Wer spontan verreist, darf fristlos rausfliegen

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Eine Junior-Managerin eines Düsseldorfer Unternehmens sollte eigentlich bis 10 Uhr am Montag am Schreibtisch sitzen. Stattdessen schickte sie eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten. Darin teilte sie laut Gericht mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung im berufsbegleitenden Studium von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei. Und in der Euphorie und Eile hätte sie keine Möglichkeit gehabt, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken.

Noch am gleichen Tag antwortete ihr Vorgesetzter, dass ihre Anwesenheit jedoch aus betrieblichen Gründen erforderlich sei. Sie könne stattdessen den kommenden Freitag sowie Montag und Dienstag frei nehmen. Das reichte der Mitarbeiterin jedoch nicht, schließlich befand sie sich bereits auf Mallorca. Daher bestünde auch keine Möglichkeit, ins Büro zu kommen, so ihre Antwort. Da sie auch am folgenden Montag nicht zur Arbeit erschien, kündigte ihr das Unternehmen. 

Gegen den Rauswurf zog die Controllerin vor Gericht – und verlor nun auch in der zweiten Instanz. Die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub sei ein Kündigungsgrund, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige, erklärte das Gericht. Da sie zu erkennen gegeben habe, dass sie an ihrem Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde, habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit verletzt. Am Ende hatte die ehemalige Mitarbeiterin sogar noch Glück: Beide Parteien einigten sich auf eine fristgerechte Kündigung und 4.000 Euro Abfindung. 

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