Die Bundesregierung hat in dieser Woche die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. April 2021 verlängert und leicht verändert. Neu ist insbesondere, dass Betriebe ein betriebliches Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen und vorweisen können müssen. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bzgl. der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
Weitere Veränderungen, die vorgenommen wurden
# Ergänzung § 2 Abs 2: Für Pausenräume gilt nun ebenfalls die 10-Quadratmeter-Regelung.
# Konkretisierung § 2 Abs. 5: 10-Quadratmeter-Regelung muss nicht erfüllt werden, wenn zwingende betriebliche Gründe dem entgegen stehen (wie bauliche Gegebenheiten oder Ausführung von Tätigkeiten)
# Auflistung § 2 Abs. 5: Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen, Maskenpflicht und sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen müssen als konkrete Schutzmaßnahme im Falle der Unterschreitung der 10 Quadratmeter vorliegen.
# Neuer § 3 zum Hygienekonzept: Betriebe müssen ein betriebliches Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Absatz 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen und vorweisen können. In diesem müssen die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden und sind nachfolgend umzusetzen. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bzgl. der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
# Konkretisierung in § 4 (vorher § 3): In Gebäuden auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz ist eine Maske zu tragen. Ein Mund-Nase-Schutz ist nicht ausreichend, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass erhöhte Aerosolwerte vorliegen und ein betrieblicher Kontakt mit Personen besteht, die keine Maske tragen müssen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.
# Klarstellung Anhang: Der Anhang enthält eine abschließende Übersicht zu geeigneten Atemschutzmasken, dazu gehören auch Masken, die nach ZLS-Prüfgrundsatz getestet wurden und als Corona-Pandemie-Atemschutzmasken (CPA) gelten.
Entgegen dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März 2021 wurde dagegen in der Corona-Arbeitsschutzverordnung keine Verpflichtung der Unternehmen festgeschrieben, ihren Beschäftigten Schnelltests anzubieten. Lediglich Sachsen hat eine solche Rechtspflicht in seiner Corona-Rechtsverordnung festgelegt.