Bundesgerichtshof: Urteil gegen Alfons Schuhbeck weitgehend rechtskräftig

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Die Verurteilung von Star-Koch Alfons Schuhbeck wegen Steuerhinterziehung ist weitgehend rechtskräftig. Das Landgericht München I hatte Schuhbeck im Oktober 2022 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Diverse Medien titeln: «Schuhbeck muss ins Gefängnis!».

Die Verurteilung von Star-Koch Alfons Schuhbeck wegen Steuerhinterziehung ist weitgehend rechtskräftig. Nur zu Aspekten der Vermögensabschöpfung müsse das Landgericht München I neu verhandeln, teilte der Bundesgerichtshof am Montag in Karlsruhe mit. Das landgerichtliche Urteil sei unvollständig gewesen, «weil nicht sämtliche Informationen zur Berechnung der Einkommensteuerschulden des Angeklagten festgestellt waren».

Das Landgericht München I hatte Schuhbeck im Oktober 2022 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Bei einer solchen Höhe der Strafe ist keine Bewährung mehr möglich. Rund 2,3 Millionen Euro hatte der prominente Koch nach Ansicht des Gerichts am Fiskus vorbeigeschleust. Die Staatsanwaltschaft legte keine Revision gegen das Urteil ein.

Der Bundesgerichtshof führt aus: „Das Landgericht München I hat den Münchner Sternekoch Alfons Schuhbeck wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer entnahm der Angeklagte im Zeitraum von 2009 bis 2015 täglich aus den Kassen zweier Restaurants, darunter der Südtiroler Stuben, Bargeld, insgesamt mehr als 4,2 Millionen Euro. Eine Kasse ließ er vom nicht revidierenden Mitangeklagten W. mittels eigens dafür entwickelter Software manipulieren. Der Angeklagte verschwieg diese Betriebseinnahmen sowohl in den Steuererklärungen der GmbHs, die die Restaurants betrieben, als auch in den Steuererklärungen der übergeordneten Holding, um letztendlich deutlich weniger an Einkommensteuer zahlen zu müssen. Auf der Ebene der Holding, einer Kommanditgesellschaft, ergingen unrichtige Bescheide, mit denen die Einkommen zu niedrig festgestellt wurden; diese Feststellungsbescheide kamen dem Angeklagten anschließend bei seinen Einkommensteuererklärungen zu Gute. Das Landgericht ging davon aus, dass der geständige Angeklagte insgesamt über 1,2 Millionen Euro an Einkommensteuer hinterzogen hatte. Zugunsten der Holding verkürzte er rund 635.000 € an Umsatzsteuer und 314.000 € an Gewerbesteuer.“ (mit dpa)


 

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