Nach BAG-Beschluss: Was die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für das Gastgewerbe bedeutet

| Politik Politik

In der letzten Woche hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Entscheidungsgründe seines jüngsten Beschlusses zur Arbeitszeiterfassung veröffentlicht. Damit haben Unternehmen nach der bereits aus der im September veröffentlichten Pressemitteilung jetzt weitere Anhaltspunkte dafür, wie die aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) abgeleitete Pflicht des Arbeitgebers, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, umzusetzen ist. Auch nach dieser Grundsatzentscheidung bleiben allerdings noch zahlreiche Fragen offen.

Gastgewerbliche Betriebe sind nur in überschaubarem Umfang von der Entscheidung betroffen, da für die meisten Mitarbeiter ohnehin die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz gilt. Für Beschäftigte mit höheren Einkommen, die von dieser jedoch nicht erfasst werden, entfaltet der BAG-Beschluss allerdings unmittelbare Relevanz. 

Der Europäische Gerichtshof hatte im Mai 2019 entschieden, dass die europäische Arbeitszeitrichtlinie eine generelle Arbeitszeiterfassung verlange. Auf dieses EuGH-Urteil bezieht sich jetzt das BAG. Im deutschen Arbeitszeitgesetz ist nämlich gerade keine generelle Aufzeichnungspflicht festgelegt, sondern nur eine für Überstunden. Deshalb zieht das BAG eine sog. „europarechtskonforme Auslegung“ von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG heran. Dieser bestimmt ausdrücklich lediglich, dass Arbeitgeber für geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen haben, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Das soll nach der Rechtsprechung jetzt eben auch bedeuten, dass Arbeitszeiten aufgezeichnet werden müssen.

Beim „Wie“ haben Arbeitgeber – jedenfalls bis zu einer vom Bundesarbeitsministerium bereits angekündigten gesetzlichen Regelung - noch einen gewissen Gestaltungsspielraum. So bestätigt das BAG die Möglichkeit der Delegation der Erfassung auf die Arbeitnehmer sowie die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Art und Weise der Aufzeichnung bestimmt; eine elektronische Erfassung wird also durch das BAG nicht vorgegeben.  

Das Urteil macht einmal mehr deutlich, dass das Arbeitszeitgesetz dringend modernisiert und an die Lebens- und Arbeitswirklichkeit angepasst werden muss, sagt der DEHOGA. Der Bundesverband fordert, die Woche statt des Tages als Grundlage für die gesetzliche Höchstarbeitszeit im Arbeitszeitgesetz festzulegen. Das entspricht der EU-Arbeitszeitrichtlinie und würde Unternehmen und Beschäftigten ein Mehr an Flexibilität ermöglichen, z.B. im Veranstaltungsgeschäft. Im anstehenden Gesetzgebungsverfahren will der Verband sich außerdem für eine möglichst unbürokratische Umsetzung der aktuellen deutschen und europäischen Rechtsprechung im Arbeitszeitgesetz einsetzen. Der Gesetzgeber sollte hier alle zur Verfügung stehenden Spielräume nutzen, um die Aufzeichnung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit so wenig Aufwand wie möglich auszugestalten, so der DEHOGA.

Arbeitgeber warnen vor zusätzlicher Bürokratie und unflexiblen Strukturen in den Unternehmen durch die künftige Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. «Zu einer guten Arbeit gehört auch eine flexible Arbeitszeit», sagte der Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Steffen Kampeter, am Montag der Deutschen Presse-Agentur.

Er reagierte damit auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das dieses am Wochenende begründet hatte. «Niemand will einen Zwang zur Dauerkontrolle, Betriebe und Beschäftigte dürfen jetzt nicht durch zusätzliche bürokratische Regelungen überfordert werden», betonte Kampeter. Vertrauensarbeitszeit müsse weiter möglich bleiben.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am Wochenende die Begründung seines wegweisenden Urteils zur Arbeitszeiterfassung vom September vorgelegt. Aus ihr wird klar, dass Arbeitgeber künftig ein «objektives, verlässliches und zugängliches System» einführen müssen, «mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann», wie es in der Begründung heißt. Das Gericht bezieht sich dabei auf ein Urteil zur Arbeitszeiterfassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2019.

Das künftige System darf sich laut BAG nicht darauf beschränken, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit - inklusive Überstunden - lediglich zu erheben. «Diese Daten müssen vielmehr auch erfasst und damit aufgezeichnet werden», heißt es. Ob die Erfassung der Arbeitszeit künftig per Stechkarte, in digitaler oder analoger Form zu erfolgen hat, legt das Gericht aber nicht fest.

Das Urteil lasse den Unternehmen zur genauen Form der Aufzeichnung gewisse Spielräume, betonte Kampeter. Betriebsräte dürfen die Aufzeichnung seiner Ansicht nach nicht erzwingen. Es sei wichtig, dass Bundesregierung und Bundestag das Urteil nun «rechtssicher und praktikabel» umsetzten, erklärte er. Das Arbeitsministerium hatte bereits angekündigt, dass es im kommenden Jahr eine gesetzliche Regelung auf den Weg bringen will.

Auch der Digitalverband Bitkom warnte am Montag vor realitätsfernen Vorgaben. Deutschland brauche Freiräume für eine selbstbestimmte und flexible Einteilung der Arbeit, erklärte Bitkom-Präsident Achim Berg. Dazu gehöre auch, zwischendurch etwa ein privates Telefonat zu führen. «Sich für solche Aktivitäten jeweils einige Minuten aus einer Arbeitszeiterfassung auszubuchen, hilft niemandem und nervt alle.»


Zurück

Vielleicht auch interessant

Berlin verschärft die Regeln gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum. Mit der neuen Verordnung steigen die Ausgleichszahlungen bei Abriss oder Umwidmung auf 4.600 Euro pro Quadratmeter, um den Schutz des Mietmarktes zu verstärken.

Nach verlorenen Prozessen lenkt das Wirtschaftsministerium in Stuttgart ein: Betriebe, die Corona-Soforthilfen der ersten Phase erhalten oder bereits zurückgezahlt haben, sollen entschädigt werden. Die Neuregelung schafft Klarheit für Anträge bis zum 7. April 2020.

Wegen des hohen Krankenstands in Deutschland nimmt Bundeskanzler Friedrich Merz erneut die telefonische Krankschreibung ins Visier. Darüber müsse man mit dem Koalitionspartner SPD sprechen, so der CDU-Chef.

Unternehmen, die in Baden-Württemberg Corona-Hilfen zurückzahlen mussten, können jetzt auf eine Erstattung hoffen. Was das für 62.200 Betriebe und 437 Millionen Euro bedeutet – und warum das Finanzministerium jetzt am Zug ist.

Die Österreichische Hotelvereinigung weist die Forderungen des Bauernbundes nach einer verpflichtenden Herkunftskennzeichnung zurück. ÖHV-Präsident Walter Veit fordert stattdessen einen stärkeren Fokus auf Qualität und Tierwohl in der landwirtschaftlichen Produktion.

Andere Länder haben mit einer Zuckersteuer bereits gute Erfahrungen gemacht. Experten der Akademie der Wissenschaften ermuntern zur Einführung auch in Deutschland.

Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger fordert die Bundesregierung zu umfassenden Reformen auf. Wenn die Koalition ihre Mehrheit im Bundestag nicht nutze, sei dies schon «hart an der Grenze zur Verantwortungslosigkeit».

Werden Arbeitnehmer in Deutschland zu oft krankgeschrieben? Ja, befand Kanzler Merz schon am Wochenende. Er bekam dafür auch Kritik zu hören. Doch er bleibt bei seiner Position.

Wegen des hohen Krankenstands in Deutschland nimmt Bundeskanzler Friedrich Merz erneut die telefonische Krankschreibung ins Visier. Darüber müsse man mit dem Koalitionspartner SPD sprechen, sagte der CDU-Chef.

Die Einführung des verpflichtenden staatlichen Tierwohllogos verzögert sich deutlich. Wie Union und SPD im Bundestag beschlossen haben, wird der Start der Kennzeichnungspflicht auf den 1. Januar 2027 verschoben. Diese zusätzliche Zeit soll genutzt werden, um das System grundlegend nachzubessern und bereits ab Mitte 2027 auch auf Restaurants, Kantinen und die allgemeine Gastronomie auszuweiten.