Gas- und Strompreisbremse – Bewertung des DEHOGA Bundesverbandes

| Politik Politik

Der Beschluss der Bund-Länder-Runde vom Mittwoch beinhaltet neben anderen Themen insbesondere die bereits angekündigten Gas- und Strompreisbremsen. Die Einmalzahlung für Gas- und Fernwärmekunden hat das Bundeskabinett in dieser Woche bereits beschlossen und auf den weiteren Gesetzesweg gebracht. Über die Gas- und Strompreisbremse soll das Kabinett am 18. November entscheiden.

Auch wenn weiterhin nicht alle Details vorliegen, und es noch eine Vielzahl unbeantworteter Fragen gibt, stellt der DEHOGA die bislang bekannten Eckpunkte zusammen und nimmt kurze Bewertungen vor.

Es wird bei der Gaspreisbremse zwischen zwei Verbrauchsgruppen unterschieden.

1.    Haushalte und kleinere Unternehmen

Zu den Haushalten und kleineren Unternehmen gehören alle Letztverbraucher, die im Rahmen eines Standard Lastprofils (SLP-Kunden) oder registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit Gas versorgt werden und weniger als 1,5 Mio. kWh Gas pro Jahr verbrauchen.

Für diese Verbrauchergruppe soll es zunächst eine „Einmalzahlung“ im Dezember geben. Der zugrunde liegende Gesetzentwurf wurde in dieser Woche vom Bundeskabinett beschlossen.

Die eigentliche Gaspreisbremse soll dann ab 1. März 2023 gelten, wobei eine rückwirkende Entlastung zum 1. Februar 2023 angestrebt wird.

Einmalzahlung

Die Einmalzahlung für Gaskunden im Dezember berechnet sich wie folgt: Auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde liegt, wird ein Zwölftel (Monatsverbrauch) mit dem Preis pro kWh, der für Dezember 2022 gilt, multipliziert, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei den anderen Preiselementen. Dieser Betrag kann ggf. geringer sein, als die Höhe der Dezember-Abschlagszahlung.

Im Bereich Fernwärme erfolgt aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei Gas die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags orientiert multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor (120 %), der die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 widerspiegelt.

Gaspreisbremse

Ab dem 1. März 2023 (ggf. rückwirkend ab 1. Februar 2023) bis April 2024 wird für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs der Preis pro kWh auf 12 Cent (brutto incl. aller Steuern, Abgaben und Umlagen) pro kWh gedeckelt (Fernwärme: 9,5 ct./kWh). Als Vorjahresverbrauch gilt die Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für September 2022 zugrunde gelegt wurde.

2.    Größere Betriebe und Industrie

Als größere Betriebe und Industrie gelten die Verbraucher, die eine registrierende Leistungsmessung (RLM-Kunden) haben und mehr als 1,5 Mio. kWh Gas bzw. Fernwärme pro Jahr verbrauchen.

Für diese Verbrauchsgruppe gibt es keine „Einmalzahlung“ im Dezember, dafür startet die Gaspreisbremse bereits am 1. Januar 2023 und gilt bis April 2024.

Für ein Gas-bzw. Fernwärmegrundkontingent von 70 Prozent des „historischen“ Verbrauchs (November 2021 bis Oktober 2022) wird der Preis auf 7 Cent pro kWh (netto) gedeckelt.

3.    Strompreisbremse

Die Strompreisbremse soll für alle Verbrauchsgruppen ab dem 1. Januar 2023 gelten.

Für Letztverbraucher, Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) mit einer Standard Lastmessung (SLP-Kunden) wird der Preis auf 40 Cent pro kWh für ein Grundkontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gedeckelt. Als Vorjahresverbrauch gilt die Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde.

Bei Industrieunternehmen und auch den größeren Betrieben, die eine registrierende Lastmessung (RLM-Kunden, ab ca. 100.000 kWh) werden die Strompreise auf einen Betrag von 13 Cent pro kWh für 70 Prozent des durch den Messtellenbetreiber gemessenen Jahresverbrauch für das Jahr 2021 gedeckelt.

Bewertung:

Es ist gut, dass die Eckdaten für die Gas- und Strompreisbremse nunmehr endlich vorliegen. Eine Vielzahl von Fragen ist jedoch noch offen. Sie betreffen beihilferechtliche und abwicklungstechnische Aspekte, die für einige Unternehmen eine große Relevanz haben.

Nach bisherigen Erkenntnissen gelten diese Regeln für alle Betriebe und Unternehmen bis zu einer Beihilfehöchstgrenze von 2,0 Mio. Euro. Beihilfen, die darüber hinausgehen, müssen von der EU-Kommission genehmigt werden, das Genehmigungsverfahren läuft.

Noch offen ist, wie beispielsweise Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten behandelt werden, deren Gesamtverbräuche denen von Industrieunternehmen gleichen, aber je Betriebsstätte nur Verbräuche anfallen, die mit kleineren Unternehmen vergleichbar sind. Schwierig wird bei solchen Unternehmen auch, die Höhe der Gesamtbeihilfen für Strom und Gas zu ermitteln.

Der DEHOGA versichert, dass er eine Vielzahl von Fragen bereits an das zuständige Bundeswirtschaftsministerium adressiert habe und diese laufend ergänze.

Sobald weitere Details bekannt werden, werden will der Verband informieren.


Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Lokführergewerkschaft GDL hat die Beschäftigten der Deutschen Bahn zum nächsten Streik aufgerufen. Dieser werde im Personenverkehr am frühen Mittwochmorgen um 2.00 Uhr beginnen und bis Montag kommender Woche, 18.00 Uhr andauern, teilte die Gewerkschaft in der Nacht zu Montag mit.

Gegen lebhafte Debatten im Bundestag hat niemand etwas einzuwenden - gegen ungebührliches Verhalten schon. Dann setzt es vom Präsidium einen Ordnungsruf. Das geschieht derzeit ziemlich oft. Mehr als die Hälfte aller Ordnungsrufe entfiel im vergangenen Jahr auf nur eine Partei.

Die Regierungsfraktionen von SPD und Grünen wollen sich für den Erhalt des von der Schließung bedrohten Musikclubs Molotow im Hamburger Stadtteil St. Pauli einsetzen. Hintergrund ist die Kündigung des Mietvertrags, weil an der Stelle in St. Pauli ein Hotel entstehen soll.

Weniger Zucker, Fett und Salz beim Essen vor allem für Kinder, mehr Bio und Regionales beim Mittagstisch in der Kantine: Das Bundeskabinett beschloss dazu jetzt eine Strategie​​​​​​​ mit Zielen und Maßnahmen. Eine wichtige Rolle sollen Kantinen und Mensen in Unternehmen und anderen Einrichtungen spielen.

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck will den Kampf gegen den Arbeitskräftemangel in Deutschland intensivieren. Dazu gehört auch, dass die Bundesregierung die Möglichkeit eines Rechtsanspruchs auf flexibles Arbeiten für Beschäftigte prüfen solle, wie aus dem Entwurf des neuen Jahreswirtschaftsberichts hervorgeht.

Die Arbeitgeber in Deutschland lehnen einen Rechtsanspruch auf Homeoffice ab. In der Regel werde diese Frage im guten Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geregelt. Ein Gesetz brauche es nicht, so Steffen Kampeter.

Bekommen Kinder ihr Mittagessen in Kita oder Schule künftig vom Staat bezahlt? Ein Bürgerrat fordert genau das. Rot-Grün in Niedersachsen findet den Vorschlag gut, bremst aber trotzdem die Erwartungen.

Sterneköche und Frankreichs Gastgewerbe mobilisieren gegen das neue Migrationsgesetz, das, anders als zunächst geplant, die Integration von Beschäftigten ohne Aufenthaltstitel kaum erleichtert. Jetzt protestieren Sterneköche, die die Integration von Küchenpersonal ohne Papiere fordern und appellieren: Wir brauchen Migranten.

Mehr als 80 Prozent der Menschen in Deutschland sind für ein kostenloses Mittagessen in Schulen und Kitas. Hintergrund der Umfrage war die Empfehlung eines Bürgerrats des Bundestags zur Ernährung.

Das Ifo-Institut plädiert für die Kopplung des Rentenalters an die Lebenserwartung. Die Niederlande, Schweden und Finnland hätten das bereits beschlossen. Das Verhältnis von Rentnern zu Erwerbstätigen bleibe damit stabil, so die Wirtschaftsforscher.