Die niederländische Berufungsinstanz College van Beroep hat eine frühere Entscheidung zur Darstellung von Hotelsternen auf Booking.com bestätigt. Nach der veröffentlichten Entscheidung vom 2. April 2026 sind die beanstandeten Angaben auf der Plattform irreführend, wenn Verbrauchern nicht klar erläutert wird, dass Hotels in den Niederlanden die angezeigte Sternezahl unter Umständen selbst festgelegt haben. Das Berufungsgremium bestätigte damit eine Entscheidung der Reclame Code Commissie vom 6. November 2025.
Ausgangspunkt des Verfahrens waren nach der Entscheidung Angebote für fünf Hotels in Rotterdam auf der Website von Booking.com. Dort wurden neben den Hotels Sterne angezeigt. Nach den Feststellungen des Gremiums gab es in den Niederlanden bis 2015 ein gesetzlich vorgeschriebenes System zur Vergabe von Hotelsternen. Nach Abschaffung dieses Systems besteht laut Entscheidung die Möglichkeit, dass Hotels ihre Sternezahl selbst bestimmen und diese auf Booking.com angezeigt wird.
Gericht verlangt klarere Hinweise für Verbraucher
Das Berufungsgremium geht laut Entscheidung davon aus, dass der durchschnittliche Verbraucher bei Hotelsternen ein standardisiertes System mit einer Form der Kontrolle erwartet. Deshalb müsse Booking.com deutlicher als bisher darauf hinweisen, dass Hotels sich die Sterne möglicherweise selbst zugewiesen haben. Die bisherige Erläuterung reiche dafür nicht aus.
Booking.com hatte im Verfahren nach den veröffentlichten Unterlagen vorgetragen, dass die Unterkünfte selbst für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich seien, darunter auch für Sterneklassifizierungen. Zudem verwies das Unternehmen auf ein Hinweisfeld sowie auf weiterführende Informationen auf einer eigenen Internetseite. Das Berufungsgremium kam dennoch zu dem Ergebnis, dass die Information für Verbraucher nicht ausreichend klar sei.
Ein weiterer Punkt war die Darstellung auf Mobilgeräten. Laut Entscheidung wurde in der Verhandlung festgestellt, dass der erläuternde Hinweis in der mobilen Version nicht sichtbar war. Das Gremium entschied, dass auch dort deutlich auf die Möglichkeit hingewiesen werden müsse, dass Hotels ihre Sterne selbst festlegen. Die fehlende Information wertete das Gericht als irreführende Unterlassung im Sinne des niederländischen Werberechts.
Hotelverband begrüßt die Entscheidung
Der DEHOGA Deutsche Hotelklassifizierung GmbH zufolge bestätigt die Berufungsentscheidung die bereits im November 2025 festgestellte Irreführung. In einer Mitteilung vom 7. April 2026 erklärt der Verband, das Gericht habe entschieden, dass ein eindeutiger Hinweis erforderlich sei, wenn die angezeigten Sterne in den Niederlanden vom jeweiligen Hotel selbst vergeben worden seien.
Christin Neumann, Geschäftsführerin der DEHOGA Deutsche Hotelklassifizierung GmbH, wird in der Mitteilung mit den Worten zitiert: „Auch die Berufungsinstanz stellte klar, dass Sterne im Hotelkontext aus Verbrauchersicht als objektive, standardisierte und überprüfte Qualitätskennzeichnung verstanden werden. Wenn Booking.com in den Niederlanden von Hotels selbst vergebene Sterne verwende, ohne die Verbraucher darauf klar und deutlich hinzuweisen, ist dies ein Verstoß gegen die Regeln für lautere Werbung.“
Markus Luthe, Geschäftsführer der DEHOGA Deutsche Hotelklassifizierung GmbH und Präsident der Hotelstars Union, erklärte laut Mitteilung: „Die Entscheidung stellt klar, dass Verbraucher sich auf die Aussagekraft von Hotelsternen verlassen können müssen.“ Weiter heißt es dort: „Hotelsterne stehen für geprüfte Qualität und nicht für ungeprüfte Selbsteinschätzungen.“
Die Berufungsinstanz bestätigte nach den veröffentlichten Unterlagen die Empfehlung, dass Booking.com Hotelsterne nicht mehr ohne klare Erläuterung anzeigen soll, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Hotels diese selbst bestimmt haben.












