Zweifel an Krankschreibung? Lohnstopp kann die Folge sein

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Hat Ihr Arbeitgeber berechtigte Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? Dann muss er Ihr Gehalt auch nicht weiterzahlen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Chemnitz (Az. 4 Sa 43/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.

In dem konkreten Fall ging es um einen angestellten Architekten, der eine neue Stelle antreten wollte und sich deswegen um eine einvernehmliche Beendigung seines laufenden Arbeitsverhältnisses bemühte. Nachdem die Arbeitgeberin dem Wunsch nicht entsprochen hatte, meldete sich der Kläger krank und reichte zunächst eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. 

Mit zwei weiteren Folgebescheinigungen deckte der Mann exakt den Zeitraum bis zum Ablauf seiner später ausgesprochenen Kündigung ab. Die Arbeitgeberin verweigerte daraufhin die Lohnfortzahlung - der Mann klagte erfolglos dagegen.

Bei erschüttertem Beweiswert müssen Beschäftigte nachlegen

Das Gericht gab der Arbeitgeberin recht. Der Beweiswert der vorgelegten Atteste sei erschüttert. Insbesondere, weil der gescheiterte Aufhebungsvertrag, die rückwirkende Krankschreibung und die passgenaue Krankschreibung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zeitlich zusammenfielen. Aber auch widersprüchliche Diagnosen und eine unzureichende Rückdatierung der Erstbescheinigung ohne plausible Erklärung machten die Arbeitsunfähigkeit unglaubwürdig.

In einem solchen Fall ist es dem Gericht zufolge am Arbeitnehmer, einen hinreichenden Beweis für dessen Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. Gibt es an den Bescheinigungen berechtigte Zweifel, müssten Beschäftigte vielmehr ihre konkreten Beeinträchtigungen darlegen. (dpa)


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