Gerichtsurteil: Gastwirte müssen subjektive Online-Bewertungen dulden

| Gastronomie Gastronomie

Das Landgericht Berlin hat am 7. August 2025 in einem Beschluss (Az. 27 O 262/25 eV) klargestellt, dass Bewertungen auf Online-Plattformen für Restaurants überwiegend subjektive Rückmeldungen sind. Betreiber von Gastronomiebetrieben müssen sich daher auch unangenehme und kritische Einschätzungen gefallen lassen, wenn diese keine offensichtlichen Tatsachenbehauptungen verletzen. Die Entscheidung stellt vor allem die Bedeutung von Geschmack als persönliches Empfinden heraus: „Über Geschmack lässt sich nicht streiten“, so die Richter.

Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch negative Sternebewertungen

Im dem Verfahren hatte eine Restaurantbetreiberin gegen eine von Gästen abgegebene schlechte Bewertung vorgehen wollen. Konkret hatte ein Nutzer unter anderem kommentiert, das Essen sei „gar nicht meins“ und das „Salz-Pfeffer-Verhältnis“ habe nicht gepasst. Die Betreiberin verlangte die Löschung dieser Bewertung, weil sie die Verbreitung als Persönlichkeitsrechtsverletzung empfand. Das Gericht wies diesen Antrag zurück: Die negative Bewertung verletze das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht in einem bedeutenden Maße. Sternebewertungen gelten als verbreitetes Alltagsphänomen und spiegeln vorrangig persönliche Geschmacksurteile wider. Nutzern sei bewusst, dass solche Kritiken subjektiv seien und keine objektiven Tatsachenbehauptungen.

Streitwert-Schätzung mit 5.000 Euro nicht nachvollziehbar – Amtsgericht zuständig

Das Gericht stellte zudem fest, dass der von der Klägerin angesetzte Streitwert von 5.000 Euro nicht gerechtfertigt sei. Für die Festlegung des Streitwerts muss ein nachvollziehbarer wirtschaftlicher oder immaterieller Schaden dargestellt werden, was hier nicht geschehen sei. Aufgrund des geringeren Streitwerts sei folglich das Amtsgericht und nicht das Landgericht verantwortlich.

Digital Services Act (DSA) schreibt Meldewege der Plattform vor

Eine weitere wichtige Entscheidung betraf die Frage der Verantwortlichkeit der Bewertungsplattform. Das Gericht argumentierte, dass die Plattform nicht für die Nutzerbewertungen hafte, da sie keine formgerechte Kenntnis über mögliche Rechtsverletzungen erhalten habe. Nach den Regelungen des Digital Services Act (DSA) der EU müssen Nutzer das von der Plattform bereitgestellte Melde- und Abhilfeverfahren nutzen, um eine Löschung zu erwirken. Die Betriebsleiterin hatte lediglich eine einfache, formlose Nachricht verschickt; dies reichte für eine haftungsbegründende Kenntnis nicht aus. Plattformen sind damit vor Haftung geschützt, wenn sie ein nutzerfreundliches Meldeverfahren anbieten und dieses Verfahren nicht genutzt wurde.

Juristische Einordnung und Folgen für Gastronomie und Plattformen

Das Urteil bestätigt, dass negative Bewertungen in der Gastronomie vor allem als zulässige, subjektive Meinungsäußerungen anzusehen sind. Sachliche und persönlichkeitsrechtlich relevante Eingriffe durch einzelne kritische Bewertungen sind eher die Ausnahme. Für Gastronomiebetriebe bedeutet dies, dass sie negative Onlinekritiken bis zu einem gewissen Grad als Teil des Geschäftsmodells akzeptieren müssen. Eine pauschale Löschung solcher Bewertungen vor Gericht ist kaum aussichtsreich. Stattdessen sollte die sachliche Differenzierung der Kritik erfolgen sowie eine Nutzung des offiziellen Meldeprozesses der Plattform.

Für Betreiber von Bewertungsplattformen bietet die Entscheidung eine rechtliche Absicherung. Bei Einhaltung der DSA-Vorschriften und einem gut zugänglichen Meldeverfahren müssen sie für Nutzerbewertungen in der Regel nicht haften. Beschwerden über Bewertungen müssen formgerecht eingereicht werden, um eine Prüfungspflicht der Plattform auszulösen.

Handlungsempfehlungen für Unternehmer und Verbraucher

Betroffene Gastronomen sollten negative Bewertungen immer zuerst sachlich prüfen, zwischen bloßen Meinungsäußerungen und falschen Tatsachenbehauptungen unterscheiden und das Meldeverfahren der Plattform nutzen. Juristische Schritte sind erst bei klar rechtswidrigen Inhalten und nach Ausreizung des offiziellen Beschwerdewegs sinnvoll. Andererseits zeigt das Urteil, dass ehrliche, subjektive Bewertungsäußerungen rechtlich geschützt sind und als Bestandteil der Meinungsfreiheit gelten.

Für Verbraucher gilt, dass Bewertungen auf eigenen Erfahrungen beruhen sollten und sachlich sowie wahrheitsgetreu formuliert sein müssen. Unwahre oder beleidigende Inhalte können rechtlich angefochten und gelöscht werden.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Pincho Nation eröffnet Mitte Juni einen neuen Standort in Karlsruhe. Es ist der erste Restaurantbetrieb der Marke in Deutschland, der von einem Franchise-Partner geführt wird.

Der Gastronom Giovanni Massimino hat in Hamburg-Uhlenhorst ein neues Lokal eröffnet, das italienische Speisen mit einem Barkonzept verbindet. Entgegen der Namensgebung steht keine heiße Schokolade auf der Karte.

Finland startet die Kampagne Finland’s Official Tasting Table, bei der Interessierte an exklusiven Degustationsmenüs in Lappland sowie an der Küste teilnehmen können. Die Auswahl der 16 Gäste erfolgt über ein Bewerbungsverfahren bis Juni 2026.

Nach vielen Jahren hat die bekannte «Mokka-Milch-Eisbar» wieder geöffnet und Hunderte Gäste angezogen. Warum das Kult-Lokal schon kurz darauf wieder schließt – und wann die Rückkehr geplant ist.

Der Gastronomiekritiker und Journalist Jürgen Dollase hat die Zusammenarbeit mit der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung (FAS) nach eigenen Angaben mit sofortiger Wirkung beendet. Wie Dollase mitteilte, habe er die Zusammenarbeit „fristlos gekündigt“.

Der Salzburger Spitzenkoch Andreas Senn will im Juni junge Menschen für die Gourmetküche gewinnen. Wie aus einer Mitteilung hervorgeht, reserviert das Zwei-Sterne-Restaurant SENNS.Restaurant an jedem Öffnungstag unter der Woche einen Tisch für Gäste unter 30 Jahren. Die Aktion trägt den Titel „SENNS First Taste“.

Die Branche verändert sich schneller als je zuvor. Warum offene Köpfe, KI und internationale Inspiration jetzt entscheidend für die Hospitality-Branche sind. // Pierre Nierhaus veröffentlicht Herbstprogramm 2026: Gastro, KI und Management-Workshop im Europa-Park, Trendreisen Madrid, London, Tokio.

TUI hat für ein neues Schnitzel-Ranking 212 Restaurants im deutschsprachigen Raum ausgewertet. Besonderheit der Untersuchung ist ein KI-Qualitätsscore, für den ChatGPT Schnitzelfotos analysierte.

Bei der Bierkönigin des Freistaats muss jeder Schlag sitzen, das ist klar. Wer ebenfalls in die Verlegenheit kommen könnte, ein Fass anzuzapfen, kann sich hier die entscheidenden Tipps holen.

Die französische „Big Mamma“-Gruppe plant ihren Markteintritt in den Vereinigten Staaten. Wie das Unternehmen mitteilt, soll der erste Standort in den USA Ende 2026 in Juno Beach im US-Bundesstaat Florida eröffnet werden.