Tegernseer Bräustüberl verklagt Google

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Wer via Google nach einem Restaurant, einem Supermarkt oder auch einem Bäcker sucht, dem liefert der Internetkonzern, neben Adresse, Telefonnummer und Öffnungszeiten, auch weitere Informationen. Darunter sind Kundenbewertungen sowie Hinweise auf Stoß- und mögliche Wartezeiten. Doch was, wenn diese Angaben offensichtlich falsch und somit geschäftsschädigend sind, Google daran aber nichts ändern will? Das hat sich zumindest das Tegernseer Bräustüberl gefragt und will nun gegen den Konzern vor Gericht ziehen. 

Die Angaben, um die es aktuell geht, stammen allerdings nicht vom Bräustüberl, sondern von Google selbst. Kein Problem für Peter Hubert, „wenn die Informationen denn korrekt wären“. Einmal misstrauisch geworden, begann man im Bräustüberl, sich die Hinweise auf vermeintliche „Wartezeiten“ genauer anzuschauen. Sie werden dem Nutzer bei einer Google-Suche (etwa nach „Bräustüberl Tegernsee“ oder bei einer Eingabe von „Bräustüberl Tegernsee“ in Google Maps) automatisch und ungefragt angezeigt. 

Die Ergebnisse konnten Hubert und sein Team zunächst kaum glauben: Über Wochen hinweg vermeldete Google, das Bräustüberl sei fast ausgebucht. Ob Dienstag oder Samstag, vormittags, abends oder spätnachts, in- oder außerhalb der Hochsaison, die Info lautete fast immer „Stark besucht“ mit „Wartezeiten“ von einer Stunde und mehr.

Was bedeutet Wartezeit?

Was folgte, war eine Ochsentour, in der das Bräustüberl telefonisch und schriftlich versuchte, die Angaben richtigzustellen oder auch nur Informationen darüber zu erhalten, wie die Hinweise zustande kommen oder was konkret mit „Wartezeit“ gemeint ist (auf Einlass, einen Tisch, das Essen, die Rechnung?). Man lieferte Material, das bewies, dass Gäste sogar in Spitzenzeiten ohne nennenswerte Verzögerung Plätze fanden, während online von stundenlangen Wartezeiten zu lesen war. Letztlich alles ohne Erfolg. Die Angaben, so ein Sprecher von Google, beruhten auf einem Algorithmus, der weltweit gleich und somit nicht veränderbar sei. Auf welcher Grundlage der Algorithmus diese Angaben erstellt, konnte oder wollte man nicht sagen. Auf das Abmahnschreiben des Bräustüberl-Anwalts reagierte der Internetkonzern mit einer Standard E-Mail, die auf die Supportseiten der Homepage verwies.

Es sei die Ohnmacht gegenüber einem riesenhaften Konzern, der längst in das Leben jedes einzelnen Menschen eingreife, selbst aber kaum fassbar scheine, die Peter Hubert besonders aufbringt: „Hier werden falsche Informationen wie Tatsachen dargestellt, und um sie richtigzustellen, muss ich als regionaler, mittelständischer Unternehmer einen Rechtsstreit gegen einen Weltkonzern anfangen, der nicht nur teuer und belastend ist, sondern auch völlig offen in Bezug darauf, wie er ausgeht.“

Allein, um die Klageschrift zustellen zu dürfen, muss Hubert jetzt ein Gericht bemühen. Die Zustellung an die Google-Zentrale in Hamburg ist dreimal gescheitert, weil die Post den Brief dort schlichtweg nicht einwirft oder abgibt. Nun muss das Landgericht München beurteilen, ob ein Gerichtsvollzieher die Klageschrift überbringen soll.

Der Bräustüberl-Wirt weiß längst, dass er einen langen Atem braucht. Dennoch: „Ich lasse mir doch nicht von einem Algorithmus mein Geschäft beschädigen.“ Dass ein solch negativer Effekt eintritt, davon ist Dr. Thomas Glückstein überzeugt. Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht aus der Kanzlei Lausen hat die Klageschrift verfasst. Darin heißt es: „Die Angaben der Beklagten als dem weltweit führenden Internetdienstanbieter haben erhebliche Relevanz für die geschäftlichen Interessen der Klägerin. Tagesgäste und Touristen informieren sich zunehmend über mobile Endgeräte, spontan und unterwegs. Wer im Tegernseer Tal als Tourist oder Tagesgast unterwegs ist und eine Einkehrmöglichkeit sucht, wird häufig – und in Zukunft zunehmend noch mehr – in seinem Handy prüfen, welche Gastronomie-Angebote es in der Gegend gibt. (…) Bei angegebenen Wartzeiten von einer Stunde und mehr liegt es auf der Hand, dass solche Nutzer andere gastronomische Betriebe vorziehen und nicht als Gast ins Bräustüberl kommen werden.“

Landgericht entschidet am 28. August

Für Thomas Glückstein steht der Rechtsstreit darüber hinaus exemplarisch für elementare Rechtsfragen im Zeitalter von Internetdiensten, die auf einem völlig intransparenten Algorithmus beruhen. Nun richten sich alle Augen darauf, wie das Landgericht in der Verhandlung am 28. August 2019 entscheiden wird. Sollte es der Zustellung der Klageschrift in Deutschlang zustimmen, wäre bereits das ein großer Erfolg für das Bräustüberl. Und: Es wäre ein Präzedenzfall, der anderen Mittelständlern - ob aus Gastronomie, Einzelhandel oder Handwerk – den Weg ebnen könnte, sich bei Falschangaben von Internetdiensten leichter zur Wehr zu setzen.

Lehnt das Gericht die Zustellung in Deutschland ab, wird Anwalt Glückstein die nächsthöhere Instanz anrufen. Kommt von dort ein weiteres Nein, droht eine monatelange Verzögerung. Und es wird noch unsicherer und teurer. Denn dann müssen die Fachübersetzer ran sowie weitere bürokratische und juristische Hürden genommen werden, bis die Klageschrift vom Bräustüberl Tegernsee schließlich ihren Weg zur Konzernzentrale in den USA antreten kann.


 

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