Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe bei „freiwilliger“ Schließung von Hotels und Restaurants

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In immer mehr Betrieben des Gastgewerbes gehen die Umsätze in der rollenden vierten Coronawelle immer stärker nach unten. Für viele Betriebe stellt sich daher mittlerweile die Frage, ob es sich auch ohne staatlichen Lockdown überhaupt lohnt, den Betrieb noch offen zu halten.

Besonders dramatisch sind die Einbrüche dort, wo 2G Plus-Regelungen gelten. Aber auch aufgrund von 2G oder massenhaften Stornierungen durch vorsichtige Gäste können Betriebe leicht in Umsatzbereiche kommen, in denen sich ein Offenhalten nicht „rechnet“.

Vor der Entscheidung für eine freiwillige Betriebsschließung muss jedoch abgewogen werden, ob man damit evtl. den Bezug staatlicher Hilfen, also insbesondere der Überbrückungshilfe und des Kurzarbeitergeldes (Kug) gefährdet. Ähnliches gilt auch für Teilbetriebsschließungen oder eine Reduzierung des Geschäftsbetriebs.

Der DEHOGA Bundesverband hat daher im Bundeswirtschaftsministerium (für die Überbrückungshilfe) als auch bei der Bundesagentur für Arbeit (für das Kug) um die Veröffentlichung klarer, eindeutiger und handhabbarer Kriterien gebeten. Beide Antworten stehen noch aus.

Bezüglich des  Bis dahin kann bezüglich des Kurzarbeitergeldes kann der DEHOGA aber folgende Auskunft geben: 

1.    Die Einschränkung auf 3G, 2G oder 2G Plus stellt keinen staatlich angeordneten Lockdown im Sinne eines unabwendbaren Ereignisses dar. Deshalb muss die Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für Kurzarbeit, also insbesondere den „unvermeidbaren Arbeitsausfall“ im Einzelfall prüfen.

2.    Der DEHOGA empfiehlt den Betrieben, bei der Neuanzeige von Kurzarbeit entsprechende Sorgfalt auf die einzelfallbezogene, konkrete Begründung zu verwenden. Betrieben, die nicht neu anzeigen müssen, weil sie durchgängig mit einigen Beschäftigten in Kurzarbeit waren, die aber jetzt für den Dezember-Antrag den Umfang der Kurzarbeit stark vergrößern, empfiehlt der Verband die persönliche Kontaktaufnahme zu ihrer Agentur für Arbeit und eine entsprechende schriftliche Erläuterung.

3.    Die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit (in Baden-Württemberg gilt 2G Plus) unterscheidet die folgenden beiden Sachverhalte; dies dürfte sich in etwa auch auf andere Regionen übertragen lassen:

„a.  Der Betrieb schränkt seine Öffnungszeiten vorübergehend ein;  dann sind die fehlenden Aufträge / Kunden vorrangig für den Arbeitsausfall, bei wieder anziehendem Kundeninteresse / Aufträgen kann der Betrieb entsprechend darauf reagieren. Hier müssten die Überlegungen für die Einschränkung erläutert werden.

b.   Der Betrieb wird komplett geschlossen. Dann kann Kug gewährt werden, wenn der AG glaubhaft macht, dass dies aus (überwiegend) wirtschaftlichen Gründen erfolgt und er alles unternimmt, die Kurzarbeit wieder zu beenden (weiterhin am Markt präsent bleiben, Aktionen anbieten, Werbung machen o.ä.).“ 

Nach Einschätzung des DEHOGA dürften jedenfalls für Betriebe, in denen 2G Plus greift, die Anforderungen der Arbeitsagenturen an die Glaubhaftmachung nicht allzu hoch sein. Denn 2G Plus kommt für viele Betriebstypen einem Lockdown wirtschaftlich sehr nahe. Bei 2G ist die Einschätzung schwieriger, denn Betriebe mit viel à la carte-Geschäft können je nach Lage und Gästeklientel unter 2G ggf. noch gewinnbringend arbeiten. Da es aber naturgemäß sehr schwierig ist, zukünftige Umsatzausfälle konkret zu prognostizieren und da die erwähnte Präsenz am Markt in einem geschlossenen Restaurant praktisch nicht durchführbar ist, dringen der DEHOGA gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auf eine stärkere Vereinfachung bei bestehenden 2G oder 2G Plus-Regelungen für das Gastgewerbe.

Der DEHOGA rät Hoteliers und Gastronomen die auf Probleme bei der Anerkennung der Kurzarbeit durch ihre Agentur für Arbeit auf Probleme stoßen, Sie sich an ihre regionale DEHOGA-Geschäftsstelle zu wenden.


 

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