Arbeitsminister Heil: Ohne Test oder Impfung droht Lohnausfall

| Politik Politik

In einem Interview mit BILD hat der geschäftsführende Bundesarbeitsminister Hubertus Heil erklärt, dass mit Inkrafttreten von 3G am Arbeitsplatz Ungeimpften ohne tagesaktuellem Test Lohnausfall droht: „Menschen müssen sich impfen lassen. Wer den Arbeitsplatz betritt, muss ab kommender Woche nachweisen, dass er oder sie geimpft ist, und wenn das nicht da ist, einen tagesaktuellen Test mitbringen“, so Heil. Ansonsten dürfe man den Betrieb nicht betreten, und dann müsse man auch damit rechnen, dass zum Beispiel die Lohnfortzahlung in Frage stehe. Betriebsschließungen in den nächsten Wochen hält er lokal für „nicht ausgeschlossen“.

Die geplante Regelung im Infektionsschutzgesetz (IfSG) besagt, dass Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

 

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten.

Mit der 3G-Regelung am Arbeitsplatz wird eine Zugangsvoraussetzung geschaffen, die sich an den Arbeitnehmer richtet. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, entsprechende Testmöglichkeiten bereit zu stellen.

Allerdings sollen die Verpflichtungen des Arbeitgebers zu zweimal wöchentlichen Testangeboten nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung daneben bestehen bleiben. Selbsttests bleiben im Rahmen der Testangebotspflicht nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung zulässig. Bei der Zugangsregelung nach dem IfSG ist das jedoch anders:  Hier berechtigen reine Selbsttests der Mitarbeiter nicht zum Zugang zur Arbeitsstätte. Möglich sind jedoch neben Tests aus einem Testzentrum auch solche Antigen-Schnelltests, die beim Arbeitgeber durch geschultes Personal stattfinden. In solchen Fällen ist die Zeit, die für das Testen benötigt wird, nach unserer Rechtsauffassung keine Arbeitszeit, da das Erlangen des Testnachweises eine Obliegenheit des Arbeitnehmers, somit seine Privatsache ist.

Die Konkretisierung der Nachweispflicht der Arbeitnehmer sowie der Kontroll- und Dokumentationspflicht wird durch Verordnung des Bundesarbeitsministeriums geregelt werden. Dazu liegt allerdings noch kein Textentwurf vor. Jedenfalls ist klar, dass mit der Neuregelung im IfSG eine Rechtsgrundlage dafür besteht, von den Mitarbeitern Nachweise zu verlangen und dass es dafür dann auch eine datenschutzrechtliche Grundlage gibt.

Mitarbeiter, die keine Auskunft über ihren Impfstatus geben, müssen dann an jedem Arbeitstag einen Test beibringen. Wer das nicht tut, kann nicht beschäftigt werden und hat nach unserer und der überwiegenden Rechtsauffassung nach dem Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“ für diese Zeit auch keinen Vergütungsanspruch.

Soweit die Bundesländer weitergehende mitarbeiterbezogene Testnachweise für das Gastgewerbe oder Impf-/Genesenennachweise in ihren 2G-Regelungen festlegen, gehen wir derzeit davon aus, dass diese auch nach der Änderung des IfSG möglich bleiben und dann der Bundesregelung vorgehen. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Berlin führt eine Ausbildungsplatzumlage für Unternehmen ein. Wirtschaftsverbände kritisieren die Abgabe und sprechen von zusätzlichen Belastungen für Betriebe.

Mit gezielten Hilfen für den Tourismussektor hat die Regierung der EU-Inselrepublik Zypern ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Nahostkonflikts geschnürt.

Die Gewerkschaft NGG und der DEHOGA Niedersachsen haben sich auf einen neuen Entgelttarifvertrag geeinigt, der Lohnsteigerungen in zwei Stufen vorsieht. Auch die Vergütungen für Auszubildende werden bis 2028 schrittweise angehoben.

In der Schweiz wird im Juni 2026 über eine Begrenzung der Bevölkerungszahl abgestimmt. Ein Zusammenschluss der Tourismuswirtschaft stellt sich dagegen und sieht laut Mitteilung mögliche Auswirkungen auf Arbeitsmarkt, internationale Abkommen und den Tourismussektor.

Der Bayerische Landtag hat eine Reform des Zweckentfremdungsgesetzes beschlossen. Künftig können Kommunen eine Registrierungspflicht für Kurzzeitvermietungen einführen und auf Vermietungsdaten zugreifen.

Der Stadtrat der Stadt Zürich hat eine Volksinitiative zur Regulierung von Kurzzeitvermietungen für gültig erklärt und unterstützt deren Ziele. Gleichzeitig ist ein Gegenvorschlag im Zusammenhang mit einer Bauordnungsrevision geplant.

Die Tarifgespräche im Gastgewerbe von Rheinland-Pfalz sind ohne Einigung beendet. Der DEHOGA erklärt die Verhandlungen mit der NGG für gescheitert und empfiehlt den Betrieben eine freiwillige Lohnerhöhung von 3,5 Prozent.

Potsdam plant eine Verpackungssteuer gegen Müllberge noch in diesem Jahr. Andere Städte in Brandenburg zweifeln an der Abgabe: zu hoher Aufwand, zu wenig Wirkung.

Das Europäische Parlament hat neue Regeln für Pauschalreisen beschlossen. Während der Deutsche Reiseverband die Sachlage im Vorfeld überwiegend positiv bewertet, sieht die Hotellerie noch offene Fragen bei einzelnen Vorgaben der Richtlinie.

Weniger Bürokratie, längere Öffnungszeiten: Ein neues Gesetz soll Berlins Gastronomie entlasten und den Service für Gäste verbessern. Was sich für Betreiber und Besucher ändern könnte.