Was bei befristeten Arbeitsverträgen erlaubt ist - und was nicht

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Ein unbefristeter Arbeitsvertrag gibt Sicherheit, Planbarkeit und ist zum Beispiel auch bei der Wohnungssuche von Vorteil. Aber nicht alle Stellen werden unbefristet besetzt. Dann ist es gut, wenn Beschäftigte ihre Rechte kennen. 

Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten, welche Ausnahmen möglich sind und worauf Arbeitnehmer bei befristeten Arbeitsverträgen besonders achten sollten, erklärt Samia Wenzl, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes.

Wie oft darf ein Arbeitsvertrag befristet werden?

Wie oft ein Arbeitsvertrag befristet werden darf, hängt davon ab, ob ein sachlicher Grund vorliegt. Beispiele dafür sind etwa, dass im Betrieb nur ein vorübergehender Bedarf der Arbeitsleistung besteht oder jemand als Vertretung für einen anderen Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für befristete Verträge mit sachlichem Grund gibt es keine feste Obergrenze, wie oft ein Vertrag befristet werden darf. «Allerdings setzt die Rechtsprechung einem rechtsmissbräuchlichen Umgang mit sogenannten Kettenarbeitsverträgen Grenzen und prüft im konkreten Streitfall, ob Dauer und Anzahl der Befristungen angemessen sind», so Wenzl. 

Bei befristeten Verträgen ohne Sachgrund erlaubt das Gesetz der Juristin zufolge eine Befristung von bis zu zwei Jahren, in dem Zeitraum darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Ausnahmen können unter anderem bei tariflichen Abweichungen, bei neuen Unternehmen und für Arbeitnehmer über 52 Jahre gelten, die zuvor arbeitslos waren.

Auch wichtig: Eine Befristung ohne Sachgrund ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Hier kann es aber ebenfalls zu Ausnahmen kommen. Etwa, «wenn das alte Arbeitsverhältnis schon sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war», so die Juristin. Ob diese Ausnahme greift, entscheidet im Zweifelsfall das Arbeitsgericht nach Prüfung des Einzelfalls.

Und was ist eine Zweckbefristung?

Bei einem zweckbefristeten Arbeitsvertrag ist die Laufzeit an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses geknüpft, dessen Zeitpunkt bei Vertragsschluss noch unklar ist – etwa bei der Vertretung eines erkrankten Mitarbeiters. In diesen Fällen endet das Arbeitsverhältnis nicht zu einem festen Datum, sondern sobald der Zweck erfüllt ist. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer jedoch mindestens zwei Wochen vor dem Ende schriftlich darüber informieren, wann der Zweck erreicht wurde und das Arbeitsverhältnis endet.

Was, wenn die Befristung unwirksam ist?

Wenn eine Befristung unwirksam ist und keine Einigung mit dem Arbeitgeber möglich ist, haben Beschäftigte die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht einzureichen.

Kann ich ein befristetes Arbeitsverhältnis einfach kündigen?

«Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Fristablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf», so Wenzl. Vor Ablauf der Frist kann ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Wer das Arbeitsverhältnis dennoch beenden will, kann sich aber in der Regel mit dem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Ferienzeit, alle wollen weg – aber wer darf zuerst? Arbeitgebende müssen bei der Urlaubsplanung soziale Aspekte berücksichtigen. Das kann bedeuten, dass Eltern Vortritt haben, muss es aber nicht.

Rund 8,70 Euro für eine Tasse Cappuccino - dieser Preis an einer Raststätte in Österreich sorgte zuletzt für Aufsehen. Doch anderswo in Europa werden vereinzelt zweistellige Preise für Kaffee verlangt. Wie leistbar ist das Getränk in europäischen Ländern? Ein Überblick

Die erweiterte Verdienstungleichheit in Deutschland stagniert. Laut aktuellem Bericht des Statistischen Bundesamtes liegt der Gender Gap Arbeitsmarkt weiterhin bei 37 Prozent, wobei erhebliche Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland bestehen bleiben.

Das deutsche Gastgewerbe kämpft weiterhin mit den Folgen der Krise. Im Jahr 2025 lagen die realen Umsätze fast 15 Prozent unter dem Niveau von 2019. Steigende Kosten und eine schwache Konsumstimmung belasten die Betriebe trotz nominaler Zuwächse.

Die aktuelle Dehoga-Umfrage zum Jahresauftakt 2026 belegt eine anhaltende Flaute im Gastgewerbe. Hohe Personalkosten und bürokratische Hürden belasten die Betriebe nach dem sechsten Verlustjahr in Folge massiv.

Die neue DIN 33463 definiert erstmals bundesweite Mindeststandards für Tagungspauschalen. Die Norm soll für mehr Transparenz im MICE-Markt sorgen und die Vergleichbarkeit von Hotelangeboten bei Veranstaltungen signifikant erleichtern.

Zwei Krankschreibungen ohne Unterbrechung – gibt das erneut für sechs Wochen Lohnfortzahlung? Ein Gericht stellt klar: Nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Generation Z leidet laut einer aktuellen Swiss-Life-Studie doppelt so häufig unter Stress wie die Babyboomer. Während 82 Prozent der Deutschen über stressbedingte Beschwerden klagen, offenbaren sich bei der Akzeptanz von Homeoffice und flexibler Arbeit tiefe Gräben zwischen den Generationen und Defizite in der betrieblichen Vorsorge.

Der Zoll zieht Bilanz: Im Jahr 2025 führt das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe die Statistik der eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren an. Mit einer Gesamtschadenssumme von 675 Millionen Euro und neuen digitalen Befugnissen verschärft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ihr Vorgehen gegen illegale Beschäftigungsstrukturen.

Ein Arbeitnehmer kündigt und wird zwei Wochen vor Arbeitsende krankgeschrieben. Darf das einen Arbeitgeber stutzig machen und dazu bringen, keinen Lohn mehr zu zahlen?