Kein Unfallschutz: Pinkeln und Essen sind privat

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Wer während der Arbeitszeit auf die Toilette muss, sollte vorsichtig sein. Kommt es zu einem Unfall auf dem Klo, muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlen. Das hat jetzt das Sozialgericht in Heilbronn entschieden und in der Urteilsbegründung gezeigt, dass Juristerei auch lustig sein kann.

Denn bei der Verrichtung  der Notdurft handele es sich „um eine regelmäßig unaufschiebbare Handlung, die der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss daran dient und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liegt“. Das bedeutet: Wer bei der Arbeit auf die Toilette muss, der ist auf dem Weg zum Klo versichert unfallversichert.

Doch dann schlagen die Richter zu: Die Verrichtung der Notdurft selbst diene eigenen Interessen; es handle sich hierbei um „eine eigenwirtschaftliche (= private, nicht unfallversicherte) Tätigkeit“. 
Geklagt hatte ein Mechaniker, der im Januar 2017 im Toilettenraum seiner Arbeitsstelle auf seifigem Boden ausgerutscht und mit dem Kopf gegen das Waschbecken gefallen. Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung und lag vier Tage im Krankenhaus. Eine Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft Holz und Metall ab, ebenso wie das Sozialgericht.

Das Gericht in Heilbronn hatte bereits 2012 die Klage eines Arbeitnehmers zurückgewiesen, der in der Kantine auf Salatsoße ausgerutscht war und sich den Arm gebrochen hatte. Auch diesen Fall werteten die Berufsgenossenschaft und das Gericht nicht als Arbeitsunfall. Auch die Nahrungsaufnahme sei dem privaten und damit nicht versicherten Lebensbereich zuzurechnen, wurde argumentiert.

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