Nach dem Europäischen Gerichtshof hat jetzt auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nur dann am Jahresende oder Ende März erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über den Urlaubsanspruch belehrt und dieser den Urlaub trotzdem aus freien Stücken nicht genommen hat. Wie dies zu geschehen habe, lässt das Gericht offen. Der DEHOGA gibt Tipps.
Laut Gericht obliegt dem Arbeitgeber die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, dies zu tun“. Der Arbeitgeber hat also klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.
Laut BAG kann der Verfall von Urlaub daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.
Allerdings ließ das Gericht offen, ab wann genau der Hinweis als rechtzeitig erteilt gilt. Diese Frage werde die Justiz in Zukunft sicher noch beschäftigen, sagte Oliver Klose, Sprecher beim Bundesarbeitsgericht, nach der Urteilsverkündung.
Der DEHOGA empfiehlt Unternehmen, die eine Übertragung von Resturlaubsansprüchen über das Jahresende (31.12.) bzw. einen Übertragungszeitraum (meist 31.3.) hinaus verhindern wollen, entsprechende Nachweise gegenüber dem Arbeitnehmer in der Personalakte zu dokumentieren. Der Arbeitgeber müsse dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen Jahresurlaub zu nehmen und dass ihm die Situation transparent war.