Das Landgericht Berlin hat am 7. August 2025 in einem Beschluss (Az. 27 O 262/25 eV) klargestellt, dass Bewertungen auf Online-Plattformen für Restaurants überwiegend subjektive Rückmeldungen sind. Betreiber von Gastronomiebetrieben müssen sich daher auch unangenehme und kritische Einschätzungen gefallen lassen, wenn diese keine offensichtlichen Tatsachenbehauptungen verletzen. Die Entscheidung stellt vor allem die Bedeutung von Geschmack als persönliches Empfinden heraus: „Über Geschmack lässt sich nicht streiten“, so die Richter.
Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch negative Sternebewertungen
Im dem Verfahren hatte eine Restaurantbetreiberin gegen eine von Gästen abgegebene schlechte Bewertung vorgehen wollen. Konkret hatte ein Nutzer unter anderem kommentiert, das Essen sei „gar nicht meins“ und das „Salz-Pfeffer-Verhältnis“ habe nicht gepasst. Die Betreiberin verlangte die Löschung dieser Bewertung, weil sie die Verbreitung als Persönlichkeitsrechtsverletzung empfand. Das Gericht wies diesen Antrag zurück: Die negative Bewertung verletze das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht in einem bedeutenden Maße. Sternebewertungen gelten als verbreitetes Alltagsphänomen und spiegeln vorrangig persönliche Geschmacksurteile wider. Nutzern sei bewusst, dass solche Kritiken subjektiv seien und keine objektiven Tatsachenbehauptungen.
Streitwert-Schätzung mit 5.000 Euro nicht nachvollziehbar – Amtsgericht zuständig
Das Gericht stellte zudem fest, dass der von der Klägerin angesetzte Streitwert von 5.000 Euro nicht gerechtfertigt sei. Für die Festlegung des Streitwerts muss ein nachvollziehbarer wirtschaftlicher oder immaterieller Schaden dargestellt werden, was hier nicht geschehen sei. Aufgrund des geringeren Streitwerts sei folglich das Amtsgericht und nicht das Landgericht verantwortlich.
Digital Services Act (DSA) schreibt Meldewege der Plattform vor
Eine weitere wichtige Entscheidung betraf die Frage der Verantwortlichkeit der Bewertungsplattform. Das Gericht argumentierte, dass die Plattform nicht für die Nutzerbewertungen hafte, da sie keine formgerechte Kenntnis über mögliche Rechtsverletzungen erhalten habe. Nach den Regelungen des Digital Services Act (DSA) der EU müssen Nutzer das von der Plattform bereitgestellte Melde- und Abhilfeverfahren nutzen, um eine Löschung zu erwirken. Die Betriebsleiterin hatte lediglich eine einfache, formlose Nachricht verschickt; dies reichte für eine haftungsbegründende Kenntnis nicht aus. Plattformen sind damit vor Haftung geschützt, wenn sie ein nutzerfreundliches Meldeverfahren anbieten und dieses Verfahren nicht genutzt wurde.
Juristische Einordnung und Folgen für Gastronomie und Plattformen
Das Urteil bestätigt, dass negative Bewertungen in der Gastronomie vor allem als zulässige, subjektive Meinungsäußerungen anzusehen sind. Sachliche und persönlichkeitsrechtlich relevante Eingriffe durch einzelne kritische Bewertungen sind eher die Ausnahme. Für Gastronomiebetriebe bedeutet dies, dass sie negative Onlinekritiken bis zu einem gewissen Grad als Teil des Geschäftsmodells akzeptieren müssen. Eine pauschale Löschung solcher Bewertungen vor Gericht ist kaum aussichtsreich. Stattdessen sollte die sachliche Differenzierung der Kritik erfolgen sowie eine Nutzung des offiziellen Meldeprozesses der Plattform.
Für Betreiber von Bewertungsplattformen bietet die Entscheidung eine rechtliche Absicherung. Bei Einhaltung der DSA-Vorschriften und einem gut zugänglichen Meldeverfahren müssen sie für Nutzerbewertungen in der Regel nicht haften. Beschwerden über Bewertungen müssen formgerecht eingereicht werden, um eine Prüfungspflicht der Plattform auszulösen.
Handlungsempfehlungen für Unternehmer und Verbraucher
Betroffene Gastronomen sollten negative Bewertungen immer zuerst sachlich prüfen, zwischen bloßen Meinungsäußerungen und falschen Tatsachenbehauptungen unterscheiden und das Meldeverfahren der Plattform nutzen. Juristische Schritte sind erst bei klar rechtswidrigen Inhalten und nach Ausreizung des offiziellen Beschwerdewegs sinnvoll. Andererseits zeigt das Urteil, dass ehrliche, subjektive Bewertungsäußerungen rechtlich geschützt sind und als Bestandteil der Meinungsfreiheit gelten.
Für Verbraucher gilt, dass Bewertungen auf eigenen Erfahrungen beruhen sollten und sachlich sowie wahrheitsgetreu formuliert sein müssen. Unwahre oder beleidigende Inhalte können rechtlich angefochten und gelöscht werden.













