Die Fischrestaurantkette Nordsee muss zwei Niederlagen in der Auseinandersetzung um die Betriebsratswahlen einstecken. Die Arbeitsgerichte Neumünster und Oberhausen urteilten, dass die Abstimmung im März in den dort zugehörigen Filialen gültig bleibe. Das gab die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) bekannt.
Mit unterschiedlichen Begründungen kamen das Arbeitsgericht Neumünster am 27. Juni 2018 und das Arbeitsgericht Oberhausen am 5. Juli 2018 zu dem Ergebnis, dass Filialleiterinnen und Filialleiter keine leitenden Angestellten seien, wie von „Nordsee“ behauptet, schreibt die NGG in einem Pressetext. Entweder sei arbeitsvertraglich keine alleinige Personalverantwortung vereinbart oder die Bedeutung der einzelnen Filiale für Betrieb und Unternehmen sei untergeordnet. Die Betriebsratswahlen bleiben in den betroffenen Teilregionen damit wirksam.
„Auch wenn erst zwei von elf Verfahren erstinstanzlich entschieden wurden, ist ein erster Aufschlag gemacht. Das lässt uns für die weiteren Verfahren hoffen. Wir sind zuversichtlich, dass der Angriff auf die Mitbestimmung abgewehrt wird“, sagte Michaela Rosenberger, Vorsitzende der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG).
„Nordsee“ betreibt in Deutschland mehr als 200 Filialen mit ca. 4.800 Beschäftigten und ist seit 2016 Mitglied im Bundesverband der Systemgastronomie. Erstmals sei „Nordsee“ im Frühjahr 2018 – kurz vor den Betriebsratswahlen – dazu übergegangen, „Personalvollmachten“ auszustellen, ohne dass indes die Gehälter erhöht wurden, sagt die NGG. Quasi über Nacht habe die „Nordsee“ plötzlich 228 statt 18 leitende Angestellte gehabt und vertrete die Auffassung, dass diese Filialleiterinnen und Filialleiter weder im Wahlvorstand arbeiten oder als Betriebsrat gewählt werden könnten. Die Gewerkschaft sah darin, dass mehr als die Hälfte aller Betriebsräte betroffen waren, eine massive Behinderung der Betriebsratswahlen.













