Ein bemerkenswerter Fall im Arbeitsrecht hat kürzlich in München für Aufsehen gesorgt: Ein 24-jähriger Jurastudent hat vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber in der Gastronomie einen Schadensersatz in Höhe von 100.000 Euro sowie weitere Ansprüche erstritten. Hintergrund ist eine fristlose Kündigung, die nach der Initiative des Studenten zur Gründung eines Betriebsrats erfolgte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zuerst hatte die LTO berichtet.
Der Student, der als Kellner tätig war, hatte versucht, einen Betriebsrat zu gründen. Daraufhin wurde er laut Gericht monatelang nicht mehr eingeteilt. Als er wieder zur Arbeit erscheinen sollte, wurde er in die Küche versetzt. Nach seiner Weigerung erfolgte eine fristlose Kündigung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung.
Das Landesarbeitsgericht München (Teilurt. v. 16.04.2025 u. Schlussurt. v. 04.06.2025, Az. 11 Sa 456/23) stellte einen direkten Zusammenhang zwischen der Betriebsratsinitiative und der Benachteiligung des Studenten fest. Das Gericht sah die angebliche Arbeitsverweigerung als vorgeschoben an und urteilte, dass die Einteilung in Küchendienste "letztlich nur de[m] Zweck [gedient], Druck auf den Kläger auszuüben bzw. eine Kündigung zu provozieren". Es vertrat die Überzeugung, dass der Student "letztlich seit Ende August 2021 bereits nicht mehr zum Dienst eingeteilt wurde infolge der Mitte des Jahres 2021 erfolgten Aktivitäten des Klägers zur Installation eines Betriebsrates".
Umfangreiche Klage und persönliche Haftung des Geschäftsführers
Der Jurastudent hatte insgesamt 36 unterschiedliche Klageanträge eingebracht. Zu den zugesprochenen Forderungen gehören der gesamte Verdienstausfall seit August 2021, entgangene Trinkgelder von 100 Euro pro Schicht sowie der Wert vergünstigter Speisen und Getränke, die der Student nach jeder Schicht hätte konsumieren können. Das Gericht entschied, dass entgangene Trinkgelder als entgangener Gewinn gemäß § 252 BGB zu ersetzen sind.
Nachdem der Gastronomiebetrieb Insolvenz angemeldet hatte, erweiterte der Student seine Klage auf den Geschäftsführer persönlich. Das LAG gab ihm recht und stellte fest, dass die Haftungsbeschränkung der GmbH durchbrochen wird, da ein Schutzgesetz verletzt wurde. Der Geschäftsführer muss demnach mit seinem Privatvermögen haften. Auch eine neue Gesellschaft, die den Betrieb nach der Insolvenz weiterführt, wurde in die Pflicht genommen, da sie nach § 613a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse eintritt.
Weitere zugesprochene Ansprüche
Das Urteil umfasste zudem die Vergütung von Überstunden, obwohl der Student offiziell als Minijobber angestellt war. Das Gericht befand, dass die Bezugnahme auf Dienstpläne in diesem Fall ausreichend war und es die Pflicht des Arbeitgebers gewesen wäre, diesen substantiiert entgegenzutreten.
Des Weiteren wurden dem Studenten die Rückzahlung von unrechtmäßig einbehaltenem "Gläsergeld" (zwei Euro pro Schicht, pauschal für mögliche Glasbrüche) und die Waschkosten für Arbeitskleidung zugesprochen. Das Gericht stellte klar: "Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen auch vorgeschrieben ist, [hat] der Arbeitgeber zu tragen".
Der Student hat auch Anspruch auf Annahmeverzugslohn für Zeiten, in denen er nicht zur Arbeit eingeteilt wurde. Das LAG urteilte, dass ein Arbeitsangebot des Studenten nicht erforderlich war, da eine flexible Arbeitszeitgestaltung bestand und die Arbeitseinteilung "durch die Arbeitgeberseite durch Dienstplanerstellung einseitig und flexibel" erfolgte.
Entschuldigung für diskriminierende Äußerungen und Urlaubsanspruch
Ein weiterer bemerkenswerter Aspekt des Urteils ist die Verurteilung des Arbeitgebers zu einer schriftlichen Entschuldigung. Das LAG bewertete die im gerichtlichen Schriftsatz des Arbeitgebers enthaltenen Formulierungen, die auf das Alter, die Teilzeitbeschäftigung sowie das Fehlen von Kindern und Unterhaltspflichten des Studenten Bezug nahmen, als altersdiskriminierend. Das Gericht schloss sich der Argumentation des Studenten und der jüngsten EuGH-Rechtsprechung an, wonach eine Entschuldigung eine Form "immaterieller Naturalrestitution" sein kann.
Schließlich wurde dem Studenten ein Anspruch auf 29 zusammenhängende Wochen (72 Arbeitstage) bezahlten Urlaubs zugesprochen. Der ehemalige Arbeitgeber hatte es versäumt, den Studenten über sein Urlaubsrecht zu informieren, was nach europäischer Rechtsprechung dazu führt, dass die Urlaubsansprüche weder verfallen noch verjähren können.












