Dorint zieht gegen Hotel-Lockdown vor Verfassungsgericht

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Die Hotelgruppe Dorint hat Eilanträge beim Bundesverfassungsgericht gegen die aus ihrer Sicht unzureichende Entschädigung für die Corona-Maßnahmen gestellt. Die nicht zeitgerecht ausgezahlte Entschädigung führe zur Existenzgefährdung einer ganzen Branche, teilte die Hotelgesellschaft mit 4500 Mitarbeitern und Sitz in Köln mit.

Bei einem Schaden von 14,3 Millionen Euro im Vergleich zum November 2019 sei zunächst als Entschädigung nur eine Abschlagszahlung von 10 000 Euro geplant. Der Maximalbetrag sei zudem auf eine Million Euro gedeckelt - darüber hinausgehende Hilfen müssten angeblich erst mit der EU abgestimmt werden.

Die Entschädigungen seien verpflichtend und damit auch zeitgerecht und angemessen zu zahlen, so Aufsichtsratschef Dirk Iserlohe. Schließlich sei das Beherbergungsverbot ein Eingriff in die Berufsfreiheit. Deswegen habe man eine Verfassungsbeschwerde mit sechs Hauptanträgen und zwei Eilanträgen eingereicht. Viele Unternehmer stünden nun «am Scheideweg», so Iserlohe. Entweder entschädige der Gesetzgeber zügig, oder sie müssten ihre Existenzen aufgeben.

Kein Rechtsanspruch auf Novemberhilfe?

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmeier habe durch sein Ministerium sogenannte Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Novemberhilfen verfassen lassen, schreibt Dorint. Diese enthielten in ihrem Text gleich zu Beginn folgenden Hinweis: „Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung“. Noch am Wochenende widersprach die Justizministerin Christine Lambrecht mittelbar gegenüber der dpa in folgender Meldung: „Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) hält staatliche Entschädigungszahlungen an die Wirtschaft für rechtlich geboten, bis die einschneidenden Corona-Auflagen aufgehoben werden.“ (Tageskarte berichtete) Der Bundesjustizministerin sei es also bewusst, dass schwerwiegende Eingriffe in den Artikel 12 (Berufsfreiheit) auch einer Entschädigung unterliegen müssen. Somit wer durch die Auffassung der Bundesjustizministerin deutlich, dass die Einschränkungen nach §28a des Infektionsschutzgesetzes, wie das Beherbergungsverbot, zwingend zu Entschädigungen führen müssten, argumentiert Dorint-Chef Iserlohe. Das werde jedoch durch die Einsortierung des neuen Paragrafen unterlaufen. Der neue Restriktionskatalog nach §28a IfSG werde eben nicht vom Entschädigungsparagrafen 65 IfSG erfasst.

Unnötige Schleife über Europa – keine Zustimmungserfordernisse

Noch nicht genug dieses Widerspruchs, seitens des Bundeswirtschaftsministeriums werde auch noch darauf hingewiesen, dass Hilfen über eine Millionen Euro mit der EU abzustimmen seien, führt Dorint weiter aus. Wie der Justizministerin sicherlich klar sei, sei eine Entschädigung keiner Beihilferegelung zuzuordnen. Deshalb sei die Einsortierung einer Novemberhilfe in die Förderprogramme grundlegend falsch.

Das Wesen von Förderprogrammen liege in der Unterstützung von überwiegend kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUS), z.B. bei Entwicklungs- und Forschungsprojekten. Aus Gründen der Wettbewerbsverzerrung ist hier der Beihilfeaspekt des passiv handelnden Staates zu beachten. Bei den geforderten Entschädigungsleistungen gehe es allerdings nicht um Forschungsprojekte, sondern schlicht um den Ausgleich von entstandenen Schäden durch den aktiven staatlichen Eingriff.

Darüber hinaus habe die Europäische Kommission längst festgestellt, dass die Corona Pandemie ein außergewöhnliches Ereignis sei. Daher spielen Beihilfetatbestände hier keine Rolle, so Dorint. „Was also hindert Bundeswirtschaftsminister Peter Altmeier daran, den geschädigten Unternehmen verpflichtende Entschädigungen durch den schwerwiegenden Eingriff des Staates in Artikel 12 (Berufsfreiheit), unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Artikel 3 (Gleichheitsprinzip) zeitgerecht und angemessen zu zahlen“, fragt sich Hotelunternehmer Dirk Iserlohe.

Die juristische Konsequenz sei nun nun, dass die Dorint Hotelgruppe eine Verfassungsbeschwerde mit sechs Hauptanträgen und zwei Eilanträgen beim Bundesverfassungsgericht eingereicht habe. Und zwar deshalb, da die Novemberhilfe, die eigentlich „November-Entschädigung“ heißen müsste, nicht zeitgerecht ausgezahlt wurde. Das führe zur Gefährdung der Existenz einer gesamten Branche. Zumal die Insolvenzantragspflichten für die Zahlungsunfähigkeit seit dem 1. Oktober 2020 wieder gesetzlich vorgegeben seien. Pachten, Mieten, Kapitaldienst und Kosten liefen doch weiter, werden auch jetzt im November wieder fällig und müssen gezahlt werden.

Aufsichtsrat und Geschäftsführung der Dorint-Hotelgruppe sehen das Unternehmen somit schwerwiegend in ihren Grundrechten verletzt. Und zwar einerseits wegen der Verhängung von zurzeit entschädigungslosen Beherbergungsverboten und der damit einhergehenden schwerwiegenden Eingriffe in die Grundrechte der Artikel 12 und 14. Anderseits aber auch wegen der Differenzierung der Novemberhilfen für Unternehmen nach ihrer Größenordnung, was nicht dem Artikel 3 des Grundgesetzes – der gebotenen Gleichberechtigung – entsprechen würden. (dpa)


 

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