Welche Kündigungsfrist gilt beim Jobwechsel?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Die Kündigungsfrist kann manchmal darüber entscheiden, ob es mit einem Jobwechsel tatsächlich klappt oder nicht. Zum Teil wissen Beschäftigte aber gar nicht genau, welche Frist für sie gilt. Was sind die Regeln?

Fristen werden nach Beschäftigungszeiten gestaffelt

Zunächst sind im Gesetz Fristen zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen festgelegt, erklärt Juristin Anke Marx von der Arbeitskammer des Saarlandes. Kündigt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin selbst, beträgt die Frist demnach in der Regel vier Wochen zum 15. Kalendertag oder zum Ende eines Kalendermonats.

Gleiches gilt für Kündigungen, die der Arbeitgeber ausspricht - bei einer Beschäftigungszeit von bis zu zwei Jahren. Nach diesen zwei Jahren verlängert sich die Frist für den Arbeitgeber auf einen Monat zum Monatsende. Wie die Juristin erklärt, erfolgen weitere Verlängerungen gestaffelt je nach Beschäftigungszeiten von fünf, acht, zehn, zwölf, 15 und 20 Jahren. In der Probezeit beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist in der Regel zwei Wochen.

Abweichende Fristen in Arbeits- oder Tarifverträgen

Im Arbeitsvertrag können aber auch abweichende Fristen vereinbart sein. «Allerdings darf die Frist für den Arbeitnehmer nie länger sein als die Frist, die für den Arbeitgeber gilt», so Marx. Auch im Tarifvertrag können vom Gesetz abweichende Regelungen zu Kündigungsfristen getroffen sein. Tarifverträge können sowohl kürzere als auch längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen enthalten.

Geht es um die Berechnung der Kündigungsfrist sollten Beschäftigte beachten: «Für die Kündigung ist nicht das Datum des Kündigungsschreibens und auch nicht die Aufgabe zur Post relevant, sondern der Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber beziehungsweise beim Arbeitnehmer.»

Wann muss die Kündigung zugestellt werden?

Der Tag des Zugangs werde bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Wie die Juristin erklärt, zählt erst der darauffolgende Tag. Sonn- und Feiertage werden als normale Tage mitgezählt. Die Kündigung muss dem Empfänger also so rechtzeitig zugehen, dass bis zum Ablauf der Frist die jeweiligen vereinbarten Wochen oder Monate noch eingehalten werden können. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die aktuelle Dehoga-Umfrage zum Jahresauftakt 2026 belegt eine anhaltende Flaute im Gastgewerbe. Hohe Personalkosten und bürokratische Hürden belasten die Betriebe nach dem sechsten Verlustjahr in Folge massiv.

Die neue DIN 33463 definiert erstmals bundesweite Mindeststandards für Tagungspauschalen. Die Norm soll für mehr Transparenz im MICE-Markt sorgen und die Vergleichbarkeit von Hotelangeboten bei Veranstaltungen signifikant erleichtern.

Zwei Krankschreibungen ohne Unterbrechung – gibt das erneut für sechs Wochen Lohnfortzahlung? Ein Gericht stellt klar: Nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Generation Z leidet laut einer aktuellen Swiss-Life-Studie doppelt so häufig unter Stress wie die Babyboomer. Während 82 Prozent der Deutschen über stressbedingte Beschwerden klagen, offenbaren sich bei der Akzeptanz von Homeoffice und flexibler Arbeit tiefe Gräben zwischen den Generationen und Defizite in der betrieblichen Vorsorge.

Der Zoll zieht Bilanz: Im Jahr 2025 führt das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe die Statistik der eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren an. Mit einer Gesamtschadenssumme von 675 Millionen Euro und neuen digitalen Befugnissen verschärft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ihr Vorgehen gegen illegale Beschäftigungsstrukturen.

Ein Arbeitnehmer kündigt und wird zwei Wochen vor Arbeitsende krankgeschrieben. Darf das einen Arbeitgeber stutzig machen und dazu bringen, keinen Lohn mehr zu zahlen?

Die Erhöhung des Mindestlohns zum Jahreswechsel hinterlässt deutliche Spuren im Gastgewerbe: Die Löhne stiegen im Januar 2026 um 6,1 Prozent. Gleichzeitig verzeichnet die Branche mit einem Minus von 3,2 Prozent den stärksten Beschäftigungsrückgang im gesamten deutschen Mittelstand.

Aktuelle Daten zeigen die Insolvenzwelle im britischen Gastgewerbe des Jahres 2025. Trotz eines leichten Rückgangs der Fallzahlen im vierten Quartal belasten hohe Lohnkosten, Personalmangel und steuerliche Änderungen die Branche weiterhin massiv.

Das deutsche Gastgewerbe blickt auf ein schwieriges Jahr 2025 zurück: Trotz nominaler Zuwächse sank der reale, preisbereinigte Umsatz um 2,1 Prozent. Auch der Dezember dämpfte die Bilanz mit Rückgängen in der Gastronomie.

In der deutschen Wirtschaft sind zum Jahresende keine zusätzlichen Jobs mehr entstanden. Nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamts endete im vierten Quartal 2025 die langjährige Zunahme bei den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.