Dezemberhilfe kann ab sofort beantragt werden

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Jetzt geht es doch schneller als bisher bekannt: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember (Dezemberhilfe) kann ab sofort von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern für Hoteliers und Gastronomen beantragt werden. Abschlagszahlungen wurden auf 50.000 Euro erhöht. Auszahlungen für die Dezemberhilfe starten voraussichtlich Anfang Januar 2021.

Ein Antrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe kann ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes gestellt werden. 


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Antragsberechtigt für die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sind Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Gastronomiebetriebe (mit Ausnahme von Außerhausverkauf und Kantinen). Auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Gleiches gilt für Veranstalter, die ihre Einnahmen im Jahr 2019 ausschließlich aus Veranstaltungen generierten, die per Verordnung untersagt sind.

Hier geht es zu den neuen „Fragen und Antworten zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe“

Hier zur Antragsstellung.

Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt.

Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können.

Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung setzt sich zudem bei der Europäischen Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden.

Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro laufen weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.

Auch indirekt Betroffene können antragsberechtigt sein, wenn sie nach nachweislich und regelmäßig (das heißt im Jahr 20197) mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Hier werden also zum Beispiel Wäschereien berücksichtigt

Hinzu kommen indirekt über Dritte Betroffene Unternehmen, mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Das kann zum Beispiel ein Caterer sein, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert.

Verbundene Unternehmen sind dann antragsberechtigt für die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe sein. Liegt eine Antragsberechtigung vor, darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden.

Wie viel November- und Dezemberhilfe wird gezahlt?

Die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert.

Die Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beträgt 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November beziehungsweise Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne der November- beziehungsweise Dezemberhilfe direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war.

Welche besonderen Regelungen gelten für Gastronomiebetriebe?

Für Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes gilt eine Sonderregelung. Hier wird die Umsatzerstattung auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen, also die in diesen Betrieben verzehrten Speisen und Getränke. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

In welchem Verhältnis steht die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe und die Überbrückungshilfe des Bundes?

Der Leistungszeitraum der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe überschneidet sich mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020). Eine Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe schließt die Inanspruchnahme der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe jedoch nicht aus. Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den selben Leistungszeitraum werden jedoch auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe angerechnet. 

Eine Anrechnung von anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe findet dann statt, wenn sich der Leistungszeitraum überschneidet.


Meldung ·30.12.2020, 05:30

Althusmann pocht auf schnelle Bundeshilfe in Corona-Krise

Die Corona-Hilfen müssen jetzt ohne Verzögerung bei den Unternehmen ankommen, mahnt Minister Althusmann. Die volle Wucht der Krise werde viele Firmen Anfang des Jahres treffen. In Bezug auf die Impfkampagne hofft er vor allem eins.

Hannover (dpa) - Niedersachsens Wirtschaftsminister Bernd Althusmann (CDU) hat ein schnelles Bereitstellen der Wirtschaftshilfen des Bundes in der Corona-Krise angemahnt. Ansonsten drohe manchen Firmen möglicherweise bereits bald die Insolvenz, ehe weitere Hilfszahlungen sie erreichten, sagte Althusmann der Deutschen Presse-Agentur in Hannover. «Die Überbrückungshilfe III für Januar bis Juni 2021 sollte schnellstmöglich kommen, weil sonst einige Betriebe in die ganz schwierige Situation geraten, dass sie womöglich einen Antrag auf Förderung stellen, aber diese sie dann gar nicht mehr erreicht.»

Die volle Wucht der Corona-Folgen werde Anfang des Jahres zu erwarten sein, sagte der Minister weiter. Bis Sommer würden einige Betriebe in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten durch die Corona-Pandemie geraten. «Der deutsche Einzelhandel rechnet mit erheblichen Umsatzeinbrüchen im Non-Food-Bereich, gerade die Modeeinzelhändler-Branche wird hart getroffen, manche Betriebe werden aus der Krise kaum noch herauskommen», sagte Althusmann. «Deshalb müssen wir in Bund und Ländern jetzt dafür sorgen, dass die Überbrückungshilfen jetzt schnell und unbürokratisch kommen.»

Zwar seien Programmierungsschwierigkeiten an der Bundesplattform teilweise technisch nachvollziehbar und sorgten für Verzögerungen bei der Auszahlung der November- und Dezemberhilfe, aber die angekündigten Auszahlungen erst im März seien zu spät. Wenn es am Ende zu lange dauere, müsse mancher Betrieb extrem aufpassen, um den Gang zum Insolvenzrichter abzuwenden.

Die Milliarden-Hilfen von Bund, Ländern und Kommunen müssten dazu genutzt werden, ein Stück weit stärker aus der Krise hervorzugehen, sagte der Vize-Regierungschef. «Die Corona-Krise hat schonungslos unsere Versäumnisse aufgezeigt.» Der digitale Ausbau des Landes müsse in jeglicher Hinsicht schneller gelingen.

Für den Weg aus dem zweiten Lockdown warb Althusmann um Geduld. «Jetzt wollen wir einfach hoffen, dass die Schutzmaßnahmen beginnen zu greifen, aber das sehen wir eben erst etwa mit zwei bis drei Wochen Zeitverzug.» Abgewartet werden müsse, welche Infektionszahlen tatsächlich nach den Feiertagen festzustellen seien und was bei der nächsten Besprechung von Bund und Ländern am 5. Januar vereinbart werde. «Aber am 10. Januar wird das nicht einfach alles vorbei sein.»

Viele Beschränkungen müssten womöglich bis ins Frühjahr hinein gelten. Die Debatte über erste Lockerungen für Geimpfte sei dabei wenig hilfreich. Etwaige Entwarnungen könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt niemand verantwortungsvoll geben. «Ich habe aber die Hoffnung, dass die Impfungen schneller voran kommen, als wir es zur Zeit erwarten.»


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