Details zu Novemberhilfen für Restaurants und Hotels veröffentlicht

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Vier Wochen nach der Ankündigung, hat das Bundeswirtschaftsministerium Details zu der geplanten Novemberhilfe veröffentlicht. Es steht ein Fragen-und-Antworten-Katalog zur Verfügung. Inzwischen können die Hilfsgelder auch beantragt werden. Ebenfalls bleibt unbeantwortet, wie die Leistungen für größere Unternehmen gestaltet werden. 

Anträge für die Novemberhilfe können ab sofort hier über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden.

Der Antrag muss elektronisch durch einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin gestellt werden (sogenannte prüfende Dritte). Ausführliche Informationen zur Registrierung und Anmeldung für prüfende Dritte finden Sie hier.

Demnach können Unternehmen Novemberhilfe beantragen, die von den Schließungsverordnungen der Länder betroffen sind. Nur ein erheblicher Umsatzeinbruch begründet keine Antragsberechtigung.

Hotels werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Sofern sie mit nicht touristischen Übernachtungen im November 2020 Umsätze erzielen, werden diese bis zur Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.

Gastronomiebetriebe im Sinne von § 1 Gaststättengesetz gelten als direkt betroffen. Beim Vergleichsumsatz gilt die Sonderregelung, dass jeweils nur die Inhouse-Umsätze herangezogen werden. Dadurch darf im November 2020 ein höherer Umsatz als 25 Prozent mit Mitnahme- oder Liefergeschäft gemacht werden, ohne dass dieser angerechnet wird. Das gilt z.B. auch für Konditoreien mit angeschlossenem Café. Imbissbetriebe, die ausschließlich Außerhausumsätze erzielen, sind daher nicht antragsberechtigt.

Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 5.800 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro, anteilig für 29 Tage), das heißt zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt (unabhängig von der Höhe der Umsätze aus Außerhausverkauf).

Im Falle mehrerer wirtschaftlicher Tätigkeitsfelder oder im Falle von teilweisen Schließungen („Mischbetriebe“) sind Unternehmen und Soloselbständige dann antragsberechtigt, wenn sie insgesamt zu mindestens 80 Prozent als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen gelten. Dies ist der Fall, wenn ihr Umsatz im Jahr 20199 sich in der Summe zu mindestens 80 Prozent eindeutig zuordnen lässt. 

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Dies gilt auch für verbundene Unternehmen, die dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Umsatzes im Jahr 2019 auf solche wirtschaftlichen Aktivitäten bzw. Unternehmen im Verbund entfällt, die als direkt, indirekt oder über Dritte betroffen oder als „Mischbetrieb“ gelten. 

Beispiel: Eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Novemberhilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen. Gleiches gilt für ein Unternehmen, das eine Tankstelle (offen) und ein angeschlossenes Fast-Food-Restaurant (nur für Außerhausverkauf geöffnet) betreibt.

Die Novemberhilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert.
Die Höhe der Novemberhilfe beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war (Leistungszeitraum).

Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Netto-Umsatz im November 2019 (dies gilt sowohl für direkt betroffene Unternehmen, als auch für indirekt und über Dritte betroffene Unternehmen sowie „Mischbetriebe“). 
Im Leistungszeitraum erzielte Umsätze bleiben unberücksichtigt, sofern sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen. Während des Leistungszeitraums erzielte Umsätze, die über 25 Prozent des Vergleichsumsatzes hinausgehen, werden vollständig auf die Novemberhilfe angerechnet. Umsätze, die im November 2020 nachweislich außerhalb des Leistungszeitraums (also außerhalb der von Schließungen betroffenen Zeit) erzielt wurden, werden nicht berücksichtigt und müssen bei der Antragstellung daher auch nicht mit angegeben werden.

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Der Leistungszeitraum der Novemberhilfe überschneidet sich mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020). Eine Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe schließt die Inanspruchnahme der Novemberhilfe jedoch nicht aus. Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den selben Leistungszeitraum werden jedoch auf die Novemberhilfe angerechnet

Bezüglich der „Novemberhilfe plus“ für Unternehmen, bei denen dieser beihilferechtliche Rahmen nicht ausreicht, wird an der Programmergänzung weiterhin noch gearbeitet. Die „Novemberhilfe plus“ kann sich inhaltlich von der „Novemberhilfe“ unterscheiden. Es soll aber möglich sein, Novemberhilfe zu beantragen und dann zu einem späteren Zeitpunkt „Novemberhilfe plus“. Die Leistungen werden dann angerechnet.

Fragen-und-Antworten-Katalog

Dehoga: Novemberhilfen müssen jetzt schnell fließen

Angesichts der verlängerten Schließung von Hotels, Kneipen und Restaurants dringt der Branchenverband Dehoga auf eine schnelle Auszahlung der Novemberhilfen. «Die Situation unserer Branche ist sehr dramatisch. Nun sind die Gehälter für den November fällig, und auch die nächste Pachtzahlung steht an», sagte Dehoga-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges am Donnerstag der Deutschen Presse-Agentur in Berlin. Am Vorabend hatten sich Bund und Länder darauf geeinigt, die Schließung der Branche aufgrund der Corona-Krise auch im Dezember fortzusetzen.

«Nach den Monaten der Schließung im Frühjahr sind unsere Betriebe jetzt auch schon wieder seit vier Wochen im Prinzip ohne Einnahmen. Rücklagen sind in den meisten Betrieben nicht vorhanden», sagte Hartges. Zwar gebe es die Möglichkeit, Abholservice oder einen Lieferdienst anzubieten. Aber abhängig vom Standort und vom Konzept funktioniere das nicht bei allen Betrieben.

Sie gehe davon aus, dass die Hilfen im Dezember im selben Umfang weiter gezahlt werden wie im November, sagte die Dehoga-Chefin. Im laufenden Monat konnten von der Schließung betroffene Betriebe rund drei Viertel des Monatsumsatzes vom November 2019 geltend machen. Hartges beziffert den Branchenumsatz im Dezember vergangenen Jahres auf etwa 8 Milliarden Euro netto.

«Die finanzielle Seite und die Existenzängste der Unternehmen sind aber nur die eine Seite», sagte sie. «Viele würden lieber arbeiten als das Geld nehmen.» Die Advents- und Weihnachtszeit seien eine besondere und emotionale Zeit auch gerade für die Gästebeziehungen.»


 

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