Button rechtmäßig?: Booking.com äußert sich zu Nussbaum-Vorwürfen

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Marco Nussbaum, Gründer und Geschäftsführer der prizeotel-Gruppe, hatte bei Tageskarte angekündigt, die Rückforderung von fast fünf Millionen Euro Provisionen von Booking.com zu prüfen. Es geht um die Frage, ob der Buchungsprozess des Portals rechtskonform ist. Jetzt äußert sich Booking und weist die Vorwürfe zurück.

Nussbaum, derzeit für sechs Hotels in Deutschland verantwortlich, argumentiert, dass bei der Buchung über das Portal seit 2012, laut Bürgerlichem Gesetzbuch, kein Vertrag zustande gekommen sei. Booking.com habe es unterlassen, den Buchungsprozess rechtskonform zu gestalten. Nussbaum trommelt derzeit weitere Hoteliers zusammen, um gegebenenfalls gemeinsam zu klagen.

Im Kern geht es darum, dass es im deutschen Verbraucherschutzrecht seit 2012 eine Vorschrift gibt, die besagt, dass ein Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen müsse, dass er sich zu einer Zahlung verpflichte. Der Paragraph 312 BGB fordert außerdem, dass eine „Schaltfläche“ gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein müsse. Diese sogenannte „Button-Lösung“ sei allerdings von Booking.com nie wirklich umgesetzt worden, argumentiert Nussbaum und sieht in dem Versäumnis gewaltige Sprengkraft liegen: „Ist der Button falsch beschriftet, ist kein Geschäft zustande gekommen“, so Nussbaum und weiter: „Wenn es also keinen Vertrag gibt, weil dieser von Anfang an unwirksam war, kann Booking dafür auch keine Provision verlangen.

Booking schreibt dazu nun: „Bei Booking.com stellen wir immer sicher, dass unser Unternehmen innerhalb der Vorgaben aller lokalen Gesetze agiert, auch in Deutschland. Wir streben zudem ein Höchstmaß an Transparenz und Klarheit für unsere Kunden an, auch hinsichtlich des Textes auf unserer Buchungsbestätigung und der Informationen, die wir unseren Kunden vor Abschluss ihrer Buchung zur Verfügung stellen.

Das deutsche Gesetz verpflichtet E-Commerce-Unternehmen, Bestätigungsbuttons mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder etwas Ähnlichem zu kennzeichnen.  Booking.com verwendet daher die Worte "Buchung abschließen", da diese in einem Unterkunftskontext angemessener sind, da unsere Kunden nichts bestellen, sondern eine verbindliche Reservierung vornehmen, was aus der von uns gewählten Formulierung klar hervorgeht.

Unser Vorgehen wurde auch in einem Urteil des Landgerichts Berlin vom Februar 2019 (Aktenzeichen 16 0 284/17) in einem von der Wettbewerbszentrale eingebrachten Fall ausdrücklich bestätigt. Wir haben daher keinen Grund, die Rechtmäßigkeit der von uns gewählten Formulierung auf dem Buchungsbutton anzuzweifeln.“

Der Hotelier hat mit Spirit Legal eine renommierte Anwaltskanzlei mit der Wahrnehmung der Interessen seines Unternehmens beauftragt. „Jeder Geschäftsführer einer Gesellschaft hat die Verpflichtung zu prüfen, welche Ansprüche gegen Dritte bestehen. Insbesondere in der aktuellen Notsituation. Ich kann mir gut vorstellen, dass unserem Beispiel nun viele Hoteliers in Deutschland folgen“, erläuterte Nussbaum. Mittlerweile ist zu hören, dass sich weitere Hotels und Marken mit Nussbaum solidarisch erklärt haben.
 


 

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