Hessisches Verwaltungsgericht lehnt Eilanträge gegen Teil-Lockdown ab

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Hessische Gaststätten dürfen nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in Kassel (VGH) wegen der Corona-Beschränkungen weiter nur Abhol- oder Lieferdienste anbieten. Ein Eilantrag gegen die seit 2. November für vier Wochen geltenden Bestimmungen wurde abgelehnt, teilte das Gericht am Freitag mit. Eine Wirtin aus Rüsselsheim habe ihren Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass es sich um einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in ihre Grundrechte handele und die Schließung unverhältnismäßig sei. Dem folgte das Gericht nicht. «Der Senat halte weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, dass die im geltenden Infektionsschutzgesetz
enthaltene Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungsgeber hinreichend sei», heißt es in einer Mitteilung des VGH. (Az.: 8 B 2701/20.N)

Die Beschränkungen seien voraussichtlich verhältnismäßig. Zwar habe das Robert Koch-Institut keine signifikante Zahl von Neuinfektionen dem Umfeld von Gaststätten zuordnen können. Hieraus dürfe aber nicht geschlossen werden, dass es dort kein klares Infektionsrisiko gebe. Dagegen spreche schon die sehr hohe Zahl an Fällen, bei denen die Infektionswege nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Die angeordnete Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens sei zumutbar.

In Hessen dürfen seit dem 2. November wegen des Teil-Lockdowns bis zum 30. November in der Corona-Pandemie Gaststätten Speisen und Getränke nur zur Abholung oder mit Lieferung anbieten. (dpa)


 

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