Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 25. August 2025 (Aktenzeichen: 4 A 1555/23) die Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen bestätigt. In dem Verfahren ging es um die November- und Dezemberhilfen, deren Vergabe an strenge europarechtliche Vorgaben geknüpft ist. Trotz der Bestätigung der Rückforderung im vorliegenden Einzelfall wird die Entscheidung für das Gastgewerbe als unbedenklich eingestuft.
DEHOGA sieht keinen Anlass zur Besorgnis
In einer Stellungnahme zu dem Urteil betont der Branchenverband DEHOGA, dass die Entscheidung keine negativen Auswirkungen für das Gastgewerbe erwarten lasse. Wörtlich heißt es vonseiten des Verbandes: „Das Urteil gibt aus unserer Sicht keinen Anlass zur Besorgnis für unsere Branche.“ Hintergrund dieser Einschätzung ist die spezifische Sachlage des Klägers, die sich grundlegend von der Situation klassischer Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe unterscheidet.
Fehlende Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen
Der Kläger betrieb laut Antragsunterlagen eine Eventorganisation und handelte im eigenen Namen mit Veranstaltungskarten. Die Bewilligungsstelle forderte die ausgezahlten Hilfen zurück, da der Betreiber nicht zum Kreis der Antragsberechtigten zählte. Das Gericht stellte fest, dass weder der Geschäftsbetrieb aufgrund der Lockdown-Beschlüsse eingestellt werden musste, noch eine mittelbare Betroffenheit vorlag. Eine solche wäre nur gegeben gewesen, wenn mindestens 80 Prozent des Umsatzes mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt worden wären.
Der allgemeine Rückgang der Nachfrage und die Verunsicherung der Kunden reichen laut Urteil nach den Vorgaben der Europäischen Kommission nicht aus, um einen Anspruch auf November- und Dezemberhilfen zu begründen. Diese Hilfen dienten als Entschädigung für entgangene Gewinne und setzten eine faktische Schließung des Betriebs voraus.
Rechtliche Differenzierung der Förderinstrumente
Das Gericht arbeitete in seiner Entscheidung die Unterschiede zwischen den verschiedenen Hilfsprogrammen heraus. Während die Überbrückungshilfen eins bis vier auf einer anderen Ermächtigungsgrundlage des „Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen“ basierten, unterlagen die November- und Dezemberhilfen spezifischen EU-Beihilferegelungen.
Eine Entschädigung durfte nur gewährt werden, wenn die wirtschaftlichen Einbußen unmittelbar auf eine vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebs zurückzuführen waren. Da dies bei dem Ticketverkäufer nicht der Fall war, stufte das Oberverwaltungsgericht die Rücknahme der Bescheide und die daraus resultierenden Rückforderungen als rechtmäßig ein.












