen oder beanstanden will, benötigt dafür unter Umständen eine rechtliche Zulassung. Hotelverband und DEHOGA sagen, was dies für das Gastgewerbe bedeutet.