EU-Streitschlichtungsplattform eingestellt: Neue Pflichten auch für Gastronomie und Hotellerie

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Die Europäische Union hat die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) zum 20. Juli 2025 eingestellt. Mit der Aufhebung der zugrundeliegenden ODR-Verordnung entfallen auch die damit verbundenen Informationspflichten für Unternehmen. Dies betrifft insbesondere Betriebe aus Hotellerie und Gastronomie, die nun aktiv werden müssen, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Was ändert sich konkret?

Bisher waren Unternehmen, die Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließen, gesetzlich verpflichtet, einen Link zur OS-Plattform auf ihrer Website, in E-Mail-Signaturen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einzufügen. Diese Pflicht ist nun hinfällig. Das bedeutet, dass weder Verbraucher noch Unternehmen die Möglichkeit haben, ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren über diese EU-Plattform einzuleiten.

Beispiele für die bisherige Informationspflicht, wie sie oft im Impressum zu finden war, waren Formulierungen wie:

  • "Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform") zwischen Unternehmern und Verbrauchern eingerichtet. Die OS-Plattform ist erreichbar unter ec.europa.eu/consumers/odr/."

  • "Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die OS-Plattform finden Sie hier: https://consumer-redress.ec.europa.eu/site-relocation_en."

Handlungsbedarf für Betriebe

Betriebe müssen jetzt sicherstellen, dass alle Hinweise und Verlinkungen zur OS-Plattform aus ihren Kommunikationsmaterialien entfernt werden. Dies betrifft vor allem die Website, E-Mail-Signaturen sowie die AGB

Wichtige Unterscheidung: Die nationale Verbraucherstreitbeilegung bleibt

Die Abschaffung der OS-Plattform hat keine Auswirkungen auf die Informationspflichten zur nationalen Verbraucherstreitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), die weiterhin bestehen bleiben. Die Informationen über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an einem nationalen Streitbeilegungsverfahren, die oft gemeinsam mit dem Hinweis auf die OS-Plattform aufgeführt wurden, sind daher beizubehalten.

Prüfen von Unterlassungserklärungen

Unternehmen, die in der Vergangenheit wegen fehlender oder fehlerhafter Hinweise auf die OS-Plattform abgemahnt wurden, sollten ihre abgegebenen Unterlassungserklärungen prüfen. Wurde die Erklärung unter einer auflösenden Bedingung (Änderung der Rechtslage) abgegeben, verliert sie ihre Gültigkeit. Liegt kein solcher Vorbehalt vor, muss der Unterlassungsvertrag aktiv gekündigt werden, um rechtliche Folgen zu vermeiden.


 

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