Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent. Bundestag und Bundesrat haben die entsprechende Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Dezember 2025 beschlossen. Für gastronomische Betriebe ergibt sich daraus ein unmittelbarer Handlungsbedarf. Die Umstellung muss zum Jahreswechsel erfolgen. Fehlerhafte Abrechnungen können zu Steuernachforderungen führen. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) hat hierzu ein ausführliches Merkblatt sowie eine detaillierte Mitgliederinformation veröffentlicht, die insbesondere die praktische Anwendung der neuen Regelung erläutern.
Kassensysteme, Warenwirtschaft und Abrechnungssysteme umstellen
Zum 1. Januar 2026 um 0.00 Uhr müssen alle Systeme so eingestellt sein, dass Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit sieben Prozent Mehrwertsteuer erfasst werden. Getränke bleiben ausdrücklich vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen und unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.
Wird ab dem 1. Januar weiterhin ein Steuersatz von 19 Prozent auf Speisen ausgewiesen, schuldet der Unternehmer diesen höheren Steuerbetrag dem Finanzamt. Eine spätere Korrektur ist zwar möglich, verursacht jedoch zusätzlichen Aufwand. Rechnungsempfänger dürfen in diesem Fall nur den gesetzlich korrekten Vorsteuerbetrag geltend machen.
Zeitpunkt der Leistung ist entscheidend – nicht Rechnung oder Zahlung
Für die Frage, welcher Steuersatz anzuwenden ist, ist ausschließlich der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich. Unerheblich sind der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Zahlung oder der Rechnungsstellung.
Ein Restaurantbesuch, der am 31. Dezember 2025 vollständig abgeschlossen und abgerechnet wird, unterliegt noch dem Steuersatz von 19 Prozent.
Beginnt eine Leistung vor Mitternacht und endet erst am 1. Januar 2026, gilt für die enthaltenen Speisen der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent.
Das DEHOGA-Merkblatt nennt hierfür ausdrücklich das Beispiel einer Silvesterveranstaltung mit Abendessen und Mitternachtssnack, die erst in den frühen Morgenstunden des 1. Januar endet. In diesem Fall gilt für die Speisen der reduzierte Steuersatz, für die Getränke weiterhin 19 Prozent.
Was als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung gilt
Die Definition von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ergibt sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011. Danach liegt eine solche Dienstleistung vor, wenn Speisen zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen abgegeben werden, die den sofortigen Verzehr ermöglichen. Der Dienstleistungsanteil muss dabei überwiegen.
Nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung gelten reine Speisenlieferungen oder Take-away-Angebote ohne zusätzliche Dienstleistungen. In diesen Fällen handelt es sich um eine Lieferung von Lebensmitteln, für die der Steuersatz gilt, der bereits beim Einkauf maßgeblich war. Dies ist in der Regel sieben Prozent, in Ausnahmefällen – etwa bei Kaviar, Hummer oder Austern – 19 Prozent.
Speisen vor Ort, Lieferung und Take-away unterscheiden
Alle Speisen, die vor Ort im Restaurant serviert werden, unterliegen ab dem 1. Januar 2026 dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent, unabhängig davon, welchem Steuersatz sie beim Einkauf unterlagen. Das DEHOGA-Merkblatt nennt als Beispiel Weinbergschnecken, die beim Einkauf mit 19 Prozent besteuert werden, beim Servieren im Restaurant jedoch als Restaurantdienstleistung mit sieben Prozent.
Bei Lieferungen oder Take-away ohne zusätzliche Dienstleistungen gilt hingegen der Steuersatz, der für das jeweilige Lebensmittel beim Einkauf maßgeblich ist. Werden die genannten Weinbergschnecken geliefert, sind sie weiterhin mit 19 Prozent zu versteuern.
Getränke bleiben grundsätzlich bei 19 Prozent
Der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt ausdrücklich nicht für Getränke. Dies gilt sowohl für den Verzehr vor Ort als auch für Lieferung und Take-away.
Eine Ausnahme besteht ausschließlich bei Milch und Milchmischgetränken, sofern diese mindestens 75 Prozent Milch oder Milcherzeugnisse enthalten und außer Haus verkauft oder geliefert werden. In diesen Fällen gilt der Steuersatz von sieben Prozent. Bereits geringste Mengen Alkohol führen jedoch dazu, dass auch im Außer-Haus-Verkauf 19 Prozent anzuwenden sind. Beim Verzehr im Betrieb unterliegen auch Milchgetränke immer dem Regelsteuersatz.
Frühstück, Buffets, Menüs und Pauschalangebote korrekt aufteilen
Bei Pauschalangeboten, in denen Speisen und Getränke gemeinsam angeboten werden, ist eine steuerliche Aufteilung zwingend erforderlich. Der Gesetzgeber durchbricht hier ausdrücklich den Grundsatz von Haupt- und Nebenleistung.
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. Dezember 2025 wird es nicht beanstandet, wenn bei Kombiangeboten wie Frühstücksbuffets, All-inclusive-Angeboten oder Tagungspauschalen 30 Prozent des Pauschalpreises den Getränken zugerechnet und mit 19 Prozent versteuert werden. Alternativ ist eine kalkulatorische Aufteilung, etwa nach dem Verhältnis der Wareneinsätze, zulässig. Die entsprechenden Berechnungen sind zu dokumentieren und aufzubewahren.
Catering und Partyservice: neue Systematik ab 2026
Bislang war bei Catering-Leistungen entscheidend, wie viele Dienstleistungen zur reinen Speisenlieferung hinzukamen. Ab dem 1. Januar 2026 gilt: Speisen im Rahmen von Verpflegungsdienstleistungen unterliegen auch dann dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent, wenn zusätzliche Leistungen wie Geschirr, Tische, Stühle oder Servicepersonal gestellt werden.
Getränke sind auch hier ausdrücklich ausgenommen und weiterhin mit 19 Prozent zu versteuern. Damit entfällt eine zentrale Abgrenzungsfrage, die in der Vergangenheit häufig zu Unsicherheiten geführt hatte.
Anzahlungen, Gutscheine und Rechnungsberichtigungen
Bei Anzahlungen, die 2025 vereinnahmt wurden, deren Leistung jedoch erst 2026 erbracht wird, ist der Steuersatz in der Endrechnung entsprechend zu korrigieren. Maßgeblich ist ausschließlich der Leistungszeitpunkt.
Für Einzweckgutscheine, die bereits vor dem 1. Januar 2026 verkauft wurden, erfolgt keine Korrektur der Umsatzsteuer, da diese bereits beim Verkauf entstanden ist. Nur bei Zuzahlungen bei der Einlösung ist der dann geltende Steuersatz anzuwenden.
Wird ab dem 1. Januar 2026 weiterhin der falsche Steuersatz ausgewiesen, kann eine Rechnungsberichtigung vorgenommen werden. Diese muss eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nehmen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Brutto-Preisvereinbarungen und Ausgleichsansprüche
Nach § 29 Umsatzsteuergesetz können bei Brutto-Preisvereinbarungen, die spätestens vier Monate vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen wurden, Ausgleichsansprüche entstehen. Das Gesetz sieht dabei einen angemessenen Ausgleich vor, nicht zwingend eine vollständige Weitergabe des Steuervorteils. Ob und in welcher Höhe ein Ausgleich erfolgt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Branchenpolitischer Hintergrund der Entscheidung
In der Gesetzesbegründung heißt es, Ziel der dauerhaften Mehrwertsteuersenkung sei die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche sowie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, da Liefer- und Mitnahmeangebote bereits seit jeher dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
DEHOGA-Präsident Guido Zöllick erklärte nach der Zustimmung des Bundesrates: „Die 7 Prozent Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie sind die wichtigste Maßnahme zur Stärkung unserer Restaurants, Wirtshäuser, Cafés und Caterer.“
Zöllick betonte zudem: „Durch die Entscheidung wird die Benachteiligung gegenüber anderen Essensanbietern wie Lieferdiensten oder dem Einzelhandel beendet, für die seit jeher nur 7 Prozent Mehrwertsteuer gelten.“
Der Verband verweist darauf, dass an der Gastronomie umfangreiche regionale Wertschöpfungsketten hängen. Zöllick sagte dazu:
„Schließt ein Restaurant, betrifft das nicht nur Gastronomen und ihre Mitarbeiter, sondern auch zahlreiche Produzenten und Dienstleister vor Ort.“
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lagen die preisbereinigten Umsätze in der Gastronomie von Januar bis September 2025 um 17,9 Prozent unter dem Niveau von 2019. Gleichzeitig stiegen Kosten für Personal, Energie und Lebensmittel deutlich. Die Zahl der Insolvenzen in der Gastronomie nahm im gleichen Zeitraum um 26,0 Prozent zu.t zeigt im Detail, worauf Gastronomen jetzt achten müssen.













