DEHOGA: Hilfsprogramme müssen Chefsache werden

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Zehn Wochen nach Beginn des neuerlichen Lockdowns und den vollmundigen Zusage umfassender Hilfszahlungen herrschen in Hotellerie und Gastronomie Frust und Verzweiflung. In einem Schreiben an an die Minister Altmaier und Scholz listet der DEHOGA seine aktuellen Branchenforderungen auf. Und fordert die Politiker auf, Hilfsprogramme zur Chefsache zu machen.

„Ohne Druck von höchster Stelle scheinen die überfälligen Korrekturen der Regelungswerke nicht zu erfolgen, die nötig sind, damit die Hilfen wie zugesagt bei allen betroffenen Unternehmen schnellstmöglich ankommen“, schreibt der Verband.

Folgende Punkte mahnt der DEHOGA– vielfach zum wiederholten Male – in seinem Schreiben an:

  • Die EU-Beihilfegrenzen für Kleinbeihilfen und Fixkostenregelungen müssen dringend heraufgesetzt werden. Nur so kann die kaum zu überbietende Komplexität der Programme reduziert werden. Der Beihilferahmen für die Fixkostenhilfe beträgt derzeit 3 Millionen Euro. Wenn die Überbrückungshilfe III und die November- und Dezemberhilfe plus gelingen sollen, ist es zwingend notwendig, dass dieser Rahmen schnellstmöglich signifikant heraufgesetzt wird.
  • Novemberhilfe extra: Ein positiver Ausgang des Antragsverfahrens auf EU-Ebene zu Artikel 107 Abs. 2 b AEUV, von dem die Genehmigung dieser Hilfe abhängig ist, ist von höchster Bedeutung und existenzieller Relevanz für die großen Arbeitgeber des Gastgewerbes. Diese haben bislang keine direkten Finanzhilfen erhalten und sind jetzt dringend darauf angewiesen.
  • KfW-Kredite mit einer Laufzeit von mehr als 6 Jahren Laufzeit dürfen nicht zum vollen Nennbetrag auf die Hilfen angerechnet werden! Wir fordern erneut dringend eine Änderung der beihilferechtlichen EU-Vorgaben. Es ist niemandem zu vermitteln, dass Kredite beihilferechtlich wie direkte nicht rückzahlbare Finanzhilfen behandelt werden. Konkrete Vorschläge, wie sich das Dilemma lösen ließe, haben wir den Ministern nun zum wiederholten Male unterbreitet.
  • Novemberhilfe plus: Wir brauchen endlich Klarheit über die Details der Hilfen für größere Unternehmen. Die Veröffentlichung der entsprechenden Kriterien und die Antragstellung müssen schnellstmöglich erfolgen.
  • Mischbetriebe: Viele sogenannte Mischbetriebe fallen aufgrund des 80:20-Erfordernisses durchs Raster, haben keinen Anspruch auf Hilfe, obwohl sie in erheblichem Umfang von den Lockdown-Maßnahmen direkt betroffen sind. Wenn ein gastronomischer Betrieb (Anteil 60 Prozent), der noch eine kleine Hausbrauerei (Anteil Handel 40 Prozent) betreibt, keinen Anspruch auf Novemberhilfe für seinen geschlossenen gastronomischen Betrieb erhält, ist das ein völlig unbefriedigendes Ergebnis. Lösungen, wie sie beispielsweise für Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Café-Betrieb zur Anwendung kommen, müssen auch für diese Mischbetriebe gefunden werden. Für besagte Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Café-Betrieb gilt die Regelung wie bei den Restaurants, die nur die 19 Prozent-Umsätze des Vorjahres erstattet bekommen. Es ist eine Frage der Gerechtigkeit und natürlich des politischen Wollens, diese Benachteiligung der Mischbetriebe zu beseitigen.
  • Regelungen zu den verbundenen Unternehmen bei den November- und Dezemberhilfen: Auch zahlreiche verbundene Unternehmen fallen aufgrund der 80:20-Regelung trotz massiver Betroffenheit durchs Raster. Wir brauchen dringend eine Nachjustierung, die grundsätzlich auf den betroffenen Betrieb im Sinne von Arbeitsstätte und ihre Betroffenheit abstellt.
  • Überbrückungshilfe III: Auch wenn noch nicht alle Details zur Überbrückungshilfe III bekannt sind, haben wir erhebliche Zweifel, ob diese für alle Unternehmen bei fortbestehenden Schließungen das Überleben sichert. Denn es wird nicht sichergestellt, dass die Unternehmen eine vollständige Erstattung ihrer Fixkosten erhalten und ihnen ein angemessener Ausgleich für die finanziellen Ausfälle gewährt wird. Überfällig ist eine Korrektur der Regelungen zu den verbundenen Unternehmen. Konsequent und sachgerecht wäre es, auf den Betrieb im Sinne von Arbeitsstätte abzustellen. Auch die nun vorgesehene monatliche Hilfe von bis zu 500.000 Euro für größere Unternehmen ist unzureichend. Wer monatliche Fixkosten von 3 Millionen Euro hat, wird so nicht überleben.
  • Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragsfrist mindestens bis 31. März 2021: Aufgrund der verspäteten Auszahlung der November- und Dezemberhilfen ist es zwingend geboten, die bislang bis zum 31. Januar 2021 erfolgte Aussetzung der Insolvenzantragsfrist zu verlängern.

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