Nicht verpassen: DEHOGA erinnert an Verlängerung der Kurzarbeit

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Von der Politik wurden jetzt die letzten Regelungen zum Kurzarbeitergeld ins Jahr 2021 hinein verlängert. Arbeitgeber, die Kurzarbeit nur bis zum Jahresende angezeigt haben, aber weiterführen wollen, müssen jetzt verlängern. Der DEHOGA hat seinen Fragen-und-Antworten-Katalog aktualisiert.

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurden jetzt die letzten Regelungen zum Kurzarbeitergeld ins Jahr 2021 hinein verlängert. Die verschiedenen Erleichterungen wie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, das abgesenkte Quorum oder der anrechnungsfreie Minijob gelten damit mindestens bis Mitte, die meisten Regelungen bis Ende 2021. Alle für das Gastgewerbe wichtigen Punkte in den Fragen und Antworten des DEHOGA.

Der Verband erinnert daran, dass wenn Kurzarbeit im Betrieb nur bis zum 31.12.2020 bei der Arbeitsagentur angezeigt ist, diese aber in 2021 fortgeführt werden soll, müsse die Anzeige auf den verlängerten Zeitraum angepasst werden. Das könne durch formlose Mitteilung an die zuständige Arbeitsagentur erfolgen. Voraussetzung sei, dass auch die Rechtsgrundlage für die Kurzarbeit, also die Betriebsvereinbarung oder arbeitsvertragliche Vereinbarung, diesen verlängerten Zeitraum umfasse. Tut sie das bisher noch nicht, muss auch diese verlängert werden. Sollte die Arbeitsagentur auf die Verlängerungsanzeige hin fragen, was zur Vermeidung von Kurzarbeit getan werde, können auf Überstundenabbau und Urlaubsplanung hinweisen werden.


 

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